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Heft 1, April 2025, Band 19

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2708-8677

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Inhalt der Ausgabe

  • Die Privatstiftung braucht Freunde!

    S. 1 - 2, Editorial

    Maximilian Ringhofer / Paul Rizzi
  • Die Ausübung des Änderungsrechts des Stifters durch Vertreter – zugleich eine Besprechung von OGH 6 Ob 162/23a

    S. 5 - 11, Fachbeiträge: Schwerpunkt Stiftungsrecht

    Franz Hartlieb

    Nach einer aktuellen Entscheidung bedarf es einer Spezialvollmacht, um zur Ausübung des Änderungsrechts eines Stifters zu bevollmächtigen. Die in der Praxis gebräuchliche Bevollmächtigung zur „Ausübung des Änderungsrechts“ in einer bestimmten Privatstiftung genügt dem nicht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass zahlreiche Stiftungserklärungen ohne ausreichende Vertretungsmacht geändert wurden. Der vorliegende Beitrag analysiert die Entscheidung, geht auf die Sanierungsmöglichkeiten schwebend unwirksamer Änderungen ein und untersucht, ob die vom OGH aufgestellten Grundsätze auch bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu beachten sind.

  • Update zu Zustimmungs- und Stellungnahmerechten eines Beirates in der Privatstiftung

    S. 12 - 15, Fachbeiträge: Schwerpunkt Stiftungsrecht

    Georg Burger-Scheidlin

    Aufgrund des zumeist zeitlich limitierten Änderungsrechtes empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Stiftungserklärung möglichst flexibel zu gestalten. Immerhin sollen diese mitunter für Jahrzehnte gelten. Das geschieht beim Thema Anhörungs- und/oder Zustimmungsrechte für einen Familienbeirat immer häufiger durch sogenannte Wandlungsklauseln. Richtig angewendet sind diese auch zulässig.

  • Zuwendungen an Substiftungen aus steuerlicher Sicht

    S. 16 - 22, Fachbeiträge: Schwerpunkt Stiftungsrecht

    Reinhard Büger / Yvonne Schuchter-Mang

    Die Zuwendung von Vermögen aus einer Stiftung unterliegt Besonderheiten, wenn die Empfangende eine Substiftung ist. Der Beitrag legt die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Alt- bzw Neuvermögen dar und behandelt Zweifelsfragen sowie Gestaltungsüberlegungen hinsichtlich der einschlägigen Regelungen in § 27 Abs 5 Z 8 lit f und g EStG.

  • Stiftung und Schiedsgerichtsbarkeit: Zwei Gedanken zu Liechtenstein und Österreich

    S. 23 - 26, Fachbeiträge: Schwerpunkt Stiftungsrecht

    Michael Nueber

    Das Stiftungsgefüge kann aufgrund der verschiedenen, oft familiär bedingten, Interessenlagen aufgeladen und konfliktträchtig sein. Daher gilt die Schiedsgerichtsbarkeit als idealtypische Streitbeilegungsmethode, die jedoch in Bezug auf die zwei Aspekte dieses Beitrags reformbedürftig ist.

  • Die Rechtsstellung der Begünstigten in der geplanten Reform des liechtensteinischen Trustrechts

    S. 27 - 31, Fachbeiträge: Schwerpunkt Stiftungsrecht

    Alexandra Butterstein

    Die geplante Reform des liechtensteinischen Trustrechts steht im Zeichen der Verbesserung der Governance und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Ein wesentlicher Aspekt dieser Reform ist die Behebung von Kontrolldefiziten durch die Einführung des Informationsberechtigten. Diese Neuerung wirft jedoch Fragen zur Stellung der Begünstigten auf und markiert eine Abweichung vom angelsächsischen Beneficiary Principle.

  • OGH: Privatstiftung und Pflichtteilsrecht – Kein Vermögensopfer bei Vorliegen eines unbeschränkten Änderungsrechts

    S. 32 - 41, Judikatur

    Paul Rizzi

    Zuwendungen des Erblassers an die Privatstiftung – sei es bei Gründung oder im Weg der Nachstiftung – unterliegen jedenfalls der Hinzurechnung.

    Da die Privatstiftung als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt sein kann (2 Ob 98/17a Punkt B.2.1. mwN), spielt die Zweijahresfrist des § 782 Abs 1 ABGB eine entscheidende Rolle.

    Ob die Schenkung innerhalb der Zweijahresfrist gemacht worden ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vermögensopfers.

    Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen, sodass sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann (RS0120753). Der Änderungsvorbehalt dient damit der Wahrung der „verlängerten Eigentümerinteressen“.

    Ein umfassender, vom Erblasser alleine auszuübender Änderungsvorbehalt steht der Erbringung des Vermögensopfers – jedenfalls im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 – entgegen. Die Zweijahresfrist des § 782 Abs 1 ABGB beginnt daher bei Vorliegen eines solchen Änderungsvorbehaltes nicht zu laufen.

  • BFG: Die Zuwendung von Wertpapieren durch eine Privatstiftung an ihre Begünstigten bewirkt den Verlust der Altvermögenseigenschaft

    S. 42 - 45, Judikatur

    Yvonne Schuchter-Mang / Magdalena Lichtmannegger

    Laut BFG ist aus der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 lit b EStG auch eine Entgeltlichkeitsfiktion abzuleiten. Werden somit Wirtschaftsgüter des steuerlichen Altvermögens von einer Privatstiftung an ihre Begünstigten zugewendet, so geht aufgrund dieses entgeltlichen Vorgangs die Altvermögenseigenschaft der Wirtschaftsgüter verloren.

  • OGH: Abschlag bei der Bewertung von Schenkungen für den Hälfteanteil

    S. 46 - 48, Judikatur

    Maximilian Ringhofer

    Auch wenn die geschenkte Sache durch Zuwendung eines Dritten später zur Gänze dem Geschenknehmer zufällt, ist die geschenkte Sache dennoch mit jenem Wert zu bewerten, der ihr im Vermögen des Erblassers zukam.

    Das Geschenk ist mit dem Wert im Vermögen des Erblassers zu bewerten und nicht mit dem (aktuellen oder zukünftigen Wert) im Vermögen des Geschenknehmers. Entscheidend ist deshalb, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die pflichtteilswidrige Schenkung nicht stattgefunden hätte (RS0012973).

    Belastungen einer geschenkten Sache, die durch die Zuwendung einer dritten Person weggefallen sind, aber im Vermögen des Erblassers fortbestanden hätten, müssen bei der Schenkungsanrechnung wertmindernd berücksichtigt werden.

    Ein vom Erblasser vorbehaltenes Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechtsrecht ist bei der Schenkungsanrechnung nach ständiger Rechtsprechung außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabezeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass diese Belastung im Zeitpunkt des Erbanfalls weggefallen sein wird (RS0012946; RS0133183).

  • OGH: Keine Parteistellung oder Rekurslegitimation bei verspäteter Erbantrittserklärung

    S. 49 - 50, Judikatur

    Maximilian Ringhofer

    Nach ständiger Rechtsprechung wird der potenzielle Erbe grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Vorher hat er keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation.

    Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen (2 Ob 168/23d Rz 15 mwN).

  • OGH: Testamentarischer Erbe trotz Erbverzicht nach testamentarischer Bedenkung

    S. 51 - 53, Judikatur

    Johanna Jutz

    Der Erbverzicht nach § 551 ABGB berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht die Erbfähigkeit. Ein das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht umfassender Erbverzicht beseitigt nicht das testamentarische Erbrecht, auch nicht bei einer vor der Verzichtserklärung erfolgten testamentarischen Bedenkung.

  • OGH: Bestand zwischen dem Verstorbenen und der letztwillig Bedachten nur ein sexuelles Verhältnis, so bleibt die letztwillige Verfügung auch dann aufrecht, wenn die Beziehung vor dem Tod endete

    S. 54 - 55, Judikatur

    Astrid Deixler-Hübner
  • OGH: Die Auslegung letztwilliger Verfügungen: Vermächtnis oder Erbeinsetzung – eine Einzelfallentscheidung?

    S. 56 - 58, Judikatur

    Senad Albani

    In der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof erneut mit der Frage der Auslegung letztwilliger Verfügungen. Im Mittelpunkt stand dabei die Abgrenzung, ob eine letztwillige Verfügung als Vermächtnis oder als Erbeinsetzung zu verstehen ist. Diese Fragestellung zählt zu den zentralen und zugleich anspruchsvollsten Herausforderungen des Erbrechts. Die Interpretation des letzten Willens eines Erblassers erfordert regelmäßig eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung. Der nachfolgende Beitrag soll die tragenden Erwägungen der Entscheidung darstellen.

  • OGH: Gesetzliches Vorausvermächtnis verschafft Eigentum an ehelichen Haushaltsgegenständen – Übertragungsakt entbehrlich?

    S. 59 - 62, Judikatur

    Philipp Stieber

    In der vorliegenden Entscheidung legt der OGH eine letztwillige Verfügung unter Anwendung der Andeutungstheorie aus und stellt in diesem Zusammenhang klar, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 1 ABGB dem überlebenden Ehegatten Eigentum an den ehelichen Haushaltsgegenständen einräumt.

    Sofern diese bereits durch den überlebenden Ehegatten alleine benützt werden, ist laut OGH ein gesonderter Übertragungsakt entbehrlich.

  • OGH: Ausgleich für den Wegfall der teilweisen privaten Nutzung einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache

    S. 63 - 69, Judikatur

    Astrid Deixler-Hübner

    Zwar bleibt das auch privat genutzte Unternehmensvermögen als solches von der Aufteilung ausgeschlossen, doch hat das Gericht den Umstand des privaten Gebrauchs durch beide Gatten bei der nachehelichen Vermögensaufteilung zu Gunsten des anderen Ehegatten angemessen auszugleichen. Ausgangspunkt ist das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung, also die „Privatquote“. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.

    Ein solcher Ausgleich kann nicht nur durch reale Zuweisung von Sachen aus der Aufteilungsmasse, sondern auch dadurch erreicht werden, dass der andere Ehegatte eine Ausgleichszahlung erhält. Ein über den anteiligen (Substanz-) hinausgehender Gebrauchsnutzen kann in der Regel nicht berücksichtigt werden.

  • Stiftungsschnipsel: Muster einer Regelung eines Anhörungs-/Zustimmungsrechts für den Beirat

    S. 70 - 70, Praxis

    Georg Burger-Scheidlin
  • Perspektivenwechsel: Nachfolge als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung?

    S. 71 - 73, Praxis

    Tanja Schmidbauer / Sabine Urnik

    Die Planung von (vermögensrechtlichen und personellen) Nachfolgeregelungen (von bzw in Unternehmen) ist als eine der zentralen strategischen Aufgaben zu verstehen und sollte – zumal mit einer Vielzahl anderer strategischer, struktureller und rechtlicher Überlegungen verbunden – frühzeitig begonnen werden. Die umfangreiche Materie mit weitereichenden Konsequenzen könnte hinkünftig in einem weiteren thematischen Bogen auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausstrahlen.

  • Praxisfall: Zur Feststellung steuerneutraler Realteilungen von Grundstücken

    S. 74 - 77, Praxis

    Sabine Urnik

    Dem Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2021, Ro 2020/15/0015 folgend gelten als Indiz für den Willen der Vertragspartner über das abgeschlossene Rechtsgeschäft als (voll)entgeltlich oder (voll)unentgeltlich (ab 16.11.2021) bestimmte Wertgrenzen: Von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft wird ausgegangen, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 25 % vom Wert der Leistung abweicht. Im Rahmen des EStR-Wartungserlasses 2023 wurden weitere adaptierte Grenzen nach Meinung der Finanzverwaltung festgelegt, die nicht nur für „herkömmliche“ Übertragungsvorgänge, sondern auch für Erbteilungen sowie für Realteilungen, bei denen es zur Teilung eines im Miteigentum stehenden Grundstückes, das bewertungsrechtlich eine Einheit bildet, kommt und begrifflich eine sogenannte „Realteilung“ darstellt, gelten sollen.

    Anhand des folgenden Praxisfalles soll untersucht werden, wann es nach Meinung der Finanzverwaltung (vgl EStR 2000, Rz 6624 iVm 6627) bei solchen Realteilungen zu einem steuerlich relevanten entgeltlichen Übertragungsvorgang kommen kann.

  • Dr. Matthäus Uitz, LL.B., M.Sc., LL.M. (Yale), Erwachsenenschutz im Gesellschaftsrecht.

    S. 78 - 78, Buchbesprechung

    Christopher Cach

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