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Heft 1, Februar 2014, Band 17

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1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

  • Umgang mit Erdgeschoßlagen in Wien aus planungsrechtlicher Sicht

    S. 1 - 16, Aufsatz

    Arthur Kanonier

    Aus planungssystematischer Sicht weisen Erdgeschoßnutzungen große Übereinstimmung mit räumlichen Nutzungen allgemein und damit verbundenen planerischen Herausforderungen auf. Die planungsrechtlichen Bestimmungen der wr BauO enthalten neben Regelungsansätzen, die grundsätzlich für alle Geschoße gelten, auch spezifische Bestimmungen für Erdgeschoßlagen. Sowohl im Flächenwidmungsplan als auch Bebauungsplan sind erdgeschoßspezifische Regelungen möglich, wobei der Entwurf für die Bauordnungsnovelle 2013 eine Erweiterung der Steuerungsmöglichkeiten (etwa Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen, städtebauliche Verträge) vorsieht.

  • Flächenwidmung „Grünland-Freizeitwohnsitz in dezentraler Lage“; überdachte Sitzgruppe für Ferienhaus; Erforderlichkeit

    S. 17 - 17, Rechtsprechung

    K. Giese

    Eine dreiseitig umschlossene und überdachte Sitzgruppe (hier: im Ausmaß von ca 4m × 3m) ist für die Nutzung einer Ferienhütte nicht erforderlich und daher raumordnungsrechtlich unzulässig.

  • Immissionsschutz; Privatstraße; Anhalten und Wiederanfahren von Pkw; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

    S. 17 - 18, Rechtsprechung

    K. Giese

    Bei der lärmtechnischen Beurteilung der Auswirkungen eines Parkplatzes müssen auch die Lärmimmissionen einbezogen werden, die vom Anhalten und Wiederanfahren vor einem (hier: Holz-) Tor auf der Privatstraße herrühren.

    Auch die vom Öffnen des (Holz-) Tores verursachten Immissionen müssen grundsätzlich berücksichtigt werden.

  • Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag; Konkretisierungspflicht

    S. 17 - 17, Rechtsprechung

    K. Giese

    Die Baubehörde muss konkretisieren, welche Bauteile die Grundstücksgrenze überragen und deshalb zu beseitigen sind. Ein bloßer Verweis im Beseitigungsauftrag auf den Einreichplan reicht hierfür nicht aus.

  • Veränderung der Abflussverhältnisse; Hochwasserschutz; keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte

    S. 18 - 18, Rechtsprechung

    K. Giese

    Eine Verschlechterung der Hochwassersituation auf dem Nachbargrundstück zählt nicht zu den in § 48 nö BauO aufgezählten Belästigungen.

    Der Schutz der benachbarten Grundstücke vor Hochwasser oder Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ist nicht von der Baubehörde, sondern der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten.

  • Kanalverlegung über fremde Grundstücke; Kosten; Verhältnismäßigkeit; Kostenvergleich; Schadenersatzansprüche; Förderungen aus öffentlichen Mitteln

    S. 18 - 18, Rechtsprechung

    K. Giese

    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kosten für die Herstellung, die Erhaltung und den Betrieb der (Kanal-) Rohrleitung sind auch Schadenersatzleistungen für nennenswerte Schäden (hier: bei der Güllegrube des Nachbarn) einzubeziehen.

    Die Förderbarkeit einer-wenngleich allenfalls auch längeren – Leitungsführung über öffentlichen Grund muss in den Kostenvergleich einbezogen werden.

  • Gittermast; Orts- und Landschaftsbild

    S. 18 - 18, Rechtsprechung

    K. Giese

    Ein 42,5 m hoher Gittermast stellt eine massive Störung des (hier: von einer gemeinsamen Charakteristik getragenen) Ortsbildes dar, wenn er als einziges vertikal gerichtetes bauliches Element von einer solchen Höhe die durchschnittliche Höhe des sonstigen Baubestandes an Gebäuden um mindestens 30 m überragt. Daran ändert auch das Vorhandensein einzelner störender Objekte (hier: ein Stromleitungsmast mit 30 m Höhe) nichts.

  • Aufschließung; Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche; keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte

    S. 19 - 20, Rechtsprechung

    K. Giese

    Da Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung haben, entfaltet die Bauplatzerklärung ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen.

    Nachbarn sind berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben.

    In Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstückes mit öffentlichen Verkehrsflächen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

    Die Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zu prüfen und stellt daher auch keine Vorfrage in diesem Verfahren dar.

  • Baumhaus; Hochstand; baubewilligungspflichte Maßnahmen

    S. 20 - 20, Rechtsprechung

    K. Giese

    Die Errichtung eines (mit einem Baum verbundenen) „Baumhauses“, das anderen Funktionen dient als ein bewilligungsfreier Hochstand, ist baubewilligungspflichtig.

  • Baubewilligungsverfahren; Parteistellung; Nachbarn; Dienstbarkeitsberechtigte; privatrechtliche Einwendungen

    S. 20 - 21, Rechtsprechung

    K. Giese

    Dienstbarkeitsberechtigten (hier: betreffend die Duldung eines Schilifts) kommt im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung als Nachbar zu.

  • Änderung des äußeren Erscheinungsbildes einer baulichen Anlage; Fensteraustausch

    S. 21 - 21, Rechtsprechung

    K. Giese

    Der Austausch von (hier: drei) braunen durch weiße Fenster ist baubewilligungspflichtig.

  • Flächenwidmung; Nachbarn; Unzulässigkeit des Individualantrags; fehlende Parteistellung im Baubewilligungsverfahren

    S. 21 - 21, Rechtsprechung

    K. Giese

    Haben Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung, kommt ihnen auch keine Antragslegitimation im Verfahren über einen Individualantrag gemäß Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG zu.

  • Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag; Parteistellung; Bauführer

    S. 21 - 22, Rechtsprechung

    K. Giese

    Einem Bauführer kommt im Verfahren über die Erteilung eines Beseitigungsauftrages und Benützungsverbotes (hier: betreffend ein konsenswidriges Bauwerk) keine Parteistellung zu.

  • Flächenwidmung „Wohngebiet“; Gebietsbevölkerung; Gebietsabgrenzung; Gastgewerbe; Pizzeria

    S. 22 - 23, Rechtsprechung

    K. Giese

    Das bezüglich der „täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse“ maßgebliche Wohngebiet muss von der Baubehörde nachvollziehbar abgegrenzt werden.

    Ob eine Pizzeria wirtschaftlich überlebensfähig ist und ob es bereits andere Gasthäuser im maßgeblichen Wohngebiet gibt, ist bau- und raumordnungsrechtlich nicht von Bedeutung.

    Der Umstand, dass ein Gastgewerbebetrieb nicht ausschließlich von den Bewohnern eines Gebietes frequentiert wird (zB im Fall von Zustelldiensten), spielt bei der Beurteilung, ob der Betrieb den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dient, keine ausschlaggebende Rolle.

  • Werbeeinrichtung; Rolling-Board; Orts-, Straßenbild

    S. 23 - 23, Rechtsprechung

    K. Giese

    Bei der Frage der Störung des Orts- oder Straßenbildes ist ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Orts- oder Straßenbildes zu beurteilen.

    Es kommt nicht darauf an, ob eine Werbeanlage (hier: Rolling-Board) im Vergleich zu bereits bestehenden Werbeeinrichtungen ein neues Element darstellt.

  • Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag; Antrag auf Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes

    S. 23 - 24, Rechtsprechung

    K. Giese

    Ein Antrag des Grundeigentümers auf Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen stellt keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für ein Unterbleiben eines Beseitigungsauftrages (hier: betreffend eines konsenslosen Zubaus) dar.

  • Mindestabstand; Vordach; untergeordneter Bauteil

    S. 23 - 23, Rechtsprechung

    K. Giese

    Bei einem über 8 m hohen Haus kann ein Vordach mit einer Auskragung von 1 m noch durchaus als „untergeordneter Bauteil“ angesehen werden.

  • Grundabteilung; Bauplatz; Ergänzungsflächen

    S. 23 - 23, Rechtsprechung

    K. Giese

    Die Pflicht zur Einbeziehung von Restflächen gilt auch für bereits vorhandene Ergänzungsflächen.

  • Unwesentliche Abweichungen von den Bauvorschriften; Baufluchtlinie

    S. 23 - 23, Rechtsprechung

    K. Giese

    Es liegt keine bloß unwesentliche Abweichung von den Bauvorschriften vor, wenn die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie die gesamte projektierte hintere Frontlänge von 14,10 m betrifft und sich die maximal vorgesehene Überschreitung der Baufluchtlinie von 3,50 m über mehr als zwei Drittel der hinteren Gebäudefront erstreckt.

  • Fehlerhafte Planung; plangemäße Durchführung durch anderen Werkunternehmer; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

    S. 24 - 25, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Werden zwei unterschiedliche Werkunternehmer mit Planung und Durchführung beauftragt, so treffen dieselben keine wechselseitigen Gewährleistungspflichten, sofern sie nicht auch untereinander in ein Vertragsverhältnis getreten sind.

    Planungsmängel, die sich in der Funktionsuntüchtigkeit des geplanten Objekts verwirklicht haben, sind grundsätzlich nicht verbesserungsfähig.

  • Auslegung Cottage-Servitut; Begriff „Familienhaus“

    S. 24 - 24, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Ein Gebäude mit fünf Wohneinheiten (im Wohnungseigentum) lässt sich unter Bedachtnahme auf die sich seit dem Jahre 1885 geänderten Familien- und Wohnstrukturen unter den Begriff „Familienhaus“ subsumieren.

  • Grundabteilung; Kostenersatz für Eröffnung von Verkehrsflächen

    S. 24 - 24, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Der Umstand, dass ein Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, bringt den Vorteil der leichteren Benutzbarkeit mit sich. Dieser Aufschließungsvorteil ist regelmäßig mit einer Werterhöhung des Grundstücks verbunden, weshalb die Gemeinde berechtigt ist, sowohl bei erstmaligem Anbau an neuen Verkehrsflächen als auch für schon bestehende Verkehrsflächen von den Anliegern einen Kostenbeitrag zur Herstellung von Verkehrsflächen einzuheben.

  • Bauliche Verbindung zweier übereinanderliegender Wohnungseigentumsobjekte

    S. 25 - 25, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • Lastenfreie Abschreibung von Grundstücksteilen; Zustimmung des Berechtigten

    S. 26 - 26, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchverfahren nur erfolgen, wenn durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Denn gemäß § 847 ABGB darf die Teilung eines dienenden Grundstücks dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen. Um ohne dessen Zustimmung einen Teil des dienenden Grundstücks lastenfrei abzuschreiben, muss sichergestellt sein, dass das Trennstück von der Dienstbarkeit eindeutig und dauernd nicht betroffen ist.

  • Wohnungseigentum; Sondernutzungsrechte; Gartengestaltung durch Zaunerrichtung; Pflastersteine; Betonblumentröge etc

    S. 26 - 26, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch eine Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt.

  • Zahlungsverzug; Erlöschen des Baurechts

    S. 26 - 28, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Das „Erlöschen“ des Baurechts wegen qualifizierten Zahlungsverzugs im Sinn des § 4 Abs 2 BauRG führt noch nicht zum Untergang der dinglichen Position des Bauberechtigten, sondern begründet nur einen Löschungstitel.

  • Felswand auf Nachbargrundstück; Steinschlag auf Gebäude; Abwehranspruch

    S. 28 - 29, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen grundsätzlich hingenommen werden.

    Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit.

  • Haftung des Werkunternehmers für Gewässerverunreinigungen nach Übergabe des Werks; Rechtsprechungsänderung

    S. 29 - 31, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Ein Werkunternehmer, der objektiv gegen § 31 Abs 1 WRG verstößt, kann sich seiner Pflichten nach § 31 Abs 2 und 3 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Besteller nicht entledigen.

  • Superädifikat; leichte Bauweise; Folientunnel; zeltartige Konstruktion

    S. 29 - 29, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Eine leichte Bauweise und eine nur relativ lockere Verbindung mit dem Boden indizieren die fehlende Belassungsabsicht. Trotz eines unbefristeten Grundnutzungsverhältnisses ist vom Vorliegen eines Superädifikats dann auszugehen, wenn der Zweck des Gebäudes (des Bauwerks) eine Entfernung vor Ablauf seiner Lebensdauer auch nur möglich erscheinen lässt.

  • Keine Enteignungsentschädigung für Projektfolgeschäden

    S. 31 - 32, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Nachteile, die der enteignete Grundeigentümer durch die Errichtung und den Betrieb einer Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück erleidet, wie etwa Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten.

  • Keine Wandlung nach Ersatzvornahme

    S. 32 - 32, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Ist zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der behauptete Mangel nicht mehr vorhanden, sondern durch Ersatzvornahme behoben, scheidet Wandlung aus und es können nur mehr die Kosten für die Ersatzvornahme begehrt werden.

  • Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers

    S. 32 - 32, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Offenbar untauglich ist ein vom Besteller beigestellter Stoff nicht nur, wenn die Untauglichkeit in die Augen fällt, sondern auch, wenn der Mangel vom Unternehmer durch die bei ihm vorausgesetzte Sachkenntnis erkannt werden musste.

  • Naturalersatz beim Doppelverkauf einer Liegenschaft

    S. 32 - 33, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    In den Fällen der Doppelveräußerung einer Liegenschaft hat der Erstkäufers gegen den Zweitkäufer einen Anspruch auf Herausgabe und Eigentumsverschaffung sofern dieser bereits bücherlicher Eigentümer ist. Naturalersatz gemäß § 1323 Abs 1 muss sich nicht auf die Herstellung des vor Schädigung bestehende Zustandes beschränken (Rückgabe der Liegenschaft an den Verkäufer), sondern gewährt dem in seinem Forderungsrecht Beeinträchtigten einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er zum Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Eigentumsverschaffungspflicht besteht Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, der zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer vereinbart war.

  • Grenzfeststellung im Uferbereich

    S. 32 - 32, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Die Katastermappe der Vermessungsbehörden schafft keinen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen. Die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett eines Sees und dem anrainenden Grundstück erfolgt bei öffentlichen Gewässern nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand (nicht Hochwasser). Aufgeschüttete Teile des Wasserbettes scheiden demnach nicht automatisch aus dem öffentlichen Wassergut aus. Nach dem Inkrafttreten des WRG am 1. 11. 1934 war die Ersitzung von Eigentum an damals bereits bestehendem öffentlichem Wassergut nicht mehr möglich. Natürlicher Zuwachs von angespültem Erdreich gemäß § 411 ABGB ist bei Seen und Teichen, auch wenn sie durch Flüsse gespeist werden, nicht möglich.

  • Haftung für Unfall durch Wegrutschen einer Leiter

    S. 32 - 32, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Als Arbeitgeber im Sinne von § 8 ASchG, dem eine Koordinierungspflicht hinsichtlich der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern auch anderer Arbeitgeber – welche gleichzeitig mit seinen Arbeitnehmern oder nachfolgend auf der Baustelle beschäftigt werden – obliegt (Schutzgesetz gemäß § 1311), sind nur Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der im Auftrag des Bauherrn nur eine den Baufortschritt kontrollierende Funktion ausübt (Bauaufsicht), ist daher nicht für die unterlassene Gefahrenverhütung nach dem ASchG verantwortlich. Die Bestimmung des § 34 Abs 2 AM-VO über die Verwendung von Anlegeleitern richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, der Leitern zu Verfügung stellt, sondern an jeden Aufsteller einer Leiter, auch an den Verwender selbst.

  • Einklagung eines Teilschadens; objektive Klagehäufung

    S. 32 - 32, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Wird nur ein Teil des angeblich erlittenen Gesamtschadens geltend gemacht, muss der Kläger die eingeklagte Summe – sofern einzelne Schadenspositionen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal unterschieden werden können - aufschlüsseln. Er muss klarstellen, welche Schäden in welcher Höhe von seinem Begehren umfasst sein sollen.

  • Antragslegitimation; Ausschluss des Angebotes; berechtigtes Interesse; drohender Schaden; Teilnahmemöglichkeit; Zuschlagserteilung im Folgeverfahren

    S. 33 - 34, Rechtsprechung

    F. Keschmann

    Der drohende Schaden besteht hier im Verlust der Teilnahmemöglichkeit an einem neuen Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand und damit einhergehend im Verlust der Möglichkeit einer allfälligen Zuschlagserteilung im Folgeverfahren.

  • Antragslegitimation; echte Chance auf Zuschlagserteilung; Reihung des Angebotes; Nachprüfungsverfahren; Sachentscheidung

    S. 33 - 33, Rechtsprechung

    F. Keschmann

    Ob die Beschwerdeführerin bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens selbst und meritorisch zu prüfen.

  • Ersitzung; unmöglicher Sachgebrauch

    S. 33 - 33, Rechtsprechung

    B. Egglmeier-Schmolke / M. Auer

    Das Verbot einer Nutzungsausübung ist nur dann ein Ersitzungshindernis (unmöglicher Sachgebrauch), wenn unmissverständlich und zwingend jene Nutzungsausübung verboten wird, die andernfalls zur Ersitzung des dinglichen Rechts führen würde. Ein Ersitzungsverbot liegt daher nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde. Die Rodung eines Grundstücks ohne forstrechtliche Genehmigung hat daher keinen Einfluss auf die Ersitzungsfähigkeit eines Grundstücks.

  • Bietergemeinschaft; Arbeitsgemeinschaft; Insolvenz; Ausscheiden; Angebot; Zuschlagserteilung

    S. 34 - 35, Rechtsprechung

    F. Keschmann

    Bei Insolvenz eines Mitglieds der Bietergemeinschaft kommt eine Zuschlagserteilung an die beiden verbliebenen Mitglieder nicht in Frage.

  • Nachprüfungsverfahren; Parteistellung; Bietergemeinschaft; Insolvenz

    S. 35 - 35, Rechtsprechung

    F. Keschmann

    Auf die Angebote der Bietergemeinschaft, der ein insolventes Mitglied angehörte, kann nicht zugeschlagen werden. Die Bietergemeinschaft scheidet als präsumtive Zuschlagsempfängerin aus.

  • Bietergemeinschaft; Arbeitsgemeinschaft; Insolvenz; Ausscheiden; Angebot; Zuschlagserteilung

    S. 35 - 35, Rechtsprechung

    F. Keschmann

    Eine Änderung der Zusammensetzung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist ist im offenen Verfahren unzulässig. Darin wäre eine gegen das Verhandlungsverbot verstoßende Angebotsänderung zu erblicken.

  • Berichtigung; Angebotsfrist; Anfechtungsfrist; Bestandskraft; Ausschreibung

    S. 36 - 36, Rechtsprechung

    F. Keschmann

    Mit einer Berichtigung und einer damit verbundenen Verlängerung der Angebotsfrist wird die bereits eingetretene Bestandskraft der Ausschreibung nicht zur Gänze wieder beseitigt.

  • Sektorenauftrag; finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; technische Leistungsfähigkeit

    S. 36 - 37, Rechtsprechung

    F. Keschmann

    Ungeachtet der Festlegungen in der Ausschreibung muss die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens ausreichen, eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung des Auftrags sicherzustellen.

  • Neues Baurecht

    S. 38 - 40, Neues Baurecht

    D. Jahnel / K. Giese

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