Mit einem neuen Anlauf will die Kommission das Beihilfeverfahren grundlegend reformieren. Sie will die Verfahrensregeln straffen, ihre Ermittlungsbefugnisse verbessern und sich – wie so oft gefordert – auf die wichtigsten Fälle konzentrieren. Kommt jetzt also der große Wurf? Wird alles einfacher, besser und schneller?
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 3 - 10, Abhandlung
Reform des Beihilfeverfahrens im Rahmen der State Aid Modernisation – Einige Überlegungen aus Sicht der Praxis
S. 10 - 16, Abhandlung
Die Befreiung von den Stromnetzentgelten in Deutschland – eine Beihilfe?
S. 16 - 28, Entscheidung
EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Begriff des Unternehmens – Wirtschaftliche Tätigkeit – Errichtung von Flughafeninfrastruktur – Start- und Landebahn
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Mitteldeutsche Flughafen AG und die Flughafen Leipzig/Halle GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V. (ADV) trägt ihre eigenen Kosten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
Die Verhandlung eines Rechtsstreits, der die Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht (Art 108 Abs 3 Satz 1 und 2 AEUV, Art 88 Abs 3 Satz 1 und 3 EG) gewährten Beihilfe zum Gegenstand hat, darf grundsätzlich nicht ausgesetzt werden, bis eine bestandskräftige Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Gerichts der Europäischen Union über die materiellrechtliche Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt vorliegt. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Dezember 2011 – 5 W 195/11 – und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 30. März 2011 – 6 O 276/08 – aufgehoben. Die Aussetzung der Verhandlung des Rechtsstreits wird abgelehnt.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission (Rechtssache T-11/07), wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die bei ihm erhobenen und von ihm nicht geprüften Klagegründe zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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