Die neue Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bezweckt einen emissionsfreien Gebäudebestand in der EU bis 2050. Gebäude sollen nicht nur energieeffizient sein, sondern auch keine Treibhausgasemissionen verursachen. Um dies sicherzustellen, enthält die Richtlinie in erster Linie bautechnische Vorgaben und Ziele, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Jedes neue Gebäude soll dem Standard des „Nullemissionsgebäudes“ entsprechen. Bestehende Gebäude sollen energieeffizienter werden. Die am wenigsten effizienten „Nichtwohngebäude“ (zB Betriebsanlagen) müssen im Hinblick auf eine höhere Gesamtenergieeffizienz renoviert werden. Ferner enthält die Richtlinie umfangreiche Förderungsvorgaben sowie Planungs- und Koordinierungsaufgaben. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen der „Gebäuderichtlinie“.
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- 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
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S. 1 - 11, Aufsatz
Alfred Benny Auner -
S. 12 - 17, Aufsatz
Jonas von Wallpach / Siegfried KainzMit dem neuen S.GVG 2023 wurde im Bundesland Salzburg ein sogenanntes „Anzeige-Erklärungsverfahren“ für den Verkehr mit Baugrundstücken eingeführt. Der Grundverkehrsbeauftragte hat die sachliche Richtigkeit dieser Anzeige und der abgegebenen Nutzungserklärung sowie bei touristischen Objekten und Nutzungseinheiten die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung zu prüfen und – je nach Ergebnis dieser Prüfung – eine Unbedenklichkeitserklärung auszustellen oder die weitere Durchführung des Rechtsgeschäftes zu untersagen. Der vorliegende Aufsatz will – insbesondere vor dem Hintergrund einer rezenten Entscheidung des LVwG Salzburg – dieses Verfahren auf seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hin überprüfen.
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S. 18 - 18, Rechtsprechung
Ein baupolizeilicher Auftrag, der den Eigentümer eines Grundstücks im Bauland verpflichtet, den Rasen „regelmäßig“ zu mähen, ist zu unbestimmt.
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S. 18 - 19, Rechtsprechung
Weicht ein Bauvorhaben offenkundig vom Baubestand (hier: aufgrund von Form und Ausmaß einer Wohnhausanlage mit 72 Wohnungen, 10 Reihenhäusern sowie 164 Stellplätzen) ab, muss geprüft werden, ob in dieser Abweichung auch eine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung liegt.
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Da die Verfüllung von im Zweiten Weltkrieg errichteten Luftschutzstollenanlagen für zivile Luftschutzzwecke nicht unter eine Sonderbaurechtszuständigkeit des Bundes, insb gemäß Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“) oder Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“), fällt und auch sonst nicht vom Geltungsbereich der nö BauO 2014 ausgenommen ist, ist eine solche Verfüllung als „Abbruch“ baubewilligungspflichtig.
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Bei einer temporären (hier: auf- und abrollbaren) Wetterschutzeinrichtung eines Gastgartens in Form von an den Dachbalken der Terrassenüberdachung angebrachten Kunststoffplanen handelt es sich um ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
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S. 19 - 20, Rechtsprechung
Eine Prüfung des Ortsbildschutzes ist in den Bereichen vorzunehmen, in denen keine konkrete Regelung im geltenden Bebauungsplan einer Gemeinde vorliegt, worunter unter anderem auch die Bauform und das Bauvolumen (abseits der Höhe) zählen.
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S. 20 - 20, Rechtsprechung
Die Errichtung eines Padelcourt mit den Maßen von ca 20 m x 10 m, bestehend aus dem Spielfeld samt Betonfundament, rundumverlaufenden Glaswänden mit einer Höhe von ca 3 m (mit Stahltraversen fixiert) und einer Flutlichtanlage mit 4 Stahlmasten ist baubewilligungspflichtig.
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S. 20 - 20, Rechtsprechung
Werbeeinrichtungen sind – unbeschadet von Fläche und Länge (hier: ein 182 m langer, mit Werbeflächen behangener Zaun) – bloß anzeigepflichtig.
Selbst bei einer Eignung der Werbeeinrichtung, das Orts- und Landschaftsbild zu stören, unterliegt sie nicht der Bewilligungspflicht.
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S. 20 - 20, Rechtsprechung
Eine rechtswidrige Zweckentfremdung einer Wohnung liegt auch vor, wenn sich der Vermieter in der vermieteten Wohnung ein versperrtes Schlafzimmer vorbehält und während der Zeit der Vermietung selbst bei Freunden oder Verwandten wohnt.
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S. 20 - 22, Rechtsprechung
Im Falle von zusammenwirkenden Emissionen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsanlagen ist die jeweilige Anlage zunächst in isolierten Betrachtung auf ihre Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu prüfen.
Ergibt bereits eine solche isolierte Beurteilung Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, sind dem Betreiber dieser Anlage andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, um einen ausreichenden Schutz der Nachbarinteressen gemäß § 95 Abs 1 stmk BauG 1995 zu gewährleisten.
Beim Begriff der „landwirtschaftliche Betriebsanlage“ ist auf die Einheit des Betriebes abzustellen und nicht nur auf einzelne Teile dieser Anlage (zB einzelne Stallgebäude).
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S. 22 - 22, Rechtsprechung
Die Haltung von Hühnern ist, selbst bei nur einigen wenigen Tieren, mit der Widmungskategorie „Allgemeines Wohngebiet“ nicht vereinbar.
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S. 22 - 22, Rechtsprechung
Gegen eine Bestimmung, mit der wegen ungenauer Katastralmappen lagemäßige Abweichungen älterer Gebäude vom bewilligten Konsens im Ausmaß von 120 cm legalisiert werden, ohne dies auf bestimmte Gründe zu beschränken, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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S. 23 - 23, Rechtsprechung
Wird eine Wohnung an einem Nachmittag auch zum Entspannen und Schifahren genutzt, kann von einem ausschließlichen „Arbeitsaufenthalt“ (hier: zwecks Reparatur- und Reinigungsarbeiten) in der Wohnung nicht mehr gesprochen werden.
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S. 23 - 23, Rechtsprechung
Bei einer unzulässigen Kurzzeitvermietung an wechselnde Personen ist dem Eigentümer der baulichen Anlage die Benützung zu untersagen.
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S. 23 - 23, Rechtsprechung
Tätigkeiten der Reitpädagogik stellen keine in „Landwirtschaftsgebieten“ zulässige land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar.
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Einem Betriebsanlageninhaber, der nicht zugleich Grundeigentümer bzw Bauberechtigter ist, kommt im Bauverfahren über eine heranrückende Wohnbebauung weder Parteistellung noch ein Mitspracherecht als „Nachbar“ zu.
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S. 24 - 26, Rechtsprechung
Es liegt kein Ausnahmefall vor, wenn ein zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörender Antragsteller bereits vor dem Erbfall einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft aufgrund eines Kaufvertrages erworben und mit dem verstorbenen Eigentümer an der betreffenden Wohnung Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 begründet hat.
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S. 26 - 28, Rechtsprechung
Eine nach Art II Abs 2 lit b vlbg RPlGNov 1993 zulässige Ferienwohnungsnutzung bleibt unabhängig von einem allfälligen Wegfall des Gastgewerbebetriebes bestehen.
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Bei einer Treppe samt Podest, die eine Breite von 29,87 % der gesamten Fassadenlänge aufweist, handelt es sich um einen untergeordneten Bauteil, der im Sinne des § 5 Abs 3 BauG bei der Berechnung des Schattenpunktes nicht zu berücksichtigen ist.
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S. 28 - 28, Rechtsprechung
Bezüglich der Blendwirkung einer Photovoltaikanlage besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren.
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S. 28 - 28, Rechtsprechung
Eine Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung für die Sanierung von allgemeinen Teilen des Gebäudes (zB Mauerwerk, Stiegenhaus, Fenster, Türen) stellt für die beabsichtigte Kurzzeitvermietung einzelner Wohnungen keinen rechtlichen Hinderungsgrund dar.
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S. 28 - 28, Rechtsprechung
In einem Bewilligungsansuchen für eine (hier: beleuchtete 10 m x 20 m große) Fassadenwerbefläche mit wechselnden Werbefolien müssen der Baubehörde keine konkreten Werbefolien vorgelegt werden.
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S. 29 - 29, Rechtsprechung
Die Berechtigung eines Zivilteilungsbegehrens setzt die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Begründung von Wohnungseigentum voraus.
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S. 29 - 30, Rechtsprechung
Die Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn dem Geschädigten noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind, er aber grundsätzlich in Kenntnis des schädigenden Ereignisses und seiner nachteiligen Wirkungen ist.
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Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen und erfasst auch Änderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft, soweit diese eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentums bewirken oder dieser dienlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind.
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S. 30 - 30, Rechtsprechung
Das Begehren auf Urkundenhinterlegung für den Erwerb eines Superädifikats muss durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein. Ist den vorgelegten Urkunden nicht klar zu entnehmen, wer, wann und auf welche Weise originär oder derivativ Eigentum am Superädifikat erworben hat, steht dies einer Bewilligung des Hinterlegungsantrags entgegen.
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S. 30 - 30, Rechtsprechung
Auch erhebliche Kosten, die mit der Durchführung einer Naturalteilung verbunden sind, stehen der Naturalteilung nicht entgegen, wenn der Beklagte auf Naturalteilung dringende Miteigentümer zur alleinigen Tragung der Kosten bereit ist.
Erforderliche Aufwendungen, die die gemeinschaftliche Sache noch vor ihrer Teilung grundlegend verändern sollen, stehen der Naturalteilung allerdings entgegen, weil bei der Möglichkeit der Realteilung von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen ist.
Die Naturalteilung ist daher ausgeschlossen, wenn die Beschaffenheit einer (See-)Liegenschaft erst durch Abriss eines Gebäudes und Verlegung des Bootshauses samt Steg vom Rand in die Mitte der Liegenschaft verändert werden müsste, um die Realteilung der dann unbebauten Liegenschaft durch teilweise Aufhebung der Gemeinschaft, wie von den Klägern begehrt, durchzuführen.
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S. 30 - 31, Rechtsprechung
Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung des Mietgegenstandes ist, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Auf die persönlichen Bedürfnisse des Mieters kommt es für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit nicht an, sie richtet sich nach objektiven Umständen.
Eine Mietwohnung, welche mit Außenrollläden und Vollwärmeschutz ausgestattet ist, entspricht den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung. Aufgrund dessen ist die beabsichtigte Installation einer Außenklimaanlage durch den Mieter auch angesichts der Klimaerwärmung nicht verkehrsüblich.
Da die Rechtsstellung des Mieters mit jener des Wohnungseigentümers nicht vergleichbar ist, kann aus der im Vergleich zu § 9 Abs 1 Z 2 MRG unterschiedlichen Regelung des Art 16 Abs 2 WEG keine dem Sachlichkeitsgebot widersprechende Ungleichbehandlung abgeleitet werden.
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Ein die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer empfindlich schädigender Gebrauch eines Wohnungseigentumsobjekts durch Errichtungs- und Abbruchsarbeiten im Sinn des § 36 Abs 2 WEG, der den Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigen könnte, setzt voraus, dass schon die Erteilung der Aufträge auf die empfindliche Schädigung der Interessen der übrigen gerichtet ist.
Die bloß mangelhafte Ausführung der Arbeiten ist dem Wohnungseigentümer nicht zuzurechnen.
Lässt ein Wohnungseigentümer durch eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, Errichtungs- und Abbruchsarbeiten durchführen, so liegt darin keine Einräumung oder Duldung der Benützung der Wohnung im Sinn des § 36 Abs 3 WEG. Ausschlaggebend ist das eigene Verhalten als Wohnungseigentümer und Geschäftsführer der bauführenden GmbH.
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S. 31 - 31, Rechtsprechung
Für die Benützung des Luftraums durch einen Kran während der Bebauung der Nachbarliegenschaft steht den betroffenen Liegenschaftseigentümern ein für den verschafften Nutzen angemessenes Benützungsentgelt zu.
Ein Ersatz für die Minderung der Wohn- und Lebensqualität (entgangene Wohnfreude) kommt nicht in Betracht, da es sich dabei um einen mangels gesetzlicher Grundlage nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden handelt.
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S. 31 - 31, Rechtsprechung
Der berufsmäßige Vertragserrichter haftet mangels Aufklärung für den Schaden der Käufer einer Liegenschaft, der diesen dadurch entsteht, dass sie für offene Abgabenschulden des Verkäufers gegenüber der Gemeinde einzustehen haben.
Ist der Verkäufer nach dem Kaufvertrag ausdrücklich verpflichtet, offene Aufschließungsgebühren/Anschlusskosten zu begleichen, muss dem Vertragserrichter bewusst sein, dass den Käufern als neue Liegenschaftseigentümer eine bescheidmäßige Vorschreibung drohen kann und sie gegenüber dem Verkäufer ihre vertraglich festgelegte Vereinbarung durchsetzen müssen.
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S. 31 - 32, Rechtsprechung
Gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 schließt die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Dadurch wird die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftragnehmers erheblich verkürzt.
Die sachliche Rechtfertigung der Vorbehaltsregelung liegt darin, dem Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kenntnis über das Ausmaß seiner gesamten Verpflichtungen zu verschaffen.
Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen, die Begründungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Eine fehlende schriftliche Begründung des Vorbehalts bewirkt dann keine Verfristung des Werklohnanspruchs nach der ÖNORM 2110, wenn dem Werkbesteller klar ist, dass und warum der Werkunternehmer auf seiner Restforderung besteht, etwa weil Gespräche über die vom Auftraggeber gemachten Abstriche geführt wurden.
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S. 32 - 32, Rechtsprechung
Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiter dienen soll, entsteht mangels anderer Vereinbarung unmittelbar durch den Übertragungsakt eine außerbücherliche Dienstbarkeit.
Die erforderliche Eigentümeridentität liegt nicht vor, wenn der Alleineigentümer der herrschenden Liegenschaft nur Minderheitseigentümer der potentiell dienenden Liegenschaft ist. Zwar sind Dienstbarkeiten eines Miteigentümers an der gemeinschaftlichen Sache möglich, allerdings bedarf es dazu der Zustimmung aller Miteigentümer.
Miteigentümer können Dienstbarkeiten an dem im Miteigentum stehenden Grundstück ersitzen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der ersitzende Miteigentümer eine Tätigkeit entfalten muss, die sich nicht nur als Ausübung seines Miteigentumsrechts darstellt, sondern gegenüber dem anderen Miteigentümer die Absicht zeigt, mit dieser Tätigkeit ein Alleinrecht auszuüben.
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S. 32 - 33, Rechtsprechung
Wurde bei einem Werkvertrag für Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag ein deutscher Gerichtsstand und für Streitigkeiten aus Zusatzaufträgen ein österreichischer Gerichtsstand vereinbart, so liegt ein Fall mehrerer ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen vor, die miteinander kollidieren. Wenn sich der Widerspruch nicht durch Nachgeben einer Partei auflösen lässt, fehlt es am Konsens, sodass nicht von einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung ausgegangen werden kann.
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S. 33 - 34, Rechtsprechung
Der Wasserberechtigte, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat, kann von der Wasserrechtsbehörde beauftragt werden, die Sohlschwelle (Sohlrampe) eines Wasserkraftwerks in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gemäß § 33d Abs 3 WRG zu sanieren. Die Sohlschwellen sind als Nebenanlagen des Kraftwerks dem Wassernutzungsrecht des Wasserberechtigten zuzurechnen.
Für die Kosten der Sanierung der Sohlschwellen muss daher der Wasserberechtigte aufkommen, auch wenn die Sohlschwellen und das Gewässer im Eigentum der Republik Österreich stehen. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum endgültigen Tragen des Aufwands der Gewässersanierung steht im Widerspruch zum in Art 191 Abs 2 AEUV und in Art 9 WRRL verankerten Verursacherprinzip.
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S. 34 - 34, Rechtsprechung
Der Nachbar darf bei der Herstellung einer Wasserleitungsanlage zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen. Wer seinen Nachbarn durch eine solche Anlage einem erhöhten Risiko aussetzt, das er zu seinem Nutzen einging, muss dafür Sorge tragen, dass ihm daraus kein Nachteil erwächst, und er haftet für alle adäquaten Schäden, die aus dem besonderen Gefährdungspotential der Anlage resultieren.
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Der Inhalt der im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin erstatteten verbindlichen Aufklärung grenzt die vom VwG vorzunehmende Plausibilitätsprüfung ein.
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S. 35 - 35, Rechtsprechung
Die Auslegung von Erklärungen wie etwa Ausschreibungsbestimmungen oder Angebotsunterlagen kann nur dann erfolgreich mit Revision bekämpft werden, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Auslegung unterlaufen wäre. Von einer unvertretbaren Auslegung kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn eine weitere, andere Auslegung denkbar ist.
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Vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten derogieren dem wr AuskunftspflichtG 1988 nicht.
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S. 36 - 38, Neues Baurecht
K. Giese