Das Erfordernis eines Feststellungsbescheides iSd § 341 Abs 2 BVergG für die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung von Lauterkeitsverstößen auf jene Beteiligten zu beschränken, die zur Einleitung vergaberechtlicher Feststellungs- und Nachprüfungsverfahren legitimiert sind.
Ein „Nulltarif“ als Beförderungspreis ist vergabegemäß und kann nicht generell untersagt werden, sondern nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 KflG nicht vorliegen
Ein Antrag auf Genehmigung eines besonderen Beförderungspreises nach § 31 Abs 6 KflG kann ausschließlich vom Konzessionsinhaber (dem Verkehrsunternehmen) gestellt werden. Im Zeitraum vor Vorliegen des Genehmigungsbescheides könnte allenfalls dem Verkehrsunternehmen – nicht aber dem Auftraggeber der Verkehrsdienstleistung – vorgeworfen werden, dass sie einen besonderen Beförderungspreis ohne die dafür erforderliche Genehmigung angeboten hat.
Auch eine Weisung der Auftraggeberin an das Verkehrsunternehmen, eine Verkehrslinie zum „Nulltarif“ zu betreiben, macht das Verhalten der Auftraggeberin nicht unlauter.