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- ISSN Online: 2309-754X
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 6 - 7, Kurznachrichten und -Beiträge
Die Sicherheitslücken Spectre und Meltdown - Problemaufriss
S. 8 - 13, Aufsatz
Die betriebliche Videoüberwachung als Anwendungsfall des Beschäftigtendatenschutzes heute und morgen
Nach einem jüngst veröffentlichten höchstrichterlichen Erkenntnis und der ständigen Praxis der österreichischen Datenschutzbehörden stellt eine Betriebsvereinbarung (iSv §§ 96, 96a ArbVG) auch dann notwendige Voraussetzung für die Registrierung einer Videoüberwachung dar, wenn die Arbeitnehmer nicht primäres Ziel der Bilddatenerfassung sind. Der folgende Beitrag erörtert die Auswirkungen dieser Spruchpraxis auf betriebliche Kontrollmaßnahmen nach derzeitiger aber auch künftiger Rechtslage im Datenschutz.
S. 14 - 15, Judikaturspiegel
BGH Urteil 27.4.2017, I ZR 247/15 - Panoramafreiheit auf einem Kreuzfahrtschiff
S. 14 - 14, Judikaturspiegel
LG Bielefeld Beschluss 3.1.2017, 4 O 144/16 - Urheberrecht für 140 Zeichen auf Twitter
S. 14 - 14, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 17.12.2015, DSB-D122.259/0008-DSB/2015 (rk) - Auskunft zu Kommunikationsvorgängen
S. 14 - 14, Judikaturspiegel
OGH Beschluss 21.2.2017, 4 Ob 137/16z - Internet-Rundfunk und Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen
S. 15 - 15, Judikaturspiegel
OLG München Urteil 20.09.2017, 29 U 745/16 - Markenverletzung auf Amazon
S. 15 - 15, Judikaturspiegel
OGH Urteil 26.9.2017, 4 Ob 81/17s - Bildzitat/Lichtbild als unwesentliches Beiwerk
S. 15 - 15, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 26.9.2017, 4 Ob 156/17w - zur Wirkung eines „obiter dictum“
S. 15 - 15, Judikaturspiegel
OGH Urteil 24.8.2017, 4 Ob 130/17x - Werbung für Reisebüroangebote im Internet
S. 15 - 15, Judikaturspiegel
OGH Urteil 30.8.2017, 3 Ob 132/17h - Titelverstoß im Internet - § 355 EO
S. 15 - 15, Judikaturspiegel
KG Berlin Urteil 22.9.2017, 5 U 155/14 - keine Datenherausgabe/-weitergabe von Facebook ohne wirksame Einwilligung der Betroffenen
S. 16 - 17, Judikaturspiegel
EuGH Urteil 29.11.2017, C-265/16 - Privatkopie und gewerblicher Online-Videorecorder
S. 16 - 16, Judikaturspiegel
VwGH Erkenntnis 23.10.2017, Ro 2016/04/0051 - Betriebsvereinbarung Videoüberwachung
S. 16 - 16, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 8.11.2017, DSB-D122.718/0006-DSB/2017 (rk) - Auswertung von Telefondaten für dienstliche Kontrollmaßnahmen
S. 16 - 16, Judikaturspiegel
OGH Beschluss 24.10.2017, 4 Ob 121/17y - Sperrverfügung gegen Access-Providern (BitTorrent)
S. 17 - 17, Judikaturspiegel
EuGH Urteil, 6.12.2017, C-230/16 - selektives Vertriebssystem für Luxuswaren - Verbot des Vertriebs via amazon ist nicht generell kartellrechtswidrig
Eine dem Gerichtsorganisationsgesetz entsprechende Verwendung von Daten ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig, da es nicht dazu dient in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten regeln, das gerichtliche Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren.
Daher ist es während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung nicht statthaft, mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen.
Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Datenverwendung (hier: im Pflegschaftsverfahren nach § 107 AußStrG) ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Redaktionelle Leitsätze
S. 21 - 27, Judikatur
VwGH: Nicht-Vorlage einer Betriebsvereinbarung schließt Registrierung einer betrieblichen Videoüberwachung idR aus
Bilddaten sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn eine Bestimmbarkeit der Identität der erfassten Personen aufgrund der mangelnden Auflösung des Bildes nicht möglich ist.
Videoüberwachungen unterliegen gemäß § 50c Abs 1 DSG 2000 jedenfalls der Meldepflicht nach den §§ 17 ff DSG 2000 und – abgesehen von einer fallbezogen nicht einschlägigen Ausnahme – auch der Vorabkontrolle nach § 18 Abs 2 DSG 2000.
Die Nicht-Vorlage einer gemäß § 96a ArbVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung hat die Ablehnung der Registrierung einer betrieblichen Videoüberwachung zur Folge.
Kann in einer objektiven Betrachtungsweise eine Mitarbeitererfassung nicht wirksam ausgeschlossen werden, ist eine Videoüberwachung betriebsvereinbarungspflichtig iSd § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG. Dies gilt auch dann, wenn die Erfassung von Mitarbeiter(-bild)daten gleichsam nur „beiläufig“ erfolgt bzw ein „Nebeneffekt“ der Videoüberwachung ist.
Redaktionelle Leitsätze
S. 28 - 32, Judikatur
VwGH: Auskunftspflicht einer Gemeinde über gezahlte Anwaltshonorare
Ein auf die Gesamthöhe der von einer Gemeinde an einen Rechtsanwalt bezahlten Honorare gerichtetes Auskunftsbegehren, ohne eine genaue Aufschlüsselung zu verlangen, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen offengelegt werden, ist nach den jeweils anwendbaren Auskunftspflichtgesetzen (hier: AuskunftspflichtG ) zulässig.
Dadurch wird weder in ein Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnis des Rechtsanwalts noch in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht oder des Geheimhaltungsanspruches nach § 1 DSG 2000 der von ihm vertretenen Mandanten eingegriffen.
Redaktionelle Leitsätze
S. 32 - 36, Judikatur
DSB: Die Auskunftspflicht in Telekommunikationsangelegenheiten richtet sich ausschließlich nach dem TKG 2003
Die Standortdaten sind Verkehrsdaten iSd § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003 und unterliegen damit der Verwendungsbeschränkung der § 92 Abs 1 iVm § 101 Abs 1, § 99 leg cit. Diese sieht lediglich ein Recht des Betroffenen auf Erhalt eines Einzelgesprächsnachweises vor, weitere Verkehrsdaten sind nicht zu beauskunften.
§ 99 Abs 5 TKG 2003 ist im Verhältnis zum Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 lex specialis.
Redaktionelle Leitsätze
S. 37 - 46, Judikatur
EuGH: Schriftliche Antworten einer Steuerberaterprüfung als personenbezogene Daten
Die in einer berufsbezogenen Prüfung (hier: für Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder) gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüfungskandidaten iSv Art 2 lit a RL 95/46/EG (DS-RL) dar.
Dem Prüfungskandidaten steht daher für diese personenbezogenen Daten grundsätzlich ein Auskunftsrecht nach Art 12 DS-RL zu.
Dieses Auskunftsrecht erstreckt sich aber nicht auf die Prüfungsfragen, die als solche keinen Personenbezug zum Prüfungskandidaten aufweisen. Zudem sind für den Auskunftsumfang die im Unionsrecht verankerten Beschränkungen zu beachten. So könnten die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, die die vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.
Das ebenso eröffnete Recht des Prüfungskandidaten auf Berichtigung nach Art 12 lit b DS-RL kann es ihm zwar nicht ermöglichen, „falsche“ Antworten im Nachhinein zu „korrigieren“, aber zB Berichtigungen aufgrund irrtümlich vertauschter Prüfungsarbeiten vornehmen zu lassen.
Das dem Prüfungskandidaten schließlich zustehende Löschungsrecht nach Art 12 lit b DS-RL berechtigt ihn dazu, dass seine Prüfungsantworten und die Anmerkungen des Prüfers – nach einem allenfalls vom nationalen Gesetzgeber bestimmten Zeitraum – gelöscht werden müssen, dh dass die Arbeit physisch zerstört wird.
Redaktionelle Leitsätze
Das Bereitstellen und Betreiben einer BitTorrent-Plattform mit dem Zweck des Online Filesharing unter den Nutzern dieser Plattform ist eine den Urhebern vorbehaltene „öffentliche Wiedergabe“.
Der Öffentlichkeitsbegriff stellt dabei nicht nur auf gleichzeitige Öffentlichkeit ab, sondern auch auf eine sukzessive Öffentlichkeit, bei der die Betrachtung der Anzahl der Nutzer über einen längeren Zeitraum erfolgt.
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ umfasst auch die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines Peer-to-peer-Netzes zu teilen.
Das unberechtigte Zurverfügungstellen von geschützten Werken auf BitTorrent-Plattformen ist als Eingriff in § 18a UrhG zu beurteilen.
Die Frage des Eingriffs einer Sperrverfügung in die Grundrechte von Access-Providern stellt sich dann, wenn auf der zu sperrenden Webseite auch legale Inhalte zur Verfügung gestellt werden. Werden hingegen auf einer Webseite nur oder nahezu ausschließlich urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung gestellt, greift eine Sperre nicht unverhältnismäßig in das Recht der Nutzer auf Zugang zu Informationen ein.
Werden bei einer zu sperrenden Website auch legale Inhalte zur Verfügung gestellt, sind bei der Grundrechtsabwägung in einer Gesamtschau neben quantitativen Elementen auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen. Es ist daher auch der Wesensgehalt der auf der Webseite abrufbaren legalen Informationen in die Abwägung einzubeziehen. Legalen Informationen, die exklusiv über die betreffende Webseite zur Verfügung stehen, muss im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein stärkeres Gewicht zukommen als solchen Inhalten, die auch auf anderen Seiten im Internet abrufbar sind und somit einen Informationsbedarf der Nutzer nicht exklusiv befriedigen können.
Die Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet bildet einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der sich mit Webseitensperren beschäftigt. Verkehrsmanagementmaßnahmen (dazu gehören auch das Blockieren oder Einschränken von Inhalten, Anwendungen oder Diensten) dürfen von Internetanbietern grundsätzlich nicht durchgeführt werden, es sei denn dies ist erforderlich, „um Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften ... zu entsprechen“. Zu diesen zählen auch urheberrechtliche Sperranordnungen.
§ 81 Abs 1a UrhG bietet keine Grundlage für eine Subsidiarität des Anspruchs gegen einen Vermittler gegenüber dem Anspruch gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer, vielmehr gewährt sie dem Verletzten einen direkten Anspruch, der unabhängig von einer Rechtsverfolgung des unmittelbaren Verletzers zur Verfügung steht. Damit unterscheidet sich die österreichische Rechtsordnung in diesem Punkt entscheidend von jener in Deutschland, wo keine vergleichbare Norm besteht.
Redaktionelle Leitsätze
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verbraucherrechte-RL (RL 2011/83/EU) und die angefochtenen Regelungen des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG, BGBl I 33/2014) über die Informationspflicht vor Vertragsabschluss sowie die eingeschränkte Haftung des Verbrauchers für Wertverlust mit der Ausnahme nur für dringende Reparaturen.
Mit dem FAGG wird vollharmonisiertes Unionsrecht der Verbraucherrechte-RL umgesetzt. Da die (zulässigerweise) angefochtenen Bestimmungen (zB über die Rücktrittsfristverlängerung bei unterlassener Belehrung) den Vorschriften der Verbraucherrechte-RL entsprechen, und zum einen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung keinen Spielraum haben und zum anderen der VfGH auch keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen hegt, kommt eine negativ ausfallende verfassungsrechtliche Prüfung nicht in Betracht.
Redaktionelle Leitsätze
Die Priorität eines Werks bewirkt im Hinblick auf die typischen Geschehensabläufe einen prima facie Beweis dafür, dass es sich bei der späteren Schöpfung um eine Entlehnung handelt. Derjenige, der sich auf die Doppelschöpfung beruft, hat den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das ältere Werk inspiriert worden ist.
Das Vorbringen, es handle sich um ein Plagiat oder eine Bearbeitung, reicht nicht aus, um bereits daraus auf die Beweislastverteilung bzw die Anwendbarkeit der Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zu schließen.
Das Fehlen einer Rechtsprechung zur Bescheinigungslastverteilung beim Einwand der Doppelschöpfung im Sicherungsverfahren begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Nach gesicherter Rechtsprechung ist im Sicherungsverfahren die Bescheinigungslast nämlich gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren.
Redaktionelle Leitsätze
Auch der Gebrauch einer registrierten Marke (hier: der Verbandsmarke „Bauanwalt“ als Wort-Bild-Kombination) kann im Einzelfall beim Publikum unrichtige Vorstellungen erwecken und damit gegen § 2 UWG verstoßen.
Der durchschnittliche Konsument vermutet wegen der Bezeichnung „Bauanwalt“ eine Vertretungsbefugnis, die über jene des Baumeisters hinausgeht, zumal die gedankliche Verbindung zu einer rechtsberatenden und vertretenden Tätigkeit durch die Verwendung zweier Paragraphenzeichen verstärkt wird. Die Bezeichnung „§ BAUANWALT §“ durch eine Baumeisterinnung ist daher irreführend iSv § 2 UWG.
Redaktionelle Leitsätze
S. 74 - 76, Judikatur
EuGH: Fernsehprogrammkopien in der Cloud als öffentliche Wiedergabe
Die Zurverfügungstellung von im Wege des Cloud-Computing gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt eine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung nach Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL) dar.
Auf die urheberrechtliche Schranke der Herstellung einer Privatkopie nach Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL können sich die Betreiber von Online-Videorekordern nicht berufen. Denn dieses Recht deckt nur jene Fälle ab, in denen die privaten Nutzer für sich geschützte Werke vervielfältigen. Ein Unternehmen, das einen kommerziellen Online-Rekorderdienst anbietet, vervielfältigt aber nicht, sondern benötigt das Recht der öffentlichen Wiedergabe, um seine Dienste anzubieten. Darauf erstreckt sich die Privatkopie-Ausnahme keineswegs.
Redaktionelle Leitsätze
S. 77 - 81, Judikatur
EuGH: Stärkung für selektive Verkaufssysteme beim Internetvertrieb
Ein Verkauf von Luxuswaren über Drittplattformen (wie eBay oder Amazon), die für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten, birgt für Luxus- oder Prestigewaren, die über ein selektives Vertriebsnetz gehandelt werden, die Gefahr, dass sich die Präsentation der Waren im Internet verschlechtert.
Das vertragliche Verbot des Online-Vertriebs auf solchen Drittplattformen für Vertragshändler eines selektiven Vertriebssystems ist zur Aufrechterhaltung des Luxusimages der Prestigeware erforderlich und verstößt nicht gegen Art 101 AEUV.
Redaktionelle Leitsätze
S. 81 - 86, Judikatur
EuGH: Online-Abbildung von designrechtlich geschützten Produkten im Zubehörhandel fällt unter Zitierfreiheit
Das durch Art 19 Abs 1 Satz 1 VO 2002/6/EG (GGV) begründete Verbietungsrecht des Designrechtsinhabers wird in Art 19 Abs 1 Satz 2 GGV dahingehend konkretisiert, dass insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Benutzung und der Besitz (zu den genannten Zwecken) eines Erzeugnisses untersagt sind.
Aus der Einleitung mit „insbesondere“ ergibt sich, dass diese Aufzählung der Benutzungsarten nicht abschließender Natur ist. Daher ist auch die (zweidimensionale) Darstellung eines 3D-Geschmacksmusters auf einer Website eine grundsätzlich dem Rechteinhaber vorbehaltene Benutzung.
Der bildliche Hinweis darauf, dass ein Zubehörartikel zur Verwendung in Verbindung mit einer Hauptware geeignet ist, beeinträchtigt nicht das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Hauptware. Die Wiedergabe einer designgeschützten Hauptware in der Werbung für einen Zubehörartikel stellt demnach keinen Eingriff in das Verbietungsrechts des Inhabers eines Geschmacksmusters für die Hauptware dar, sondern ist durch Art 20 Abs 1 lit c GGV im Rahmen der „Zitier- oder Wiedergabefreiheit“ erlaubt.
Zulässige Wiedergabehandlungen iSv Art 20 Abs 1 lit c GGV sind von Ansprüchen aus einem Geschmacksmuster nur unter den Voraussetzungen freigestellt, dass sie
mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind,
die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigen und
die Quelle angegeben wird.
Diese Voraussetzungen sind beim gewerblichen Zubehörhandel idR erfüllt, wobei es für die Quellenangabe ausreichend ist, den Hersteller der Hauptware durch zB die Angabe seiner Marke zu kennzeichnen.
Redaktionelle Leitsätze
S. 87 - 91, Judikatur
OGH: Zur Verwendung eines Lichtbilds in einer Fernsehreportage
Nach gefestigter Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat, dass das in einem Bericht jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hat und nicht nur dazu dient, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.
Die Wiedergabe eines Lichtbilds kann nicht als ein unwesentliches Beiwerk iSd § 42e UrhG beurteilt werden, wenn es absichtlich wiederholt in das Werk einbezogen wird und damit einen dramaturgischen Zweck erfüllt, die Wirkung bzw die Aussage eines Beitrags unterstreicht und daher auch stimmungsbildend ist.
Schließlich liegt auch kein zulässiges Bildzitat iSd § 42f UrhG vor, wenn eine Belegfunktion oder inhaltliche Auseinandersetzung mit der Reportage nicht erkennbar ist.
Redaktionelle Leitsätze
S. 91 - 95, Judikatur
OGH: Wegweisung wegen Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte und WhatsApp-Kommunikation des Ehegatten
Das Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte und WhatsApp Kommunikation des Ehegatten für anhängige Gerichtsverfahren stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in dessen Privatsphäre dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind.
Diese schweren Eingriffe in die Privatsphäre des Ehepartners rechtfertigen eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO, die aufgrund der Abhörmaßnahmen und der daraus resultierenden massiven psychischen Belastungen zu erlassen ist.
Redaktionelle Leitsätze
S. 95 - 103, Judikatur
EuGH: Gerichtszuständigkeit bei Online-Verleumdung von Unternehmen
Eine juristische Person, die behauptet, dass ihre Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung und Beibehaltung unrichtiger Angaben über sie im Internet verletzt werden, kann Klage auf Richtigstellung der Angaben, Unterlassung, Beseitigung und Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei jenem Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.
Der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person iSv Art 7 Z 2 Verordnung (EU) Nr 1215/2012 (EuGVVO 2012) richtet sich danach, wo sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt und von den inkriminierten Äußerungen am stärksten betroffen ist. Dieser Ort kann, aber muss nicht mit ihrem Sitz ident sein.
In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ist ein Beseitigungs- und Richtigstellungsbegehren einheitlich und untrennbar. Es kann demnach nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rsp für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist.
Unzulässig ist es, die zivile Ruf- oder Kreditschädigungsklage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, einzubringen. Dies würde andernfalls dem Konzentrationsprinzip widersprechen.
Redaktionelle Leitsätze