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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 1, Februar 2014, Band 1

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 7 - 10, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 11 - 17, Aufsatz

Faber, Ronald

Die Rolle der Verwaltungsgerichte in verfassungsrechtlicher Hinsicht

Das B-VG widmet der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und auch den Verwaltungsgerichten erster Instanz im Vergleich zu den ordentlichen Gerichten viel Platz. Diese Regelungsdichte ist schon im B-VG 1920 angelegt. Gründe für den Verfassungsrang sind die Festschreibung von Grundsätzen, die Abbildung politischer Ergebnisse und der Antwortcharakter des Verfassungsrechts, aber auch Klarstellung und Systematisierung. Viele Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten und sogar des Verfahrensrechts sind dadurch verfassungsrechtlich festgelegt, was aber auch ein hohes Maß an Stabilität für das System und seine Akteure sicherstellt.

S. 18 - 26, Aufsatz

Gruber, Gunther

Einige Problempunkte des VwGG nach seiner Anpassung an die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft der VwGH nicht mehr die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, sondern jene der Verwaltungsgerichte. Diese Verschiebung des Rollenbildes des VwGH war auch zentrale Herausforderung bei der tiefgreifenden Novellierung des VwGG. Auf damit zusammenhängende punktuelle Auslegungsprobleme für die Praxis soll hingewiesen werden.

S. 27 - 32, Aufsatz

Hartmann, Klaus

Zur dienstrechtlichen Stellung der Richterinnen und Richter an den Verwaltungsgerichten

Die Richterinnen und Richter der neu geschaffenen Verwaltungsgerichte erster Instanz erweitern die richterliche Berufsgruppe um etwa ein Drittel auf nunmehr rund 2500 Personen. Mit der Teilhabe der Länder an der Gerichtsbarkeit durch die Einrichtung von neun Landesverwaltungsgerichten erfährt die Berufsgruppe der Richter einen Niederschlag im jeweiligen Dienstrecht dieser neun Länder. Das einheitliche Richterbild bleibt zwar auf verfassungsrechtlicher Ebene bestehen, findet aber in den Länderdienstrechten eine etwas differenzierte Ausprägung.

S. 33 - 39, Aufsatz

Kersten, Stephan

Die Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Staatsgefüge

Effektiver Rechtsschutz im Verwaltungsprozess durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ist ein Wesensmerkmal des demokratischen Rechtsstaats. Dies wird durch die historische Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland aufgezeigt. Die Verwaltungsgerichte sollen individuellen Rechtsschutz gewährleisten, dabei die Verwaltung kontrollieren und so zur rechten Balance der drei Staatsgewalten beitragen. Dabei erweist sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit als stets aktueller Spiegel gesellschaftlicher und politischer Entwicklungen. Die Verfahren zeigen auf, was die Bürger in ihrem immer komplexer werdenden Umfeld bewegt, welche Rechte und Leistungen sie in Anspruch nehmen, aber auch wie der Staat auf alte und neue Fragestellungen und Herausforderungen reagiert.

S. 40 - 44, Aufsatz

Kleiser, Christoph

Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes

Die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bringt eine neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes mit sich. Im Vordergrund steht nicht mehr die Kontrolle der Verwaltung, sondern die Leitfunktion für die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Lösung grundsätzlicher Rechtsfragen.

S. 45 - 53, Aufsatz

Pabel, Katharina

Die Rolle der Verwaltungsgerichte in verfahrensrechtlicher Hinsicht

Am 1. Jänner 2014 haben die Verwaltungsgerichte ihre Tätigkeit aufgenommen. Das maßgebliche Verfahrensrecht findet sich vor allem im VwGVG, das Festlegungen, die bereits auf Ebene der Verfassung getroffen wurden, umsetzt. Auch wenn sich vielfältige Anlehnungen und Anleihen an das Administrativverfahren und insbesondere an das Verfahren vor den bisherigen UVS finden, zeigt sich, dass die Verwaltungsgerichte ein im Wesentlichen gerichtsförmiges Verfahren führen. Das lässt sich an Einzelaspekten des Verfahrens wie der Beschwerdevorentscheidung, der Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen sowie der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und der Ausgestaltung des Säumnisschutzes zeigen.

S. 54 - 60, Judikatur - Verfahrensrecht

Gruber, Gunther

VfGH hebt Geschäftsverteilungsbestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) auf. Zurück- bzw Abweisung der übrigen Anträge der Wiener Landtagsmitglieder (ua zu den Kompetenzen der Rechtspfleger)

Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind in Bezug auf konkrete Rechtsvorschriften schlüssig und überprüfbar darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und das Vorbringen zu präzisieren.

§ 14 Abs 1 VGWG ist infolge eines Widerspruches zu Art 135 Abs 2 B-VG verfassungswidrig, da von einem aus der Mitte der Vollversammlung zu wählenden Ausschuss iSd Art 135 Abs 2 B-VG nur dann gesprochen werden kann, wenn im Ausschuss mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne die Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglicht wird.

§ 14 Abs 5 VGWG ordnet im Dirimierungsfall die provisorische Geltung einer Geschäftsverteilung an. Da die Geltungsdauer der provisorischen Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unbestimmt ist, liegt ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 135 Abs 2 B-VG) vor.

Nach der Bestimmung des § 14 Abs 5 VGWG verlieren die gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ihre Mitgliedschaft immer dann, wenn im Ausschuss keine Stimmenmehrheit erzielt wird. Eine solche Regelung, die das Ausscheiden eines Richters aus einem richterlichen Kollegialorgan von seinem Stimmverhalten abhängig macht, ist mit der in Ausübung des richterlichen Amtes gebotenen richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar.

Die Erledigung bestimmter Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zur Gänze durch Rechtspfleger verstößt nicht gegen Art 6 EMRK. Da gegen sämtliche Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden kann, ist sichergestellt, dass in jeder gemäß § 26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art 6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein „Tribunal“ entsprechendes Mitglied des VwG entscheidet.

S. 60 - 61, Judikatur - Verfahrensrecht

Entscheidung in der Sache selbst – VwGH setzt Strafe herab

Im Rahmen der Entscheidung in der Sache selbst kann der VwGH den Milderungsgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer bei der Strafbemessung aufgreifen und Strafe und Kostenbeitrag neu festsetzen.

S. 61 - 63, Judikatur - Verfahrensrecht

Entscheidung in der Sache selbst – VwGH hebt nicht nur Vorstellungs-, sondern auch Gemeindebescheid auf

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des VwGH in der Sache selbst sind dann erfüllt, wenn dadurch eine weitere Tätigkeit der Vorstellungsbehörde entbehrlich wird.

S. 63 - 64, Judikatur - Verfahrensrecht

Berger, Wolfgang

Entscheidung in der Sache selbst – VwGH spricht Ersatz der Anwaltskosten im Enteignungsverfahren zu

Bei einem Verfahren, in dem eine Bewilligung sowie die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten nach dem BStG ausgesprochen wurde, handelt es sich um ein Enteignungsverfahren, bei welchem dem Bf die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen sind. Diese kann der VwGH bei gleichzeitiger Abweisung der Beschwerde gegen die Bewilligung in Anwendung des § 42 Abs 3a VwGG zusprechen.

S. 65 - 73, Praxis – Service

Grabenwarter, Christoph/​Fister, Mathis

Die Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

S. 74 - 76, Praxis – Service

Berl , Sonja

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Gesetze auf einen Blick

S. 77 - 84, Praxis – Service

Serviceseite Verwaltungsgerichte

S. 84 - 84, Praxis – Service

Berl, Sonja

Gebührentabelle

S. 91 - 91, Tipps & Infos

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