Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind.
Diese offensichtliche Unrichtigkeit besteht nicht nur beim Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde, sondern auch dann, wenn der betroffene Anspruchsteller die Unrichtigkeit des von der Suchmaschine referenzierten Inhalts nachweist.
Zu diesem Nachweis genügt es, entweder die Unrichtigkeit des gesamten Inhalts oder eines nicht unbedeutenden Teils der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen als unrichtig zu belegen, insoweit als dies vom Betroffenen vernünftigerweise verlangt werden kann. Der Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist.
Enthält der beanstandete Inhalt etwa auch in Gestalt von Vorschaubildern angezeigte Fotos, muss der Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben. Insoweit stellt der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse ein wesentliches Kriterium bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte dar. Dabei ist die konkrete Verwendung auf der beanstandeten, als Suchergebnis aufscheinenden Seite für die Beurteilung des Informationswerts der Fotos relevant, unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind.
Im Rahmen der letztlich fallkonkret vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige der Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.
Redaktionelle Leitsätze