Strenggenommen werden, seitdem vor mehr als 30 Jahren die ersten Fachhochschulen in Österreich ins Leben gerufen wurden, durch den Bund nicht „Fachhochschulen“, sondern „Studienplätze“ in einzelnen „Fachhochschul-Studiengängen“ „gefördert“. Vor dem Hintergrund der mittlerweile erfolgreichen Herausbildung von eigenständigen, institutionellen Fachhochschulen (bzw Hochschulen für Angewandte Wissenschaften) wird kritisch dargestellt, welche Beschränkungen dieses Studienplatzfinanzierungssystem in den konkreten Vereinbarungen mit dem Bund und in den laufenden Berichts- und Meldepflichten aufwirft.
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- 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
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S. 4 - 6, Fachbeiträge (FaBe)
Horst Rode -
S. 7 - 10, Fachbeiträge (FaBe)
Magdalena FellnerDer außerordentliche Studienstatus wird an Österreichs Hochschulen gegenwärtig bei Vorliegen einer der folgenden drei Bedingungen verliehen: (1) Es werden lediglich einzelne Lehrveranstaltungen (zB bei einer Mitbelegung an der „Gasthochschule“ oder aus Interesse) besucht, ohne an der aufnehmenden Hochschule „ordentlich“ inskribiert zu sein, (2) Studierende befinden sich zB auf Grund einer Nostrifikation, der Studienberechtigungsprüfung oder eines Vorstudienlehrganges in der Übergangsphase zum ordentlichen Status oder (3) Studierende sind für einen Universitätslehrgang inskribiert. Dabei handelt es sich um ein österreichisches Spezifikum, zu dem sich in dieser Form keine Äquivalenz im internationalen Raum finden lässt. Der Beitrag zeigt einerseits die Genese und Dynamiken und andererseits die weitreichenden Konsequenzen auf, die mit diesem Studienstatus verbunden sind.
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S. 11 - 13, Fachbeiträge (FaBe)
Kurt SohmUm die Effektivität und Effizienz des QM-Systems zu gewährleisten, muss das QM-System so eng wie möglich an die hochschulische Wertschöpfung und Qualitätskultur gekoppelt sein.
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S. 23 - 24, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 25 - 30, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserUnter „Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht“, ist jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis zu verstehen, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden. „Von den anderen Vertragsparteien ausgestellte Qualifikationen“ ist daher in dem Sinn zu verstehen, dass ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates ausgestelltes Diplom oder anderes Zeugnis vorliegen muss, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und im Ausstellungsstaat die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesem Staat erfüllt.
Selbst wenn das BVwG unter Einbeziehung der zur Auslegung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens heranzuziehenden Auslegungskriterien, die seitens des Ausschusses und des ENIC-Netzwerkes veröffentlicht werden, zur Beurteilung gelangt, es läge ein wesentlicher Unterschied iSd Art IV.1 des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens zwischen der zu beurteilenden Qualifikation NZCSE und dem österreichischen Reifeprüfungszeugnis vor, so dass die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 1 UG nicht erfüllt seien, sind die Voraussetzungen des § 64 Abs 2 UG zu prüfen.
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S. 30 - 31, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserAusländische öffentliche Urkunden sind nur dann vom Schutzbereich des § 224 StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind.
Die bloße Anerkennung des Rechts zur Führung eines im Ausland verliehenen akademischen Titels in Österreich sowie auf Eintragung des akademischen Grades in (inländische) öffentliche Urkunden verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung ableitbar ist.