Die Rechtsqualität von (qualifizierten) Gewohnheiten gehört zu den Dauerbrennern unter den Grundsatzfragen des Rechts. Trotz eines gewissen Missverhältnisses zwischen der wissenschaftlichen Aufmerksamkeit und der praktischen Relevanz der Fragestellung lohnt es sich doch darüber nachzudenken und dabei insbesondere der Tendenz entgegenzutreten, mehr oder minder wohlbegründete Rechtssätze durch die Behauptung einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung gegen Kritik zu immunisieren und dem rechtsdogmatischen Diskurs zu entziehen.
Dieser Beitrag ist Arthur Weilinger aus gegebenem Anlass herzlich gewidmet. Auf das Interesse des Jubilars, den der Zweitautor vor vielen Jahren als mitreißenden Universitätslehrer und später als Kollegen kennen und schätzen lernen durfte, hoffen wir umso mehr, als der Frage nach der Existenz von Gewohnheitsrecht aus historischen Gründen gerade im Unternehmensrecht erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird.