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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 1, Februar 2021, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 6, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten

S. 6 - 7, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Wagner, Jessica

UPDATE zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende (und eng anliegende) mechanische Schutzvorrichtung

Zur Bekämpfung der Corona-Krise stellt das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung in bestimmten Bereichen nichts Außergewöhnliches für die Bevölkerung mehr dar. Umstritten war lange, ob auch Gesichtsvisiere den in der COVID-19-Lockerungsverordnung primären Fremdschutz gewährleisten. Die 4. COVID-19-MV-Novelle schaffte Klarheit darüber, ob auch das Tragen von Gesichtsvisiere („Face Shields“) erlaubt ist.

S. 8 - 16, Aufsatz

Bernsteiner, Clemens

Zum Anpassungsbedarf für Parodien, Karikaturen und Pastiches im österreichischen Urheberrechtsgesetz

Das urheberrechtliche Institut der freien Neuschöpfung (§ 5 Abs 2 UrhG) wurde bislang genutzt, um grundrechtlich geschützten Interessen des Nutzers gegebenenfalls Vorrang gegenüber dem Urheberrecht zu gewähren. Einer weiteren Heranziehung von § 5 Abs 2 als „immanente Grundrechtsschranke des Urheberrechts“ bzw „grundrechtlich beseelte fair-use Klausel“ steht jedoch nach der Pelham-Entscheidung des EuGH der abschließende Charakter des Ausnahmekatalogs der Info-RL entgegen. Der Beitrag erörtert den durch das Diktum des EuGH resultierenden Anpassungsbedarf im UrhG für Parodien, Karikaturen und Pastiches auch im Lichte des Art 17 DSM-RL und beleuchtet Inhalt und Grenzen einer entsprechenden Freistellung.

S. 17 - 23, Aufsatz

Ehrnberger, Verena

Von der Verwendung von Communities – Eine rechtliche Verortung

Ziel dieses Beitrags ist es, einen Überblick über jene Rechtsfragen zu geben, die mit dem Betrieb und mit der sonstigen Nutzung einer Community einhergehen. Die rechtliche Einordnung von User Generated Content spielt sich regelmäßig im Spannungsfeld mehrerer Gesetzesmaterien ab, die allesamt Grundrechte schützen: Die Privatsphäre, das geistige Eigentum, die Forschungs- und die Meinungsfreiheit. Die Community soll, als immaterielle Werte schaffendes, Meinungen formulierendes, und dadurch Rechte und Pflichten auslösendes Gebilde, im digitalen Rechtsraum verortet werden.

S. 24 - 29, Aufsatz

Gerhartl, Andreas

Betrachtungen zum AMAS-Algorithmus

Das Arbeitsmarktchancen Assistenz-System (im folgenden AMAS-Algorithmus genannt) wurde entwickelt, um die AMS-Berater bei der Einschätzung der Arbeitsmarktchancen von Arbeitsuchenden zu unterstützen und damit eine effizientere Ressourceneinsetzung zu gewährleisten. Mit Bescheid der DSB vom 16.8.2020, D123.1020 2020-0-513.605, wurde der Einsatz des AMAS-Algorithmus wegen Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage zunächst untersagt. Dieser Bescheid wurde infolge einer Beschwerde zwischenzeitlich ersatzlos behoben (BVwG 18.12.2020, W256 223560-1/5E). Im folgenden Beitrag wird an zentrale Argumente der DSB angeknüpft und dabei die eigene Sichtweise dargestellt.

S. 30 - 35, Aufsatz

Höller, Alexander/​Weber, Alexander

Die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleitung für Datenschutzverstöße

Die Leitungsorgane einer Gesellschaft treffen vielfältige Verpflichtungen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten, sei es zB aus dem Gesellschafts-, Arbeits-, Steuer- oder Insolvenzrecht, sei es aus spezifischen Rechtsvorschriften für das ausgeübte Gewerbe. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die haftungsrechtliche Situation in Bezug auf Datenschutzverstöße – eine Thematik, die auch immer mehr in den Fokus (verwaltungs-)gerichtlicher Entscheidungen rückt.

S. 36 - 39, Aufsatz

Holzer, Thorsten

Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO als erweiterte Form der Akteneinsicht?

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsrechten nach der DSGVO stellen sich, mit länger währender Geltung dieser, immer stärker Fragen nach dem genauen Umfang dieses Rechtsbehelfs. In den Vordergrund rückt dabei vor allem die Frage wie weitreichend dieses in quantitativer Hinsicht, sprich ob mit diesem auch Kopien von Akten begehrt werden können, ist.

S. 40 - 47, Aufsatz

Kogler, Michael R.

Wird Selbstkontrolle wirklich wirkungsvoll werden?

Mit dem am 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBl I Nr 150/2020 hat Österreich die Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie, im Folgenden AVMDRl) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Obwohl keine Verpflichtung dazu besteht, hat der österreichische Gesetzgeber die in der AVMDRl vorzufindenden Anregungen, Selbst- und Ko-Regulierung stärker in das innerstaatliche Rechtssystem zu integrieren, aufgegriffen. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die diesbezüglichen Neuerungen im Recht der audiovisuellen Medien.

Free Content

S. 48 - 55, Aufsatz

Weidinger, Tobias

Zur Kennzeichnungspflicht von Werbeinhalten in digitalen Kommunikationsmedien in Österreich und Deutschland – Eine vergleichende Analyse unter Berücksichtigung der deutschen Rechtsprechung zum „Influencer Marketing“

In ähnlicher Weise, wie früher Prominente aus Film und Fernsehen als Werbeträger für eine erfolgreiche Marketingstrategie unentbehrlich waren, werden zu Zeiten von Social-Media-Netzwerken vermehrt sog Influencer zu Werbezwecken tätig. In vielen Fällen wurden dabei geltende Werbekennzeichnungsbestimmungen missachtet, sodass sich in Deutschland extensive Rechtsprechung zu dieser Thematik entwickeln konnte. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick über die rechtlichen Bestimmungen zur Werbekennzeichnung in Österreich und Deutschland, vergleicht die lauterkeitsrechtlichen Rechtsnormen und analysiert, ob die Kernpunkte der deutschen Judikatur auch nach österreichischer Rechtslage denkbar sind.

S. 62 - 67, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Teilablehnung einer Auskunft bei hoheitlich tätigen Verantwortlichen zulässig

Eine mangelnde Strukturierung und Nichtauffindbarkeit der unter einem Datensatz abgebildeten Informationen schränkt den sachlichen Anwendungsbereich von Art 2 Abs 1 DSGVO ausschließlich bei nichtautomatisierten – also rein manuellen – Verarbeitungen ein.

Eine Auskunft gemäß Art 15 DSGVO ist auf eigene Daten beschränkt, also auf Daten, die – dem Wortlaut des Art 15 Abs 1 DSGVO zufolge – „sie – dh die betroffene Person – betreffende personenbezogene Daten“ sind. Daher besteht grundsätzlich auch weiterhin kein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten Dritter, soweit im Einzelfall nicht besondere Gründe dafür sprechen.

§ 4 Abs 5 DSG berechtigt hoheitlich tätige Verantwortliche zur Ablehnung bzw auch zur Teilablehnung einer Auskunft, wenn andernfalls die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

Redaktionelle Leitsätze

S. 68 - 76, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Wiener Contact-Tracing Gästeregistrierung datenschutzwidrig

Die einer Person zugeordneten Kennziffern (wie zB die Sozialversicherungsnummer) stellen dann kein Gesundheitsdatum dar, wenn sie als bloßer Identifikator und unabhängig von einem gesundheitlichen Kontext verwendet werden.

Werden die Daten einer Person (hier: Vorname, Nachname und Telefonnummer) aber ausschließlich zum Zweck des „Schutz[es] von Leben und Gesundheit [der] Mitarbeiter und [der] Gäste [des Gastronomiebetriebes] iZm dem Auftreten des Coronavirus bzw der COVID-19-Epidemie“ sowie zum Zweck der „Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Auftreten eines Infektionsfalles“ erhoben, erfolgt diese Datenermittlung in einem rein gesundheitlichen Kontext. Es handelt sich damit insgesamt um Gesundheitsdaten iSv Art 9 Abs 1 DSGVO.

Zur Verarbeitung dieser nach dem Zweck ihrer Erhebung als „potentiell sensible“ Daten zu qualifizierenden besonderen Kategorie personenbezogener Daten bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung gemäß Art 9 Abs 1 lit a DSGVO. Deren Wirksamkeit ist vom Verantwortlichen gemäß Art 5 Abs 1 lit a und Abs 2 iVm Art 7 und 9 Abs 1 lit a DSGVO nachzuweisen.

Es fehlt bereits an der für die Einwilligung notwendigen Freiwilligkeit, wenn die zugehörige Datenschutzinformation (lt. amtlichen Registrierungsformular) der Verantwortlichen die Erhebung der Daten ihrer Kunden mit dem Zutritt zu ihrer Betriebsstätte alternativlos verknüpft.

Aus § 5 Abs 3 EpiG (idF BGBl I 104/2020) und der Contact-Tracing Verordnung der Stadt Wien (WrABl 2020/41) lässt sich lediglich die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Auskunftserteilung gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ableiten, nicht jedoch eine Verpflichtung zur Erhebung der Gästedaten.

Beruft sich der Verantwortliche auf eine – unzureichende – gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung (hier: Art 6 Abs 1 lit c iVm Wr Contact-Tracing-VO) und macht er die Erhebung gleichzeitig von der freiwilligen Angabe durch seine Kunden abhängig, verstößt dieses als irreführend zu qualifizierende Verhalten auch gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben des Art 5 Abs 1 lit a DSGVO. Dadurch wird der Betroffene gleichermaßen in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 77 - 84, Judikatur

BVwG: AMS-Algorithmus datenschutzkonform

Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist nach § 25 Abs 1 AMSG grundsätzlich berechtigt, eine Bewertung von Arbeitsmarktchancen der Arbeitssuchenden anhand (bestimmter) personenbezogener Daten vorzunehmen.

Der im Gesetz nach Art 22 DSGVO gesondert geregelte Fall einer automatisierten Entscheidung ist beim Arbeitsmarktchancen-Assistenz-Systems („AMAS“) nicht gegeben, weil die in Prüfung gezogene Bewertung der Arbeitsmarktchancen lediglich unter Zuhilfenahme von AMAS, letztlich jedoch durch die Berater/die Beraterinnen erfolgen soll.

Redaktionelle Leitsätze

S. 85 - 93, Judikatur

Thiele, Clemens

BVwG: Aufhebung des Bußgeldbescheides gegen die Österreichische Post AG wegen Formalfehler

Gem Art 83 DSGVO iVm Art 4 Z 7 und 8 DSGVO sind Geldbußen für Verstöße gegen die DSGVO gem Art 83 Abs 4 bis 6 DSGVO nicht nur gegen natürliche Personen zu verhängen, sondern auch gegen juristische Personen als „Verantwortlicher“ iSd Art 4 Z 7 DSGVO oder „Auftragsverarbeiter“ iSd Art 4 Z 8 DSGVO. Nähere Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Verstöße der ihnen zurechenbaren natürlichen Personen enthält die DSGVO nicht.

In materieller Hinsicht enthalten § 30 Abs 1 und Abs 2 DSG Zurechnungsregeln für die Verhängung von Geldbußen nach der DSGVO gegen juristische Personen.

Gemäß Art 83 Abs 8 DSGVO sind bei der Verhängung von Geldbußen auch die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten zu beachten, also für Straferkenntnisse der Datenschutzbehörde insbesondere das VStG.

Das Erfordernis für die Verhängung einer Geldbuße über eine juristische Person, eine natürliche Person konkret zu benennen, deren Verhalten der juristischen Person zugerechnet werden soll, beruht auf einer solchen verfahrensrechtlichen Bestimmung, nämlich § 44a Z 1 VStG.

Da juristische Personen nicht selbst handeln können, ist ihre Strafbarkeit Folge des Handelns einer natürlichen Person. Kommt ein bestimmter Kreis natürlicher Personen in Frage, deren Verhalten die Strafbarkeit der juristischen Person begründen könnte, reicht es nach der ständigen Verwaltungsjudikatur zu § 44a Z 1 VStG nicht aus, bloß festzustellen, dass irgendeine Person aus diesem Kreis – etwa irgendeine Führungsperson – die Tat begangen hat; es muss die handelnde Person konkret bestimmt sein.

Hat die Behörde die Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person bei einem Tatvorwurf gegen eine juristische Person übersehen, belastet sie das Straferkenntnis mit einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Einstellung gegenüber der juristischen Person führt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 94 - 100, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Auskunftsanspruch gegen Web-Mail-Dienst

§ 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung für das überwiegende rechtliche Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Der Normzweck und die planwidrige Lücke eines ansonsten fehlenden Auskunftsanspruches als einem der Rechtsdurchsetzung vorgelagerten Anspruch gestatten eine analoge Anwendung von § 18 Abs 4 ECG auf Web-Mail-Dienste und Access-Provider gleichermaßen.

Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.

Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat.

Redaktionelle Leitsätze

S. 101 - 106, Judikatur

Thiele, Clemens

BG Thalgau: Nutzerdatenherausgabe bei Google Business

Bei in Österreich abrufbaren Websites kann das Wohnsitzgericht des Klägers, also des Geschädigten (hier: durch einen kreditschädigenden Eintrag in Google Business) als jenes Gericht qualifiziert werden, in dessen Sprengel „der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist“.

Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die „Verletzungshandlung gesetzt“ wurde. Aus der Rechtsordnung (§ 67 Abs 2 StGB; § 40 Abs 2 MedG; § 83 c Abs 3 JN) ergibt sich aber, dass für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort – auch im Sinne des § 13 Abs 2 IPRG – anzusehen ist.

Das Herkunftslandprinzip ist gemäß § 1 Abs 2 ECG auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der EU/des EWR beschränkt und gelangt daher bei Klagen gegen Google, LL.C., USA, als verantwortliche Betreiberin des Dienstes Google Business nicht zur Anwendung.

Passivlegitimiert für ein Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG sind jene Diensteanbieter, die mit dem betreffenden Nutzer, der den verletzenden Inhalt geposted hat, eine Vereinbarung über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben.

Eine Negativbewertung (hier: Ein-Stern-Vergabe) ist geeignet, sich abträglich auf die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt auszuwirken. Der durchschnittliche Leser nimmt nämlich an, dass der Bewerter ein Mandant des Klägers war oder zumindest in sonstiger Weise mit der Kanzlei in Kontakt stand. Trifft dies nicht zu bzw. wird dies vom Plattformbetreiber nicht nachgewiesen, ist der Auskunftsanspruch jedenfalls nach den Maßstäben des § 1330 ABGB berechtigt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 107 - 112, Judikatur

OGH: Live-Stream Wiedergabe und Online-Videorecording

Eine Kabelweitersendung nach § 59a Abs 1 UrhG erfordert eine vorgelagerte Rundfunksendung, die zur Weitersendung übernommen wird, wobei die Kabelweitersendung den Integralgrundsatz wahren muss, dh die Sendung ist gleichzeitig, vollständig und unverändert weiterzuleiten.

Eine Kabelweitersendung erfordert nach österreichischem Urheberrecht aufgrund des maßgebenden technologieneutralen Ansatzes nicht zwingend, dass das Signal tatsächlich über Kabel weitergeleitet wird, sondern erfasst auch die Weiterleitung mittels Mikrowelle oder UMTS, zumal aus der Sicht des Nutzers kein Unterschied besteht, ob die abschließende Weiterleitung über Internet (OTT-Dienste) oder über ein Mobilfunknetz erfolgt; oft weiß der Nutzer gar nicht, über welche Datenverbindung er auf die Inhalte zugreift.

Das Weitersenderecht nach § 76a Abs 1 UrhG ist ein Anwendungsfall der öffentlichen Wiedergabe. Nach dieser Bestimmung haben Rundfunkunternehmer mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche (Leistungsschutz-)Recht, die von ihnen ausgestrahlten Sendungen gleichzeitig über eine andere Sendeanlage weiter zu senden.

Mit einem Online-Videorekorder wird eine digitale Vervielfältigung von Fernsehprogrammen vorgenommen, die unter § 15 Abs 1 UrhG fällt. Dazu ist anerkannt, dass es für die Frage, wer die Vervielfältigung vornimmt, nicht darauf ankommt, wem das Speichermedium gehört; natürliche Personen können auch eine Vervielfältigungsdienstleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen.

Für die Zurechnung eines Vervielfältigungsvorgangs sind die technischen Gesichtspunkte relevant sowie, ob der Hersteller der Kopie sich darauf beschränkt, gleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und als „notwendiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt. Im Rahmen dieser an normativen Maßstäben ausgerichteten Prüfung sei zudem darauf abzustellen, ob der Auftraggeber die Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen hat.

Amtliche Leitsätze

S. 113 - 118, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Elektronische Vorlage von Werken bei Gericht keine öffentliche Wiedergabe

Die elektronische Einreichung urheberrechtlich geschützten Materials (hier: Websiteauszug mit Foto und Textstellen) als Beweismittel bei Gericht stellt bereits auf der Tatbestandsebene keine „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG dar.

Der Urheberrechtsschutz ist nicht bedingungslos zu gewähren, sondern muss fallkonkret gegenüber Grundrechten abgewogen werden. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art 47 GRC würde ernsthaft gefährdet, wenn ein Rechteinhaber in der Lage wäre, der Übermittlung von Beweismitteln an ein Gericht allein mit der Begründung zu widersprechen, diese Beweismittel enthielten ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Redaktionelle Leitsätze

S. 119 - 127, Judikatur

Thiele, Clemens

LG Wels: Cybermobbing durch Fake Profile

Erlangt der Täter die Portraitbilder eines anderen aus einem frei zugänglichen sozialen Netzwerk und nutzt er diese zur Erstellung von zahlreichen Fake-Profilen bzw Fake-Accounts, um seinen Voyeurismus am Schreiben mit sexuellem Background und dem Fotoaustausch zu frönen, liegt darin kein per se widerrechtlicher Vorgang des Verschaffens von personenbezogenen Daten iSv § 63 Satz 1 erste Alternative DSG.

Da eine Täuschung iSv § 108 StGB bereits ihrem Wortlaut nach nur gegenüber Menschen stattfinden kann, ist die Veröffentlichung von Fake-Profilen durch Online-Plattformen, bei denen eine Veröffentlichung automatisiert ohne Zwischenschaltung einer natürlichen Person erfolgt, nicht geeignet, den Tatbestand des § 108 Abs 1 StGB zu verwirklichen. Eine zur Lückenschließung taugliche, dem § 148a StGB vergleichbare („Auffang“-)Bestimmung für Manipulationshandlungen im Rahmen automationsunterstützter Datenverarbeitung ohne Bereicherungsvorsatz fehlt hingegen.

Das Verwenden von Lichtbildern einer fremden, real existierenden Person für eigene Sex-Chats, sodass alsbald entweder der Abgebildete selbst unmittelbar oder über andere Nutzer Kenntnis davon erlangen würden, dass eine andere Person mit einem „Fake“-Profil bzw -Account unter Verwendung ihn zeigender Lichtbilder auf diversen „Dating“-Portalen agiert und dort freimütig und in exorbitanter Frequenz über seine sexuellen Neigungen, Perversionen, Sexualpräferenzen und diverse Sex-Praktiken doziert, stellt eine – vom erforderlichen bedingten Vorsatz getragene – fortdauernde Belästigung des Abgebildeten im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems dar, die nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB strafbar ist.

Redaktionelle Leitsätze

S. 128 - 131, Judikatur

Thiele, Clemens

VwGH: Sendungstitel und das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot

Die Sachlichkeit, dh die Objektivität iSv § 1 Abs 3 ORF-G 2001, einer Sendung bestimmt sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was „Sache“ ist. Eine derartige Festlegung kann bereits im Sendungstitel oder der schlagwortartigen Bezeichnung eines Themenschwerpunktes zum Ausdruck kommen.

Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Wege einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage.

Einzelne Formulierungen (hier: Bezeichnung von Zucker als „süßes Gift“) können daher aus dem Gesamtzusammenhang eines Themenschwerpunkts zur Ernährungsgesundheit (hier: „Bewusst gesund“) gerechtfertigt werden.

Unzulässig und damit unsachlich sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen, und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht.

Redaktionelle Leitsätze

S. 132 - 133, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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