Dieser Beitrag befasst sich einleitend mit dem ABGB, das international unterschätzt und unzureichend beachtet wird. Dem ABGB, wie den anderen nationalen Kodifikationen, wird nunmehr freilich ein Konkurrent erstehen: ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, für das die Europäische Kommission jüngst einen Entwurf vorgelegt hat. Nach einem Überblick über die Genese dieses Entwurfs bietet der Beitrag in seinem Hauptteil eine erste kritische Einschätzung. Er weist darauf hin, dass der Entwurf lückenhaft ist und unter einer Reihe inhaltlicher Mängel leidet; auch eine Revision des acquis communautaire, die diesen Namen verdient, hat bislang nicht stattgefunden. Eine Analyse des Entwurfs wird dadurch erschwert, dass vielfach nicht erkennbar ist, warum seine Verfasser bestimmte Entscheidungen getroffen haben. Die praktischen Erfolgschancen des Gemeinsamen Kaufrechts sind skeptisch zu beurteilen. Das liegt nicht zuletzt an seinem in dreifacher Hinsicht eingeschränkten Anwendungsbereich und an den überkomplexen Regeln zu seiner Wahl. Auch sind die allgemeinen Rahmenbedingungen eher ungünstig, denn weder die Sprachenfrage noch das Problem einer einheitlichen Auslegung ist befriedigend gelöst. Zudem stützt sich die Kommission auf eine ungeeignete Rechtsgrundlage.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 2 - 22, Aufsatz
Perspektiven des künftigen österreichischen und europäischen Zivilrechts
S. 23 - 28, Aufsatz
200 Jahre und immer noch weise? - Von der Lebenskraft des ABGB heute
Das ABGB wurde am 1.6.1811 kundgemacht und ist am 1.1.1812 in Kraft getreten. Aus Anlass seines 200. Jahrestages wurden zahlreiche Veranstaltungen abgehalten. Der folgende Beitrag beruht auf einem Vortrag, der anlässlich der Präsentation der Festschrift 200 Jahre ABGB bei einer vom Österreichischen Juristentag und dem Bundesministerium für Justiz organisierten Festveranstaltung gehalten wurde. Der Verfasser greift darin den erstmals vor 100 Jahren von Franz Klein formulierten Topos von der Lebenskraft des ABGB auf und versucht eine kritische Bewertung aus heutiger Perspektive.
Willensmängel, die nicht auf den Vertragspartner des Irrenden bzw Bedrohten, sondern einen Dritten zurückzuführen sind, können gem § 875 ABGB nur ausnahmsweise releviert werden. Dieser Beitrag untersucht in seinem ersten Teil die in Rsp und Lehre nur wenig behandelten Zurechnungskriterien des § 875 ABGB. Der zweite Teil rollt die Frage neu auf, ob die vorsätzliche Entstellung einer Erklärung durch den Erklärungsboten die Zurechnung zum Geschäftsherrn verhindert. Auch dafür spielt § 875 ABGB eine entscheidende Rolle.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen. Auch der Kreis der Zustimmungsberechtigten bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt; es ist kein Grund erkennbar, die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungserfordernisses nach § 181 Abs 2 ABGB nach einem anderen Zeitpunkt zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich auch eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, gegen diese aussprechen.
Vor Bewilligung der Adoption besteht kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf deren Zustandekommen. Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden.
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft oder ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp gelöst werden kann
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken.
Die Erklärung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar, der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Abänderungsantrags das Erstgericht (§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch erst nachträglich möglichen) Rechtsmittelverzicht zu erklären, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzulässig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist.
S. 50 - 52, Rechtsprechung
Umfang der Schlüssigkeitsprüfung bei gerichtlicher Hinterlegung nach § 1425 ABGB
Bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbegehrens nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.
Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen.
Der Begriff des „Betriebs“ eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG erfordert entweder einen inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Die Ladung eines Kraftfahrzeugs zählt zu dessen Betriebseinrichtung. Das Abstellen eines Fahrzeugs zum Zweck eines Be- oder Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall (hier: Reißen des Hebegurts beim Entladen des LKW mit einem Gabelstapler) muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.
Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Z 3 EKHG haben die beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs tätigen (beförderten) Personen die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen, was insb beim Lenker mit der Beherrschung der Betriebsgefahr zu erklären ist. Stellt sich die Hilfestellung des Lenkers bei der Entladung des LKWs nicht anders dar als eine von der Beförderung unabhängige Hilfestellung eines Dritten, so ist der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht anwendbar.
Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts „nicht kundig“ iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist.
§ 63 Abs 1 NO dient nicht nur dem Schutz des der Sprache nicht hinreichend Kundigen, sondern dem Schutz aller Parteien. Überdies bezweckt § 63 NO – ähnlich wie § 52 NO – den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der öffentlichen Urkunde.
Es kommt für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden Person durch den Notar ex ante an. Eine ausreichende Prüfung der Sprachkenntnisse durch den Notar (für die aufgrund der Einzelfallbezogenheit keine generellen Maßstäbe aufgestellt werden können), die diesem den Eindruck verschafft, die Person sei der betreffenden Sprache „hinreichend“ mächtig, indiziert aber, dass die Person der Sprache „kundig“ ist. Dennoch steht auch in diesem Fall der betreffenden Person die Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht (hinreichend) kundig gewesen zu sein. Gelingt der Beweis, zieht dies die Unwirksamkeit des Notariatsakts nach sich.
Ein Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Besteht weder eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit noch die des VfGH nach Art 137 B-VG und eröffnet somit die Rechtsordnung keinen anderen Weg, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung (hier: Leistungen aus der Krankenfürsorge) rückgängig zu machen, spricht auch Art 6 Abs 1 MRK für die Zulässigkeit des Rechtsweges für auf § 1042 ABGB gestützte Forderungen.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs kann auch auf Grundlage der landesgesetzlichen zivilrechtlichen Regelung des § 54 Abs 1 oö KFLG gegeben sein.
S. 62 - 62, Rechtsprechung
Keine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Klagen aus einer Scheidungsvereinbarung iSd § 55a EheG
Klagen, die sich aus einer Vereinbarung ergeben, die anlässlich einer Scheidung geschlossenen wurde, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN (idF vor BGBl I 2009/135; nunmehr: Z 2d leg cit). Die Scheidungsvereinbarung nach § 55a EheG ist keine familienrechtliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung.
Eine Klagseinschränkung kann auch durch Schriftsatz erklärt werden und bedarf – entgegen der bisherigen Rsp – zu ihrer Wirksamkeit nicht des Vortrags in der mündlichen Verhandlung. Davon bleibt jedoch der für Klagsausdehnungen geforderte Vortrag in der mündlichen Verhandlung unberührt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die (bloße) Einschränkung der Klage hier höheren Anforderungen zu unterwerfen ist als ihre gänzliche Zurücknahme.
Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden. Abfertigungswirksam sind nur solche Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden.
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an der misslungenen Versuchshandlung, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher Versuch iSd § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist.
Im Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit eingetretenen Pubertätsbeginns beim Tatopfer kommt Deliktsbegehung durch (bloß relativ untauglichen) Versuch in Betracht.
Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, deren Berührung auch nach außen hin sexuell sinnbezogen erscheinen kann, hängt davon ab, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist. Weiters, ob die Berührung als solche einem Mädchen als zum Sexualleben gehörig bewusst werden kann, und ob diese im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen als grob sozialstörend empfunden wird.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch „Fantasiegeld“ als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage.
Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivität scheidet aus. Das Verhältnis der Tatbestände ist nach den Grundsätzen der Scheinkonkurrenz zu lösen, wobei Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands durch einen – weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet.
§ 245 Abs 3 StPO gewährt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem.
§ 249 Abs 1 StPO enthält das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.
Unterbliebene Sachverhaltsaufklärung ist nicht Gegenstand einer Mängelrüge und kann auch nicht unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden.
Ein unbedingtes Recht des Beschuldigten auf Übersetzung in seine Muttersprache ergibt sich weder aus Art 5 Abs 4 MRK noch aus Art 6 Abs 3 lit e MRK.
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