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Heft 1, Februar 2025, Band 147

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1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

  • Die Macht der Gewohnheit – Eine (Unternehmens-)Rechtsquelle?

    S. 2 - 11, Aufsatz

    Ulrich Torggler / Clara Sator

    Die Rechtsqualität von (qualifizierten) Gewohnheiten gehört zu den Dauerbrennern unter den Grundsatzfragen des Rechts. Trotz eines gewissen Missverhältnisses zwischen der wissenschaftlichen Aufmerksamkeit und der praktischen Relevanz der Fragestellung lohnt es sich doch darüber nachzudenken und dabei insbesondere der Tendenz entgegenzutreten, mehr oder minder wohlbegründete Rechtssätze durch die Behauptung einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung gegen Kritik zu immunisieren und dem rechtsdogmatischen Diskurs zu entziehen.

    Dieser Beitrag ist Arthur Weilinger aus gegebenem Anlass herzlich gewidmet. Auf das Interesse des Jubilars, den der Zweitautor vor vielen Jahren als mitreißenden Universitätslehrer und später als Kollegen kennen und schätzen lernen durfte, hoffen wir umso mehr, als der Frage nach der Existenz von Gewohnheitsrecht aus historischen Gründen gerade im Unternehmensrecht erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird.

  • Der Eigentumserwerb des Erben

    S. 12 - 26, Aufsatz

    Jonathan Brunner

    Die Erben haben das Recht, die Verlassenschaft und damit das Eigentum an den zur Verlassenschaft zugehörigen Sachen zu erwerben. Dieser Eigentumserwerb erfolgt in aller Regel nach Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft vom Verlassenschaftsgericht. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welche Voraussetzungen für den Eigentumserwerb der Erben erfüllt werden müssen. Dabei wird eine lang etablierte hM kritisch hinterfragt und ein eigener Lösungsansatz geboten.

  • Verstoß der Vorschrift über Verfahrenshilfe gegen die rechtsstaatliche Garantie des effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes

    S. 28 - 32, Rechtsprechung

    Ein Ausschluss der Bewilligung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und Art 47 GRC unterfallen, verstößt gegen die rechtsstaatliche Garantie des effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes: Die Wortfolge in § 8a VwGVG, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten sein muss, bewirkt einen Ausschluss der Gewährung in Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von Art 6 EMRK und Art 47 GRC. Rechtsschutzeinrichtungen müssen jedoch ein Mindestmaß an faktischer Effektivität aufweisen, insbesondere enthält Art 130 B-VG eine Garantie des effektiven Zugangs zum verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz, zumal den VwG eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der beschwerdeführenden Partei bei entsprechender Bedürftigkeit und bei Fehlen von Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfe gewährt wird, um eine wirksame Vertretung ihrer Rechte zu gewährleisten.

  • Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers trotz Verbotsschilder möglich

    S. 32 - 36, Rechtsprechung

    Christian Holzner

    Das Recht, die Grundstücke des Beklagten zum Baden, Liegen und zur Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen, ist keines, das an persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse eines Einzelnen anknüpft, sondern generell die vorteilhaftere und bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks fördert, sodass (auch im Zweifel) von einer Grunddienstbarkeit auszugehen ist.

    Auch wenn die Regelmäßigkeit der Besitzausübung schon wetterbedingt nur in der wärmeren Jahreszeit erfolgt und es damit zu Unterbrechungen kommt, geht damit die nötige Kontinuität der Besitzausübung nicht verloren. Die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sondern in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, müssen nicht bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewusst auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet. Es ist nicht der Nachweis der Ausübung des Rechts in jedem einzelnen Jahr der Ersitzungszeit erforderlich, sondern nur der Nachweis einer einheitlichen Besitzausübung.

    Grundsätzlich gilt, dass das Aufstellen einer Verbotstafel der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers entgegensteht, weil ihm die Unrechtmäßigkeit des Besitzes bzw der Benützung bekannt sein musste. Die Redlichkeit kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn über Jahrzehnte hinweg die Besitzausübung trotz Kenntnis der Nutzung ungeachtet der Verbotstafel seitens des Ersitzungsgegners geduldet wird, er diese also unbeanstandet hinnimmt. Die Ansicht, wonach ein Schild mit der Aufschrift, dass ein Zutritt nur für Hotelgäste oder Gäste der Strandbar erlaubt sei, keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob die Nutzung für Anrainer geduldet werde oder nicht, kann nicht geteilt werden.

  • Keine Erbunwürdigkeit aufgrund Kontaktabbruchs wegen langjährigen Entziehens vor Strafverfolgung

    S. 36 - 39, Rechtsprechung

    Die Verwirklichung des relativen Erbunwürdigkeitsgrundes nach § 541 Z 2 ABGB setzt eine zumindest in einem gewissen Mindestumfang auf die Zufügung schweren seelischen Leids des Erblassers ausgerichtete Handlung voraus. „Verwerflich“ muss kein rechtswidriges, sondern kann auch (nur) ein unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein. Im Spannungsfeld zwischen den (objektiv) berechtigten Erwartungen des Erblassers und der Privatautonomie des potenziell Erbunwürdigen muss die nötige Abwägung in der Regel zu Gunsten der Letzteren ausgehen. Ob jemand dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (hier: langjähriges Meiden jeglichen Kontakts, um sich der Strafverfolgung zu entziehen).

  • Klausel über Erfolgshaftung des Tierhalters in AGB eines Hundetrainers überraschend iS des § 864a ABGB

    S. 39 - 42, Rechtsprechung

    Vanessa Kasper

    Eine Klausel in einem Vertrag über das Training eines Hundes, die dem Hundehalter dem Wortlaut nach eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für sämtliche von seinem Hund verursachten Schäden auferlegt, ist sowohl nach objektiven Maßstäben überraschend als auch im Vergleich zur Gesetzeslage nachteilig, sodass sie gegen § 864a ABGB verstößt.

    Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB enthält zwar eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr, nicht aber eine „volle“ Gefährdungshaftung.

  • Verlustersatz durch COFAG: keine Berücksichtigung von gezahlten, aber nicht geschuldeten Bestandzinsen

    S. 42 - 46, Rechtsprechung

    § 3 Abs 6 und 7 COFAG-NoAG sowie die in § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 9 COFAG-NoAG genannten Verordnungen sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren über die Auszahlung von Förderungen anzuwenden.

    War wegen vollständiger Unbrauchbarkeit der Bestandsache kein Bestandzins zu leisten, sind dennoch gezahlte Bestandzinse bei der Bemessung eines Verlustersatzes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine trotz Unbrauchbarkeit getroffene Vereinbarung mit dem Bestandgeber über die Zahlung des Bestandzinses ist jedenfalls dann nicht sachgerecht iS von § 3 Abs 7 COFAG-NoAG, wenn bei ihrem Abschluss schon höchstgerichtliche Entscheidungen zur Einordnung von COVID-19 als Seuche iS von § 1104 ABGB vorlagen.

  • Beginn der Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB bei objektiver Möglichkeit zur Mitteilung nach § 27a KSchG / Rechnen mit Judikaturänderung

    S. 46 - 48, Rechtsprechung

    Die Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.

    Der Umstand allein, dass eine Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 27a KSchG auf eine oberstgerichtliche Entscheidung gestützt werden kann, ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht von Relevanz. Ein Vertrauensschutz in das Fortbestehen einer bisherigen Rsp ist nicht gegeben. Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen. Änderungen der Judikatur erfassen daher auch davor verwirklichte Sachverhalte. Für zivilgerichtliche Erkenntnisse gilt kein Rückwirkungsverbot. Da das Postulat nach einer „richtigen“ Rsp dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss mit einer Judikaturänderung gerechnet werden.

  • Trauerschmerzengeld: Schutzwirkungen des Behandlungsvertrags zugunsten erwachsener Kinder

    S. 48 - 50, Rechtsprechung

    Nach der Rsp des OGH zu § 137 ABGB besteht zwischen Eltern und Kindern ein lebenslang andauerndes Rechtsband mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Die gegenseitige Pflicht, einander beizustehen, gilt auch für volljährige Kinder. Auch wenn die Beistandspflicht des § 137 ABGB eine lex imperfecta sein mag, ändert dies nichts daran, dass eine verstorbene Mutter und ihr Sohn einander zur Fürsorge und zum gegenseitigen Beistand verpflichtet waren. Zwischen Eltern und auch erwachsenen Kindern besteht eine emotionale Sonderbeziehung, die nicht unvorhersehbar ist.

    Schon aufgrund der üblichen Sozialstrukturen ist bei generalisierender Betrachtung in der Regel auch zwischen erwachsenen Eltern und Kindern noch eine innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten. Damit ist ein erwachsenes Kind in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags seiner Mutter mit der Heilanstalt als einbezogen anzusehen.

  • Gefahrenbremsung durch grundloses Betätigen des Zugnotstopps als außergewöhnliche Betriebsgefahr

    S. 50 - 52, Rechtsprechung

    Die Beurteilung, dass die durch ein grundloses Betätigen des Zugnotstopps in einer U-Bahnstation ausgelöste plötzliche „Gefahrenbremsung“ zwischen zwei U-Bahnstationen, die auch zum Sturz mehrerer Personen führte, eine außergewöhnliche Betriebsgefahr begründet, ist nicht korrekturbedürftig.

    Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind. Auch andere Fahrgäste kommen als nicht beim Betrieb tätige Dritte im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG in Betracht. Der unmittelbare Zusammenhang des Unfalls der Klägerin mit der Gefahrenbremsung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass sie nicht selbst, sondern ein anderer Fahrgast (jedenfalls auch) aufgrund der Gefahrenbremsung auf sie stürzte, hat sich doch dadurch gerade (auch) die erhöhte Gefahrensituation verwirklicht.

  • Recht von E-Scooter-Fahrern auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht

    S. 52 - 56, Rechtsprechung

    E-Scooter-Fahrern erwächst bei (berechtigter) Benützung der Fahrbahn auf dem freigegebenen Fahrstreifen – unabhängig vom Vorhandensein einer Radfahrerüberfahrt – aus § 38 Abs 4 Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.

  • Unzulässigkeit des Rechtswegs einer Klage gegen Religionsgemeinschaft wegen Entziehung der Lehrbefugnis

    S. 56 - 57, Rechtsprechung

    Die Beauftragung zur Lehrtätigkeit gehört jedenfalls zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft. Welche Gründe vorliegen müssen, um die zuständigen religionsgemeinschaftlichen Behörden dazu zu veranlassen, dem Vertragslehrer die Ermächtigung wieder zu entziehen, ist damit eine nicht im Religionsgesetz geregelte innere Angelegenheit der Religionsgemeinschaft.

    Ergibt sich aus dem Begehren samt dem Klagsvorbringen, dass der Kläger sich gegen eine Entscheidung der Glaubensgemeinschaft richtet, weil ihm dadurch die Lehrbefugnis als Religionslehrer entzogen wurde, liegt dafür die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vor.

  • Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags mit Ex-nunc-Wirkung

    S. 57 - 58, Rechtsprechung

    Es erscheint jedenfalls dann sachgerecht, wenn eine Partei den von ihr gestellten (und nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizierenden) Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags – weil ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr für eine Unterbrechung der Frist bestehen kann – neu zu laufen beginnt. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum die Partei in einem solchen Fall schlechter gestellt sein sollte, als hätte sie sich rein passiv verhalten und die (abweisende) Gerichtsentscheidung abgewartet.

  • Anfertigen von Screenshots als unbefugte Bildaufnahme?

    S. 58 - 60, Rechtsprechung

    Screenshots von bereits vorhandenen Bildaufnahmen der in § 120a Abs 1 StGB angeführten Körperteile erfüllen den Tatbestand der genannten Norm nicht. Damit kommt auch die Subsumtion nach Abs 2 leg cit nicht in Betracht.

  • Sicherstellung nach der StPO – keine Grundlage zur Übertragung von Internet-Domains

    S. 60 - 62, Rechtsprechung

    Susanne Reindl-Krauskopf

    Dem Gesetzeswortlaut des § 109 Z 1 StPO folgend ist eine Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht) nur in Bezug auf Gegenstände, also bewegliche körperliche Sachen, zulässig. Steht die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes (als Gegenstände) in Rede, kommen nach § 109 Z 1 lit b StPO nur das Drittverbot oder das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung in Betracht.

    Bei Internet-Domains handelt es sich nicht um Gegenstände iS des § 109 Z 1 lit a StPO, sondern um unkörperliche Sachen. Eine Sicherstellung durch Begründung von Verfügungsmacht, wie sie mit der Übertragung einer Domain durch Eintragung eines neuen Registranten und „Umleitung“ auf entsprechende Nameserver einhergeht, scheidet aus. Internet-Domains auf Dritte zu übertragen, räumt auch die Befugnis des § 109 Z 1 lit b StPO nicht ein.

  • Nichteinhalten der festgelegten Sperrzeiten

    S. 62 - 64, Rechtsprechung

    Ein Nicht-Einhalten der Bestimmung des § 113 Abs 7 GewO 1994 (Offenhalten eines Gastgewerbebetriebs während der festgelegten Sperrzeiten) liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird. Es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einer zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als „Gäste“ folgt daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass diese den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen – und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen. Es hält daher der Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht unterbindet, den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart die Bestimmung des § 113 Abs 7 GewO 1994 nicht ein. Das Motiv, aus dem den Gästen das Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, ist nicht Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung.

  • Zustellung per E-Mail

    S. 64 - 64, Rechtsprechung

    Wurde die E-Mail-Adresse des anwaltlichen Rechtsvertreters der Revisionswerber bereits in mehreren Eingaben im Briefkopf angeführt und wurde darüber hinaus von dieser E-Mail-Adresse aus ein Schreiben an das VwG übermittelt, war eine Zustellung der Niederschrift (gemäß § 29 Abs 2a VwGVG) per E-Mail an die betreffende elektronische Zustelladresse (§ 2 Z 5 ZustG) grundsätzlich zulässig.

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