Die Abgrenzung von Werkverträgen und Verträgen über eine Arbeitskräfteüberlassung ist vor dem Hintergrund der drastischen Rechtsfolgen, die mit einer Qualifizierung eines bestehenden Werkvertrages als Arbeitskräfteüberlassung verbunden sind, von großer praktischer Bedeutung für die Bau- und Anlagenbauwirtschaft. Die derzeitige Lage ist durch eine extensive Auslegung des Tatbestands der Arbeitskräfteüberlassung durch VwGH und OGH sowie eine hohe Rechtsunsicherheit für die betroffenen österreichischen Unternehmen geprägt.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 3 - 16, Aufsatz
Zur Abgrenzung von Werkverträgen und Verträgen über die Arbeitskräfteüberlassung
Auch bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist des § 933 Abs 1 ABGB in der Regel schon mit der Ablieferung.
Bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften beginnt die Gewährleistungsfrist unter Umständen erst mit Erkennbarkeit des Mangels.
Ein Vorteilsausgleich („neu für alt“) findet im Gewährleistungsrecht nicht statt.
Feststellungsklagen sind nicht nur zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch von Gewährleistungsansprüchen nach § 933 ABGB zulässig.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Festellungsklage hinsichtlich von Gewährleistungsansprüchen ist, dass die klagende Partei mangels Kenntnis der Ursachen des Mangels bzw der Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht in der Lage ist, ihre daraus abzuleitenden Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen.
Es ist nicht Aufgabe des Feststellungsverfahrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich zu den behaupteten Mängeln noch weitere vorliegen.
S. 21 - 26, Judikatur
Wieder eine Durchbrechung des Trennungsprinzips bei Beschäftigung von Subunternehmern
Der Generalunternehmer, der mit dem Bauherrn eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, muss das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte an sich nicht an seinen Subunternehmer weitergeben. Der Generalunternehmer kann seine eigenen vertraglichen Ansprüche grundsätzlich also etwa auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn es ihm gelang, den Bauherrn zu einem teilweisen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zu bestimmen.
Der Grundsatz der Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen Bauträger und Generalunternehmer einerseits sowie General- und Subunternehmer andererseits kann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung eines Gesamtwerks gerichtet ist und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag Ereignisse eintreten, die jedenfalls faktisch die Subunternehmerleistungen berühren oder aber die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Eine auch ausdrückliche Verzahnung der jeweiligen Verträge etwa durch Bezugnahme des Subunternehmervertrags auf den Generalunternehmervertrag ist nicht Voraussetzung.
Der Generalunternehmer kann vom Subunternehmer nicht ein Werk fordern, das jener selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen habe.
Der Generalunternehmer hat gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung; überdies hat er allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen den Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag.
Abgesehen von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen besteht ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer, der sich darauf gründet, dass der Besteller den Geschäftsherrn (Generalunternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen wird.
Der Rückersatzanspruch entsteht noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.
Der Schädiger hat für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen. Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls – ex ante gesehen – machen würde.
Der Geschädigte ist für den Eintritt des von ihm behaupteten Schadens beweispflichtig. Ihn trifft auch die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass von ihm getätigte Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren.
Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können. Gelingt dem Schädiger der Beweis, dass Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar sind, dann hat der Geschädigte zu beweisen, dass ihm diese Maßnahmen subjektiv nicht zumutbar waren.
Nur ernsthafte Vergleichsverhandlungen stehen als Ablaufhemmung einer Rechtsverjährung entgegen, wenn das behauptete Recht nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klageweise geltend gemacht wird.
Die Funktion der – aktuell in Pkt 8.4.2, in früheren Fassungen in Pkt 5.30.2 bzw Pkt 2.29.2 enthaltenen – Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110 besteht darin, dass strittige Forderungen bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Zeit geklärt werden und der Werkbesteller innerhalb eines überschaubaren Zeitraums das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren kann.
Ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt iSd § 1152 ABGB und/oder eine Leistungskondiktion gemäß § 1431 oder § 1435 ABGB kommt nicht in Frage, wenn für tatsächlich erbrachte Leistungen – wie hier – konkrete Vereinbarungen, insbesondere auch zum Werklohn, getroffen wurden.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt eines Richters ist aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) nicht ableitbar.
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