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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 1, Februar 2023, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 7, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 8 - 11, Aufsatz

Gerhartl, Andreas

Grundrecht auf Datenschutz für juristische Personen?

Die Frage, ob das Grundrecht auf Datenschutz auch juristischen Personen zukommt, wird kontroversiell diskutiert. Die Themenstellungen resultiert insb aus dem Zusammenspiel zwischen DSG und DSGVO und den daraus aufgeworfenen Harmonisierungsproblemen. Im hier betrachteten Szenario ist dabei zu klären, ob sich der Umfang des im DSG verankerten Grundrechts auf Datenschutz nach dem Inkrafttreten der DSGVO geändert hat.

S. 12 - 16, Aufsatz

Löw, Manuel

Schutz vor Geoblocking: Die Geoblocking-Verordnung und die Portabilitäts-Verordnung

Sowohl die Geoblocking-VO als auch die Portabilitäts-Verordnung verfolgen beide dasselbe Ziel: Die Verhinderung von unrechtmäßigem Geoblocking. Unter Geoblocking versteht man die durch technische Maßnahmen vorgenommene Errichtung einer geografischen Sperre, bei welcher die Herkunft von Kunden, die online Waren oder Dienstleistungen beziehen möchten, ermittelt wird, um diese je nach ihrem Wohnsitz bzw ihrer Niederlassung unterschiedlich zu behandeln oder von bestimmten Angeboten gänzlich auszuschließen. Das Europäische Parlament und der Rat haben erkannt, dass solche Handlungen in einem Konflikt mit der Verwirklichung des Binnenmarktes stehen können und haben deshalb diese zwei unmittelbar geltenden Verordnungen erlassen. Ziel dieses Beitrages ist es, eine klare und systematische Übersicht über die beiden Regelungsregime der Verordnungen zu geben und dabei strittige und bisweilen unterschiedlich vertretene Rechtsauffassungen aufzugreifen und hierzu geeignete Lösungsvorschläge anzubieten.

S. 17 - 29, Aufsatz

Thiele, Clemens/​Wagner, Jessica

B2B-Leads generieren und qualifizieren aus datenschutzrechtlicher Sicht

Ein wesentlicher Bestandteil des Online-Marketing ist ein rechtskonformes Lead-Management, um im B2B erfolgreich zu sein. Der vorliegende Beitrag erörtert die Generierung und Qualifizierung von B2B-Leads bis hin zum Handel mit Leads aus der Perspektive des Elektronischen Datenschutzes der ePrivacy-RL in wettbewerbs- und zivilrechtlicher Hinsicht vor dem besonderen Hintergrund des österreichischen DSG, das nach wie vor – aber durchaus umstritten – den juristischen Personen, also insbes. unternehmerischen Entitäten, unmittelbar ein Datenschutzgrundrecht zuordnet.

Ausgeklammert bleiben weitergehende Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Anreicherungstechniken und allfällig höhere Anforderungen für B2C-Konstellationen. Da die holistische Diskussion ohnehin – soweit ersichtlich – noch am Anfang steht, verstehen sich die Ausführungen als ersten Ansatzpunkt zu einer vernetzbaren Aufbereitung der Thematik, die von out-of-the-box Lösungen noch entfernt ist.

S. 30 - 33, Aufsatz

Thiele, Clemens

Das Ende von Fake-Einträgen auf Online-Bewertungsplattformen – 5-Sterne***** für den BGH

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof wohl eine echte Zeitenwende im Umgang mit unwahren Negativbewertungen auf Online-Bewertungsplattformen eingeleitet. Die Höchstrichter aus Karlsruhe haben ausgesprochen, dass bei einem Bewertungsportal die Rüge des (vermeintlich oder tatsächlich schlecht) Bewerteten ausreicht, einer Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, um Prüfpflichten des Portals auszulösen. Hotelbewertungsportale haben also auf Zuruf die Gasteigenschaft des Bewertenden zu prüfen und daraus die rechtsrichtigen Konsequenzen zu ziehen. Der folgende Beitrag versucht ausgehend von einer Darstellung und Einordnung des Urteils erste mögliche Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Bewertungsplattformen zu erörtern und wagt einen ersten Ausblick auf den Digital Services Act.

S. 37 - 47, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Einwilligung in Tracking- und Marketing-Cookies zulässig

Art 2 lit f und Art 5 Abs 3 der ePrivacy-RL 2002/58/EG iVm Art 2 lit h der DS-RL 95/46/EG bzw mit Art 4 Z 11 und Art 6 Abs 1 lit a der DSGVO sind nicht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

Der Einsatz von „Werbe-Cookies“ ist nach § 165 Abs 3 TKG 2021 daher nur zulässig, soweit eine Einwilligung erteilt wurde. Den allgemein der Einwilligung nach der DSGVO zugrundeliegenden Bestimmungen lässt sich kein Recht auf eine gesonderte Zustimmung jedes einzelnen Cookies entnehmen.

Die pauschale Einwilligung in unterschiedliche Cookies zu unterschiedlichen Zwecken (hier: Marketing- und Trackingcookies) kann daher als zulässig angesehen werden.

Durch einen Verstoß gegen das TKG 2021 kann gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG und auch eine Verletzung jener Bestimmungen der DSGVO vorliegen, die dem Verantwortlichen gerade keine zusätzlichen Pflichten iSv Art 95 DSGVO auferlegen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 48 - 53, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Haushaltsausnahme für familiären Messenger-Tratsch

Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ – und damit für die Nichtanwendbarkeit der DSGVO – ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich.

Als Haushaltsausnahme gilt etwa das Führen eines Schriftverkehrs oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit (vgl ErwGr 18 DSGVO). Dies gilt allerdings nur insoweit, als Daten in geschlossenen Gruppen ausgetauscht werden, die keinen Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nutzer haben.

„Familie“ ist dabei nicht streng familienrechtlich auszulegen, sondern umfasst unabhängig von Ehe und Kindschaft auch weitere, von der Verkehrsanschauung als „familiär“ bezeichnete Beziehungen. Insofern ist es unerheblich, ob eine förmliche Bindung besteht oder ob persönliche Beziehungen auf rein informeller Basis bestehen.

Greift die Haushaltsausnahme nach Art 2 Abs 2 lit c DSGVO ein, schließt diese auch die Anwendbarkeit des Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG materiellrechtlich aus.

Redaktionelle Leitsätze

S. 54 - 59, Judikatur

Wagner, Jessica

BVwG: Veröffentlichung von Kontaktdaten des Lehrpersonals auf einer Schulwebsite

Werden personenbezogene Daten durch einen Schulleiter in Erfüllung seiner wahrzunehmenden Aufgaben iSv § 56 SchUG verarbeitet, kommt diesem die Rolle des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen iSv Art 4 Z 7 DSGVO zu.

Die Bestimmung des § 56 SchUG stellt eine Norm iSv Art 6 Abs 3 DSGVO dar, mit der dem Schulleiter eine Aufgabe übertragen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und iVm Art 6 Abs 1 lit e DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine schulbezogene Datenverarbeitung dienen kann.

Die Veröffentlichung von Namen und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Lehrkörpers ist durch Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 lit b DSGVO iVm § 56 Abs 2 SchUG gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO.

Ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung des Lehrers ist durch die Datenveröffentlichung auf der Schulwebsite nicht gegeben, zumal diese lediglich die berufliche Sphäre betrifft und keine Möglichkeit ersichtlich ist, diesen Eingriff fallkonkret zu reduzieren.

Die Frage, ob bestimmte Maßnahmen zur Datenminimierung zumutbar iSv Art 5 Abs 1 lit c DSGVO sind, ist als einzelfallbezoge Entscheidung nicht reversibel.

Redaktionelle Leitsätze

S. 60 - 76, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Löschung von Fake-News aus der Suchmaschine

Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind.

Diese offensichtliche Unrichtigkeit besteht nicht nur beim Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde, sondern auch dann, wenn der betroffene Anspruchsteller die Unrichtigkeit des von der Suchmaschine referenzierten Inhalts nachweist.

Zu diesem Nachweis genügt es, entweder die Unrichtigkeit des gesamten Inhalts oder eines nicht unbedeutenden Teils der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen als unrichtig zu belegen, insoweit als dies vom Betroffenen vernünftigerweise verlangt werden kann. Der Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist.

Enthält der beanstandete Inhalt etwa auch in Gestalt von Vorschaubildern angezeigte Fotos, muss der Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben. Insoweit stellt der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse ein wesentliches Kriterium bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte dar. Dabei ist die konkrete Verwendung auf der beanstandeten, als Suchergebnis aufscheinenden Seite für die Beurteilung des Informationswerts der Fotos relevant, unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind.

Im Rahmen der letztlich fallkonkret vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige der Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.

Redaktionelle Leitsätze

S. 77 - 81, Judikatur

De Monte, Janine

OGH: Rücktrittsrecht auch bei inversen Verbrauchergeschäften

§ 3 Abs 1 KSchG ist auch bei „inversen“ Verbrauchergeschäften anwendbar, also bei Geschäften, bei denen der Verbraucher als Sachschuldner und der Unternehmer als Sachgläubiger auftritt.

§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht aus, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer im Hinblick auf die Schließung des Vertrages angebahnt hat. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts auf eigenen Antrieb aktiv geworden ist.

Ob die Anbahnung vom Verbraucher selbst ausgeht oder er sich dafür einer anderen Person bedient, ist nicht entscheidend.

Redaktionelle Leitsätze

S. 82 - 85, Judikatur

De Monte, Janine

OGH: Vorabentscheidungsersuchen zum Rücktrittsrecht bei automatischer Vertragsverlängerung

Ist Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher dahin auszulegen, dass dem Verbraucher bei „automatischer Verlängerung“ (Art 6 Abs 1 lit o der Richtlinie) eines Fernabsatzvertrags neuerlich ein Widerrufsrecht zukommt?

Amtliche Vorlagefrage

S. 86 - 89, Judikatur

OGH: Markenrecht vs Namensrecht

Eine Marke gewährt, vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte, ihrem Inhaber das ausschließliche Recht diese zu nutzen.

Die Nutzung einer Marke als Firmenbestandteil ist zu unterlassen, wenn sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt; nur gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch wäre eine Marke grundsätzlich nicht geschützt.

Die eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, zu verbieten, seinen Namen oder Adresse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

Wird eine (ältere) registrierte Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw -identität regelmäßig Verwechslungsgefahr anzunehmen und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind.

Die beteiligten Verkehrskreise in der Weinbranche sind auch die durchschnittlichen Kunden eines österreichischen Supermarkts.

Bei der Beurteilung, ob eine Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, kommen als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht.

Der prioritätsjüngere Firmeninhaber hat bei der Neubildung seines Firmennamens alles Zumutbare vorzukehren, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschalten.

Amtliche Leitsätze

S. 90 - 95, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Zur Informationspflicht bei der „Inbox-Werbung“

Eine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung (automatisierte Werbeeinblendung auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen in der E-Mail-Inbox des Nutzers), die eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post im Sinne von § 7 Abs 2 Nr 3 UWG darstellt, liegt nicht vor, wenn der Nutzer, der eine unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante eines E-Mail-Dienstes gewählt hat, sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen.

Erforderlich ist vielmehr, dass der betroffene Nutzer vor einer Einwilligungserklärung klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung und insbesondere darüber informiert wird, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden.

Amtliche Leitsätze

S. 96 - 101, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Domainnutzung kann Kennzeichenschutz begründen

In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass neben der Domain (hier: „cusanus.de“) auch der Domainname (bzw die Second-Level-Domain; hier „Cusanus“) in Alleinstellung als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Inhabers im Sinne von § 5 Abs 2 Satz 1 dMarkenG dienen kann.

Redaktionelle Leitsätze

S. 102 - 108, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Reichweite des markenrechtlichen Erschöpfungseinwands

Art 10 Abs 1 Enforcement-RL (RL 2004/48/EG) ist dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach eine Schutzmaßnahme, die in der Vernichtung von Waren besteht, nicht bei Waren angewendet werden kann, die mit Zustimmung des Markeninhabers hergestellt und mit einer Unionsmarke versehen worden sind, aber ohne seine Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.

Tenor des Gerichts

S. 109 - 113, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Unwahre Berichterstattung nicht zur Kreditschädigung geeignet

Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, ist danach zu beurteilen, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung entfaltet hat.

Die Behauptung „Wahlleiter müssen weiter zittern“ beinhaltet den Vorwurf der Haftung aufgrund noch anhängiger Schadenersatzverfahren iZm der Wiederholung der Bundespräsidentenwahl 2016. Ist aber mangels Ruhen der Verfahren, nicht mit einer Verurteilung zu rechnen, so fehlt es dieser unwahren Behauptung dennoch an der Geeignetheit iSv § 1330 ABGB, Kredit, Erwerb oder Fortkommen des Betroffenen zu gefährden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 114 - 120, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Hotelbewertungsportale müssen Gästeeigenschaft für die beanstandeten Bewertungen prüfen

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.

Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Amtliche Leitsätze

S. 121 - 130, Judikatur

Thiele, Clemens

VfGH: Datenschutzrechtliches Medienprivileg verfassungswidrig

§ 9 Abs 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl I 165/1999, idF BGBl I 24/2018 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Amtliche Leitsätze

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