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Heft 1, April 2025, Band 7

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2663-8428

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Inhalt der Ausgabe

  • Kurz Informiert

    S. 3 - 3, Kurz Informiert

    Stefan Schuster
  • Zur Durchbrechung der „Quasirechtskraft“ bei Selbstbemessungsabgaben

    S. 4 - 8, Abgabenverfahren

    Florian Fiala

    Die Bekanntgabe von Selbstbemessungsabgaben durch den Abgabepflichtigen löst dieselben Rechtswirkungen (Unwiederholbarkeit, Unabänderlichkeit, Verbindlichkeit) aus wie eine bescheidmäßige Festsetzung – die Selbstbemessung wird „quasirechtskräftig“. Eine Durchbrechung dieser Quasirechtskraft ist im Allgemeinen nur durch Erlassung eines Abgabenbescheids, insbesondere nach Maßgabe des § 201 BAO, möglich. Eine „Selbstdurchbrechung der Quasirechtskraft“ durch eine weitere „berichtigte“ Selbstbemessung sieht die Rechtsordnung nur in besonders geregelten Fällen vor.

  • Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben bei Finanzordnungswidrigkeiten iZm selbstberechneten Lohnabgaben

    S. 9 - 12, Abgabenverfahren

    Philipp Walter Scharizer / Robert Rzeszut

    Das österreichische Abgabenverfahrensrecht sieht grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist für Abgabenforderungen vor, wobei für hinterzogene Abgaben eine Ausnahme mit einer zehnjährigen Frist gilt. Im Hinblick auf lohnabhängige Abgaben stellt sich die Frage, ob diese als hinterzogene Abgaben gem der BAO betrachtet werden können, wenn sie gem § 49 Abs 1 FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit eingeordnet werden. Diese Problematik berührt die Abgrenzung zwischen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit sowie die spezifische Behandlung von Selbstberechnungsabgaben wie Lohnabgaben. Der Artikel beleuchtet diese Fragestellung im Kontext der relevanten Bestimmungen des Abgaben- und Finanzstrafrechts.

  • Zur Bindungswirkung eines Finanzstrafverfahrens auf das Abgabenverfahren: Zehnjährige Verjährungsfrist aufgrund „hinterzogener Abgaben“ iSd § 207 Abs 2 BAO trotz Freispruch im Finanzstrafverfahren?

    S. 13 - 18, Abgabenverfahren

    Philip Predota

    Soweit in einem Finanzstrafverfahren noch nicht über das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung entschieden wurde, bildet die Frage, ob eine Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO hinterzogen ist eine Vorfrage iSd § 116 Abs 1 BAO für die abgabenrechtliche Verjährungsfrist von zehn Jahren. Da der Begriff der hinterzogenen Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO nach § 33 FinStrG zu beurteilen ist, stellt sich die Frage, welche Bedeutung ein Finanzstrafverfahren für die Festsetzungsverjährung im Abgabenverfahren haben kann. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich anhand jüngster höchstgerichtlicher Rechtsprechung daher mit der Frage, inwieweit die Beurteilung eines Sachverhalts im Finanzstrafverfahren oder eben das Fehlen einer solchen Beurteilung, die für die Abgabenfestsetzung relevante Frage, ob eine hinterzogene Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO vorliegt und damit die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, beeinflussen kann.

  • Finanzstrafrecht und Beschleunigungsgebot

    S. 19 - 23, Finanzstrafrecht

    Elisabeth Köck

    Viele Finanzstrafverfahren werden rasch und zügig durchgeführt und abschließend erledigt. Komplexe Finanzstrafverfahren sind aufwändig und dauern länger. Eine überlange Verfahrensdauer ist ein erhebliches grundrechtliches Problem. Im Strafprozessreformgesetz 2024 hat der Gesetzgeber einige strafprozessuale Instrumente zur Beschleunigung von Strafverfahren normiert. In diesem Beitrag werden die für gerichtliche Finanzstrafsachen bedeutsamen Änderungen der StPO und des FinStrG zur Verfahrensbeschleunigung (und solche mit verfahrensverzögernder Wirkung) dargestellt. Es wird untersucht, welche zusätzlichen Maßnahmen und Instrumente de lege ferenda zu einer Beschleunigung von Finanzstrafverfahren beitragen könnten.

  • Aktuelle finanzstrafrechtliche Entwicklungen, Statistiken und die Selbstanzeige im Bereich des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG)

    S. 24 - 27, Finanzstrafrecht

    Yasmin Gunsam / Tanja Rösler

    Bestehend seit nun bereits 7 Jahren, wurde das WiEReG 2018 erstmals in Kraft gesetzt, kam es auch im letzten Jahr wieder zu Neuerungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung, die für die Finanzstrafbehörde, Unternehmer und deren Vertreter von grundlegender Bedeutung sind. Insbesondere soll dabei auf die gesetzlichen Novellierungen im Jahr 2024 und auf die Entscheidung im Zusammenhang mit der lang erwarteten, bisher nicht abschließend geklärten, Auslegungsfrage der Selbstanzeige eingegangen werden. Welchen Niederschlag diese Entwicklungen in der finanzstrafrechtlichen Praxis finden, hierzu soll ein aktueller Überblick geschaffen und auch ausgewertete Zahlen zu den geführten Verfahren aus dem Jahr 2024 geliefert werden.

  • Beginn des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde

    S. 28 - 34, Finanzstrafrecht

    Rainer Obermann

    Mit den Änderungen der StPO durch das StPRÄG 2024 wurde ab dem 1. 1. 2025 der Beginn des gerichtlichen Strafverfahrens allgemein neu geregelt. Gegenständlicher Beitrag geht der besonderen Frage nach, welche Auswirkungen diese Novellierung – im dualen finanzstrafrechtlichen Verfolgungssystem des FinStrG – auf den Beginn gerichtlicher Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde haben könnte.

  • Selbstverwaltungseinrichtungen und die neue EU-Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA)

    S. 35 - 42, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement

    Peter Denk

    Ab 2025 wird die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf europäischer Ebene von der neu geschaffenen „Anti-Money Laundering Authority“ (AMLA) übernommen. Sie hat umfassende Aufgaben und Befugnisse. Hierzu zählt auch die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor. Dabei kann die AMLA unterschiedliche Maßnahmen – auch gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen (zB Berufsverbände der freien Berufe) – ergreifen. Der vorliegende Beitrag untersucht das entsprechende Verfahren nach Art 37 AMLA-VO.

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