Während der eine Ehegatte das Ziel verfolgt, sein Vermögen vor einer nachehelichen Aufteilung zu schützen, möchte der andere Ehegatte gemäß dem nachehelichen Aufteilungsrecht die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Vermögen aufgeteilt wissen. Unternehmen unterliegen nach dem österreichischen Recht nicht der Aufteilung, weil der Gesetzgeber im Interesse der Volkswirtschaft die Arbeitsplätze sichern wollte. Die Privatstiftung kann Unternehmensträger sein, sie ist aber idR nicht unternehmerisch tätigt und birgt aufgrund ihrer Ausgestaltung einige Besonderheiten in sich. Es ist deshalb zu hinterfragen, wie mit dem Vermögen, welches in eine Privatstiftung eingebracht wurde, in der nachehelichen Vermögensaufteilung umzugehen ist. Vor allem für die Frage der Bewertung ist es entscheidend, ob § 81 oder § 91 Abs 1 EheG zur Anwendung gelangt. Gemäß § 81 EheG würde der Wert des Stiftungsrechts per se in die Aufteilung einbezogen werden, nach § 91 Abs 1 EheG jedoch nur der Wert des Fehlenden, somit was einst in die Stiftung eingebracht wurde.
- ISSN Online: 2708-8677
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Inhalt der Ausgabe
S. 15 - 20, Glosse
Das Motiv muss nicht in der Verfügung angegeben sein
OGH 19.09.2019, 2 Ob 41/19x
§ 572 ABGB
S. 21 - 24, Rechtsprechung – Erbrecht
Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments mit Seitenzahlen – Frage der Urkundeneinheit iZm Standort der Unterschriften
S. 24 - 28, Rechtsprechung – Erbrecht
Fremdhändiges Testament: innere/äußere Urkundeneinheit
S. 28 - 31, Rechtsprechung – Erbrecht
Einsichtsrecht einer Gläubigerin eines potenziellen Erben in den Verlassenschaftsakt?
S. 31 - 36, Rechtsprechung – Erbrecht
Sittenwidrigkeit einer Differenzierung zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern in einer letztwilligen Verfügung?
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