Die Amtshaftung an Universitäten stellt gewissermaßen einen Ausnahmefall im Rahmen des eigenverantwortlichen Handelns der autonomen, vollrechtsfähigen Universitäten dar. Als Ausfluss des besonderen Allgemeininteresses am Handeln der staatsaffinen, öffentlichen Universitäten, haftet für schädigendes Verhalten von universitären Akteuren im Hoheitsbereich unmittelbar der Bund. Im Einzelnen ist die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht hoheitlichem Handeln und die konkrete Zuordnung relevanter Tathandlungen mitunter diffizil.
Heft 1, Februar 2019, Band 18
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 7, Aufsatz
Amtshaftung im UniversitätsbereichPublic liability in the university sector
S. 8 - 13, Aufsatz
Die Rechtsstellung der FH-KollegiumsleitungLegal position of management of staff at colleges
Dem (Fachhochschul-)Kollegium und deren Leitung sind von Gesetzes wegen wichtige Aufgaben im Bereich der akademischen Mitbestimmung bzw Autonomie eingeräumt. In der Praxis bestehen dazu regelmäßig gewisse Unsicherheiten in Hinblick auf die Aufgaben der Kollegiumsleitung; im folgenden Beitrag erfolgt eine Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und deren Implikationen.
Hochschulfusionen sind seit fast 40 Jahren wesentliche Maßnahmen der Hochschulentwicklung. Sowohl für die Systemveränderungen wie auch institutionelle Entscheidungen gibt es zahlreiche Gründe. Wettbewerb, Positionierung, Skaleneffekte aber auch Defragmentierung, bessere Steuerung oder Effizienzüberlegungen sind oftmals zentrale Argumente für solche Entwicklungen. Heute gibt es kaum mehr Länder in Europa, die keine Erfahrungen auf der System- oder Institutionsebene mit Fusionen im Hochschulbereich haben. Gleichzeitig fehlt es noch immer an umfassenden Evaluationen solcher Organisationsentwicklungsmaßnahmen im Hochschulwesen. Internationale Trends und Treiber bilden die Grundlage für die vorliegenden Überlegungen im Kontext des österreichischen Hochschulsystems. Auch wenn in Österreich bereits Fusionen im Hochschulsektor durchgeführt wurden, liegt das Land im internationalen Vergleich in der Anwendung und Einsatz solcher Modelle zurück. Der explorative Beitrag untersucht mögliche Szenarien von Fusionen im Hochschulbereich und zeigt, ohne detailliert auf bekannte Erfolgsfaktoren der Fusionen einzugehen, Möglichkeiten und Grenzen aus einer Institutionsperspektive auf.
Die Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der Klinischen Abteilung ist durch den Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers als (organisationsrechtlicher) Akt zu qualifizieren, der in der Rechtsform des rechtsgestaltenden Bescheides zu ergehen hat.
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchen.
Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung des Antragstellers aus bestimmten Leitungsfunktionen, da Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seinen Funktionen unwirksam sei, kein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt, wenn über die im Feststellungsbescheid zu behandelnde Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist.
S. 31 - 32, Rechtsprechung
Dienstverhältnis anschließendes; Dienstvertrag - Dienstordnung; Kündigung; Probezeit
Wurde ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber gekündigt, so können die Vertragsteile vereinbaren, dass im Anschluss an das erloschene Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis zu beginnen habe und zwar mit einem Probemonat.
S. 31 - 31, Rechtsprechung
Bezeichnung universitätseigentümliche; Führen unberechtigtes; Professor (emeritierter); Straftatbestand
Ob eine Bezeichnung dem Hochschulwesen eigentümlich ist, ist den einschlägigen Vorschriften zu entnehmen.
Dass die Bezeichnung iSd § 116 Abs 1 Z 1 UG dem jeweiligen „Hochschulwesen“ eigentümlich sein muss, bedeutet, dass ihre Verwendung generell an Universitäten gebräuchlich ist.
Darüber hinaus ist Eigentümlichkeit nur dann gegeben, wenn die jeweilige Bezeichnung universitätstypisch ist, dh wenn ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitärer Art. Werden bestimmte Termini sowohl an Universitäten als auch in anderen Lebensbereichen verwendet, liegt die erforderliche Eigentümlichkeit nicht vor.
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