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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 1, Februar 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 4 - 5, Kurznachrichten und -beiträge – Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 6 - 12, Aufsatz

Eckhardt, Jens

EuGH: Dynamische IP-Adressen und die Grundsatzfrage zum Anwendungsbereich des Datenschutzrechts

Der sachliche Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist in Deutschland seit Jahren umstritten. Es haben sich zwei grundsätzliche Betrachtungen herausgebildet. Der typische Zankapfel war, ob eine dynamische IP-Adresse für den Betreiber einer Internetseite per se ein personenbezogenes Datum ist. Dahinter steht jedoch die Grundsatzfrage nach dem Personenbezug einer Information.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen und legte diese dem EuGH zur Entscheidung nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG vor. Der EuGH hat zur Grundsatzfrage Stellung genommen, die Bewertung der dynamischen IP-Adresse aber wieder dem BGH überlassen. Die Entscheidung des EuGH hat in allen Mitgliedstaaten Bedeutung – auch mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

S. 13 - 18, Aufsatz

Thiele, Clemens

Datenschutz post mortem – eine Europäische Perspektive de lege ferenda

Nach Ansicht der österreichischen Behörden und der Verwaltungsgerichte endet der Datenschutz des Betroffenen mit dessen Tod. Daher stellt zB die Weitergabe von bestimmten personenbezogenen Daten über den Verstorbenen an ein geschäftsmäßig verbundenes Bestattungsunternehmen – entgegen dem Willen des Verstorbenen und seiner Hinterbliebenen – zur Veröffentlichung auf der Facebook-Seite des Totengräbers keine Verletzung geschützter Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen dar. Der folgende Beitrag analysiert die bisherige Rechtslage in Österreich und wagt einen Rund- und Ausblick auf mögliche andere europäische Modelle.

S. 22 - 31, Judikatur

Thiele, Clemens

VwGH: Dashcams in Auto – Videoüberwachung

Videoüberwachungen unterliegen grundsätzlich der der Vorabkontrolle (§ 18 Abs 2 DSG 2000), es sei denn der Auftraggeber sagt in der Meldung zu, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, sodass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet; in diesem Fall unterliegt die Videoüberwachung bloß der Meldepflicht.

Ein Überwachungssystem ist dabei als Gesamtheit zu betrachten und als solches einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Bilddaten aus Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst, weil zumindest eine Bestimmbarkeit in der Regel gegeben ist. Keine Bestimmbarkeit und damit keine personenbezogenen Daten liegen allerdings bei Bilddaten vor, wenn die technische Auflösung des Bildes eine Identifizierung nicht zulässt.

Werden Bilddaten fortlaufend auf eine Art und Weise gespeichert, die bei Eintreten eines Anlassfalles eine darauf aufbauende dauerhafte Speicherung ermöglicht, liegt eine systematische Speicherung (= Videoüberwachung) vor.

Der Umstand, dass die Ereignisfeststellung mittels Dashcams in Autos erfolgt, bei sich die bestimmten Personen oder Objekte nicht in einem räumlich fix abgegrenzten Gebiet befinden, vermag an der Anwendbarkeit der §§ 50a ff DSG 2000 nichts zu ändern.

Allein der Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt wird, kann für sich genommen noch nicht das Fehlen der entsprechenden rechtlichen Befugnis begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob zum überwachten Objekt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des Auftraggebers besteht; das trifft mit Blick auf das eigene Fahrzeug des Auftraggebers zu; insofern/-weit ist die rechtliche Befugnis zu bejahen.

Bei der Beurteilung einer Videoüberwachung ist zudem auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insb wenn auch der öffentliche Raum betroffen ist: Kann daher eine dauerhafte Speicherung von Bilddaten unter anderem auch durch das grundsätzlich beliebige Auslösen eines sogenannten „SOS-Button“ erfolgen, so erweist sich das System nicht als gelindestes Mittel und ist es daher nicht zu registrieren.

Redaktionelle Leitsätze

S. 31 - 35, Judikatur

Thiele, Clemens

VwGH: Kein Auskunftsrecht für Rechtsnachfolger Verstorbener

Beim Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 26 Abs 1 DSG 2000 handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Eine Geltendmachung durch Rechtsnachfolger (hier: den Masseverwalter und/oder die Verlassenschaftskuratorin als Vertreterin des ruhenden Nachlasses) kommt nicht in Betracht.

Das Grundrecht auf Datenschutz stellt ein höchstpersönliches Recht dar, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es gehört damit nicht zu den Vermögensbestandteilen der Verlassenschaft. Das Auskunftsrecht nach § 1 Abs 3 DSG 2000 kommt daher ebenfalls ausschließlich dem Betroffenen zu seinen Lebzeiten zu.

Redaktionelle Leitsätze

S. 36 - 44, Judikatur

EuGH: Personenbezug dynamischer IP-Adressen

Eine dynamische IP-Adresse stellt keine Information iSv Art 2 lit a RL 95/46/EG (DS-RL) dar, die sich auf eine „bestimmte natürliche Person“ bezieht, da sich aus ihr unmittelbar weder die Identität der natürlichen Person ergibt, der der Computer gehört, von dem aus eine Website abgerufen wird, noch die Identität einer anderen Person, die diesen Computer benutzen könnte.

Art 2 lit a DS-RL sieht gleichermaßen nicht nur eine direkt identifizierbare, sondern auch eine indirekt identifizierbare Person als bestimmbar an. Für die Einordnung einer Information als „personenbezogenes Datum“ ist es demgemäß nicht notwendig, dass die Angabe für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht und dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden.

Verfügt der Anbieter von Online-Mediendiensten selbst nicht über die zur Identifizierung des Nutzers einer Website erforderlichen Zusatzinformationen, allerdings der Access-Provider dieses Nutzers, stellen die dynamischen IP-Adressen dennoch für den Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten iSv Art 2 lit a DS-RL dar.

Maßgeblich für die Einordnung einer IP-Adresse als personenbezogenes Datum ist, ob für den Websitebetreiber die Verknüpfung mit den Zusatzinformationen ein Mittel darstellt, das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Identifizierung der betreffenden Person gesetzlich verboten oder praktisch undurchführbar wäre, zB weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar erschiene.

Die in Art 7 lit f DS-RL vorgesehene umfassende Interessenabwägung für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten bedeutet eine unmittelbare Vollharmonisierung. Deshalb ist ein Mitgliedstaat daran gehindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen. Ein Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 45 - 50, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Verbindlichkeit einer (versehentlichen) Gewinnzusage eines Unternehmers

Eine exakte dogmatische Einordnung des in Umsetzung der RL 97/7/EG (Fernabsatz-RL) geschaffenen Anspruches der Verbindlichkeit von Gewinnzusagen nach § 5c KSchG ist nicht entscheidend, da der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen ohnehin ausreichend klar definiert hat.

Der Erfüllungsanspruch nach § 5c KSchG entsteht mit Zusendung der Gewinnzusage an einen bestimmten Verbraucher (dh mit Zugang an diesen), sofern sie den geforderten Inhalt aufweist; dies unabhängig davon, ob vom Verbraucher noch bestimmte Verhaltensweisen (zB die Anforderung des Gewinns oder Bestellung einer Ware) gefordert werden.

Schafft daher ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine „anonyme“ Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim „Beipacken“ im Versandhandel an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wird, hat er für die Gewinnzusage einzustehen.

Die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers durch fachkundige Dritte über den wahren Erklärungswert einer „Gewinnzusage“, die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßstabsfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, kann einen nach § 5j KSchG schon entstandenen Erfüllungsanspruch nicht mehr beseitigen. Es ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Zeitpunkt „seiner auf Auszahlung des Gewinnes gerichteten Willenserklärung“ noch immer nicht „durchschaut hat“.

Redaktionelle Leitsätze

S. 51 - 58, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertnummer im Online-Impressum unzulässig

Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs 1 Nr 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

Amtliche Leitsätze

S. 59 - 70, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht

Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs 4 BGB-InfoV (aF) den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.

Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginnt, belehrt die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Eine solche Belehrung kann daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen.

Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs 1 BGB-InfoV (aF) geht bei einem bearbeiteten Muster einer Widerrufsbelehrung verloren, wenn die tatsächlichen Abweichungen die in § 14 Abs 3 BGB-InfoV aF beispielhaft genannten überschreiten. Das ist zB dann der Fall, wenn Gestaltungshinweise oder Fußnoten in den Belehrungstext hinzugefügt werden wie zB „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ nach der Angabe „zwei Wochen“.

Mangels einer gesetzeskonformen Belehrung iSd BGB-InfoV (aF) stand den Verbrauchern ein sogenanntes „ewiges“ Widerrufsrecht zu; eine rechtsmissbräuchlichen Ausübung oder eine Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen kommt lediglich in besonderen Einzelfällen in Betracht.

Redaktionelle Leitsätze

S. 71 - 77, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Rezeptpflicht für Online-Arzneimittel unionsrechtswidrig

Die in § 78 des deutschen Arzneimittelgesetzes (dAMG) vorgesehene Festsetzung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung iSd Art 34 AEUV dar.

Die Preisbindung in Deutschland für verschreibungspflichtige Arzneimittel kann mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art 36 AEUV nicht gerechtfertigt werden. Deshalb ist es einer Patientenvereinigung (hier: der Deutschen Parkinson Vereinigung) lauterkeitsrechtlich gestattet, ihren Mitgliedern Preisrabatte in Form sog Rezeptboni zu verschaffen, wenn diese bei einer niederländischen Online-Apotheke ihre verschreibungspflichtigen Medikamente kaufen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 78 - 82, Judikatur

Kralik, Maximilian

OGH: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Ausnützen von Sicherheitslücken

Der für die Anwendung von § 11 UWG maßgebende Geheimhaltungswille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Der Geheimhaltungswille ist ausreichend erkennbar, wenn sich aus dem Verhalten des Unternehmers ergibt, dass bestimmte – auch sonst nicht allgemein zugängliche – Informationen einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sein sollen. Das ist bei einer durch ein Passwort geschützten Datenbank der Fall.

Mangelhafte Sicherheitsstandards („Sicherheitslücken“) erlauben bei aufrechtem Passwortschutz nicht den Schluss, dass der Unternehmer kein Interesse an der Geheimhaltung hätte.

Faktische Verfügungsmacht und eigenes Geheimhaltungsinteresse genügen für die Annahme, dass an sich fremde Daten (auch) eigene Geschäftsgeheimnisse sind, die in den Schutzbereich des § 11 Abs 2 UWG fallen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 82 - 88, Judikatur

OGH: Softwarepatent

Das Erfordernis der Technizität ist von der Frage der Neuheit bzw des erfinderischen Schritts strikt zu trennen.

Eine Maßnahme ist technisch, wenn sie einem technischen Zweck dient.

Die Abgrenzungslinie zwischen nicht-schützbaren und schützbaren Computerprogrammen wird anhand ihrer Technizität gezogen, indem ein technischer Beitrag auf einem nicht vom Patentschutz ausgeschlossenen Bereich gefordert wird.

Das Vorliegen der erforderlichen Technizität ist vom Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstands abhängig; dabei ist es für das Technizitätserfordernis unerheblich, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben technischen Merkmalen auch nicht-technische Merkmale aufweist.

Der erforderliche technische Effekt aus einem Computerprogramm muss aus dem eigentlichen Inhalt des Programms im Zusammenhang mit der gestellten technischen Aufgabe bzw deren Lösung erschlossen werden können.

Amtliche Leitsätze

S. 89 - 89, Judikatur

BGH: Keine Störerhaftung bei individuellem Hersteller-Passwort für WLAN-Router

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Störer für Filesharing bei WPA2-Verschlüsselung des WLAN-Routers, auch wenn das werkseitig eingestellte Passwort verwendet wird. Es darf sich jedoch nicht um ein Passwort handeln, welches vom Router-Hersteller für eine Vielzahl von Geräten verwendet wird.

Redaktioneller Leitsatz

S. 90 - 95, Judikatur

EuGH: Nutzung einer Sicherungskopie durch Dritte

Der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms ist berechtigt die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen.

Der Ersterwerber ist aber nicht berechtigt eine Sicherungskopie eines Programms einem Zweiterwerber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu übergeben, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist.

Redaktionelle Leitsätze

S. 96 - 99, Judikatur

Höhne, Thomas

OLG Graz: Fälschliches Unterstellen einer politischen Auffassung

Bei künstlerischen Ausdrucksformen wie Satire etc ist stets deren charakteristisches Stilmittel, nämlich die Verfremdung der Realität in Rechnung zu stellen.

Nicht maßgeblich ist der subjektive Wille des Erklärenden, sondern nur, wie die Äußerung von den nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird.

Können verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehaltes einer Aussage nicht ausgeschlossen werden, ist – entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 100 - 101, Judikatur

Höhne, Thomas

OGH: Fälschliches Unterstellen einer politischen Auffassung

Bei Beurteilung nach § 78 UrhG, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob deren Interessen bei objektiver Prüfung und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs als schutzwürdig anzusehen sind; es kommt nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde, sondern es ist maßgebend, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird.

Eine Verletzung berechtigter Interessen kann dann vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit der (dem) Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die sie (er) in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft.

Greift eine Satire, der als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte Dritter, insbesondere deren Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des „Aussagekerns“, der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person setzen auch der Satire jedenfalls Grenzen, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung stattzufinden.

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 10 EMRK geht ein Werturteil über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; sie berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren.

Redaktionelle Leitsätze

S. 102 - 106, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Kein Schutz für juristische Personen durch Anti-Stalking-EV

Die einstweilige Verfügung nach § 382g EO (sog „Anti-Stalking-Schutz) steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihrer sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsansprüche wegen Eingriffs in die Privatsphäre zur Verfügung.

Redaktioneller Leitsatz

S. 107 - 117, Judikatur

Thiele, Clemens

VwGH: Nennung eines Politikers in Fernsehserie keine Namensverletzung

Die Rundfunk-Regulierungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob eine Sendung des ORF die inhaltlichen Grundsätze des § 10 ORF-G 2001 verletzt hat, die Regelung des § 7 Abs 1 MedienG weder unmittelbar anzuwenden noch als Auslegungshilfe zu berücksichtigen.

Darüber hinaus richtet sich der in § 7 Abs 1 MedienG verankerte Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches, wie sich aus einer systematischen und historischen Auslegung der Bestimmung ergibt, ausschließlich an die einen Wahrheitsanspruch erhebende Berichterstattung, nicht aber an Werke künstlerischen Schaffens.

Aus dem satirischen Charakter der Fernsehserie „Vorstadtweiber“ und dem ironisch angelegten Dialog im Konkreten ergibt sich, dass dieser nicht darauf abzielte, wahre Einzelheiten aus dem Privatleben des Beschwerdeführers (hier: Bundesparteiobmann der FPÖ) anzusprechen, sondern auf die Person des namentlich Genannten nur wegen seiner öffentlichen Stellung als bekannter österreichischer Politiker Bezug genommen wurde.

Die Nennung des Namens (hier: H.C. Strache) im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität – eine Tatsache, die der Öffentlichkeit als klar unrichtig bekannt ist –, mag unter Berücksichtigung seiner politischen Positionen als bewusst provokant verstanden werden; sie überschreitet aber nicht den zulässigen Rahmen von satirischer Auseinandersetzung mit einer Person des öffentlichen Lebens.

Redaktionelle Leitsätze

S. 118 - 119, Judikatur

Höhne, Thomas

KG Berlin: Gegendarstellungsanspruch gegen Webseiten-Blog

Ein Webseiten-Blog ist ein Telemedium iSv § 56 RStV, wenn er auch über ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot verfügt.

Das für das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots erforderliche Kriterium der Aktualität bezieht sich nicht darauf, dass zu jeglicher aktuellen politischen Frage Stellung bezogen wird, es ist vielmehr inhaltlich zu bemessen. Es reicht aus, wenn, sofern im Blog Stellung genommen wurde, dies jeweils mit Bezug zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen geschieht.

Eine Periodizität des Angebotes selbst ist im Rahmen des § 56 RStV gerade nicht erforderlich.

Redaktionelle Leitsätze

S. 120 - 120, Judikatur

OLG Karlsruhe: Zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern wegen Verlinkung persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge

Suchmaschinenbetreiber haften nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung (hier: Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge) auf Unterlassung. Es obliegt dem Betroffenen, dem Suchmaschinenbetreiber die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird.

Suchmaschinenbetreiber sind nicht verpflichtet, von Dritten ins Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen.

Amtliche Leitsätze

S. 121 - 122, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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