In der gegenständlichen Abhandlung erfolgt zunächst eine Darstellung der wichtigsten Regelungen, die für die Gestaltung von ordentlichen Studien im FH-Bereich von grundlegender Bedeutung sind. In der Folge wird auf zentrale Aspekte eingegangen, denen in der gegenwärtigen Diskussion zur Studienflexibilisierung erhebliche Bedeutung zukommt; dabei wird analysiert, inwieweit das geltende Regelungsregime Spielräume für entsprechende flexible Gestaltungen zulässt.



Heft 1, April 2025, Band 24
- ISSN Online:
- 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
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S. 1 - 14, Aufsatz
Werner Hauser -
S. 15 - 22, Aufsatz
Martin WagnerDer Beitrag analysiert die Neuerungen des § 12 FHG durch die Novelle BGBl I 2024/50, die zu einem Paradigmenwechsel im Anerkennungs- und Validierungsverfahren an Fachhochschulen geführt haben. Im Fokus stehen die neuen Anerkennungsgründe – Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen –, die Einführung des Prüfmaßstabes „keine wesentlichen Unterschiede“ sowie die neue Beweislastverteilung. Ziel des Beitrages ist es, die Änderungen des § 12 FHG rechtsdogmatisch zu untersuchen, um Fachhochschulen und Rechtsanwendende eine fundierte Grundlage für die Anwendung der neuen Bestimmungen zu bieten.
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S. 23 - 26, Rechtsprechung
NovakDie Zuerkennung von Mobilitätsstipendien hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Bei staatlichen Förderungen, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaft geleistet werden, sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Rechtsträger des zur Gewährleistung solcher Förderungen ermächtigten Organs und dem Bewerber um solche Förderungen als bürgerliche Rechtssache iSv § 1 JN anzusehen.
Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der Voraussetzungen eines Mobilitätsstipendiums auf Grund der Systematik des Gesetzes, historischer und systematischer Interpretation sowie der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
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S. 27 - 27, Rechtsprechung
NovakDie – für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige – Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl 1992/311 nur noch außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG 1992 relevant.
Der Besuch einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG 1992 beginnt bei Studien – wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen, welches an einer österreichischen Universität im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 StudFG 1992 ausgeübt wird – mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs 4 UG.
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S. 27 - 28, Rechtsprechung
NovakDas UG schließt Universitätslehrgänge nicht von vornherein als Mittel der Berufsausbildung aus. Die Möglichkeit, einen Lehrgang berufsbegleitend zu absolvieren, schließt die Qualifikation als Berufsausbildung nicht aus.
Berufsausbildung liegt nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt.
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S. I - II, Dokumentation Bildungsrecht
Margarita Cvitkovic -
S. III - VI, Dokumentation Bildungsliteratur