Die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; diese müssen dabei aber das Unionsrecht, insbesondere die Grundfreiheiten des Binnenmarkts und das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger, beachten. Das aus diesen Vorgaben resultierende Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot verpflichtet die Mitgliedstaaten, in jedem Fall, dem ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde liegt, eine materielle Äquivalenzprüfung vorzunehmen. Dabei müssen sie – als Mindestgarantie – den ausländischen akademischen Grad inhaltlich mit dem entsprechenden inländischen Grad vergleichen und bei Gleichwertigkeit mit identen Rechtswirkungen ausstatten. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen der ausländische akademische Grad zu Studienzwecken vorgelegt wird, als auch in den Fällen, in denen damit Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf erlangt werden soll. Bei der Anerkennung zu Studienzwecken sind auch Prüfungen umfasst und wie akademische Grade zu behandeln. Bei der Anerkennung zu beruflichen Zwecken gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine über die materielle Äquivalenzprüfung hinausgehende – günstigere – Regelung: das Anerkennungsregime der Berufsqualifikations-Richtlinie 2005/36. Diese Richtlinie normiert allgemein eine Gleichwertigkeitsprüfung mit Kompensationsmaßnahmen (horizontales System) und spezifisch für bestimmte Berufe eine automatische und obligatorische Anerkennung (vertikales System). Sie findet allerdings nur Anwendung, wenn der akademische Grad im Ausstellungsmitgliedstaat mit Berufszugang verbunden oder die Ausbildung reglementiert ist.
Heft 1, Februar 2016, Band 15
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 11, Aufsatz
Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Anerkennung akademischer Grade
S. 12 - 18, Aufsatz
Perspektiven betreffend die korrekte Gestaltung von Ausbildungsverträgen im Fachhochschul-Bereich
Fragestellungen betreffend die rechtliche Gestalt bzw Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses zwischen Fachhochschul-Erhalter und Studierenden beschäftigen das Fachhochschul-Wessen schon von Anbeginn seines Bestehens. Der folgende Beitrag thematisiert das rechtliche Wesen der Aufnahme zu Fachhochschul-Studien und bietet vertiefende Hinweise zur optimierten rechtlichen Gestaltung der diesbezüglich bedeutsamen Rechtsverhältnisse.
Ab dem Jahr 1993 wurden für die österreichischen Universitäten zwei wesentliche Entwicklungen in Gang gesetzt. Zum einen ist damit die Herausbildung neuer Hochschultypen – beginnend mit der Einrichtung von Fachhochschul-Studiengängen auf Basis des FHStG – angesprochen. Zum anderen ist damit die Implementierung unternehmerischer Strukturen an den hergebrachten Universitäten – beginnend mit der Erlassung des UOG 1993 – gemeint. Beide Veränderungen betreffen die Verortung typischer Organisationscharakteristika im Fremd- und Selbstverständnis von Universität und Wissenschaft.
S. 27 - 27, Rechtsprechung
Aufnahme Lehramtsstudium; Gestaltung Aufnahmeverfahren; Kostenbeitrag
Keine Gesetzwidrigkeit der Regelung über die Einhebung eines Kostenbeitrags für das Aufnahmeverfahren vor Zulassung zum Lehramtsstudium in einer Verordnung des Rektorats. Keine Überschreitung der durch das Universitätsgesetz 2002 eingeräumten Ermächtigung zur Regelung ablauftechnischer Maßnahmen für ein geordnetes und effizientes Aufnahme- und Auswahlverfahren angesichts der Höhe des Kostenbeitrags. Kein Studienbeitrag mit Entgeltfunktion.
S. 27 - 28, Rechtsprechung
Prüfungsanerkennung; Gleichwertigkeit; ECTS-System; geringfügige Abweichung
Eine Prüfungsanerkennung nach § 78 Abs 1 UG setzt Gleichwertigkeit von Inhalt, Umfang und Anforderungen voraus. Der Gesetzgeber akzeptiert dabei die ECTS-Anrechnungspunkte als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen. Die Toleranzgrenze für Abweichungen bei der Gleichwertigkeit liegt bei 20 %.
Eine Akkreditierung als Privatuniversität setzt als tragenden Grundsatz die Verbindung von Forschung und Lehre sowie ein internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich ausgewiesenes Lehrpersonal voraus. Die Akkreditierung erfordert demnach eine überzeugende Forschungsstrategie, entsprechend forschungserfahrenes Stammpersonal und ausreichende finanzielle Mittel für die Forschung.
Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung Studierender aus Drittstaaten ist die aufrechte Zulassung an einer inländischen Universität bzw Hochschule.
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