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Heft 1, Januar 2017, Band 65

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 1 - 13, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 13 - 14, Neues in Kürze

    Florian Studer
  • Politische Ereignisse treiben Sektorrotation weiter an

    S. 15 - 15, Börseblick

    Bernhard Ruttenstorfer
  • § 226 Abs 3 AktG und die Grenzen der richtlinienkonformen Interpretation

    S. 16 - 26, Abhandlung

    Franz Hartlieb / Marie-Therese Fritzer

    § 226 Abs 3 AktG verpflichtet Aktiengesellschaften bei Verschmelzungen dazu, den Inhabern der von ihr emittierten Sonderrechte gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Rechtsänderung bzw das Recht selbst angemessen abzugelten. Der EuGH hat jüngst festgehalten, dass diese Bestimmung keine Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe (Art 15 der Verschmelzungsrichtlinie) sein kann. Der vorliegende Beitrag untersucht die Folgen dieses Erkenntnisses: Kann § 226 Abs 3 AktG richtlinienkonform interpretiert werden?

  • Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden sowie Rechtsschutzmöglichkeiten nach der DSGVO

    S. 27 - 30, Abhandlung

    Matthias Schmidl

    Die DSGVO wurde am 4.5.2016 im Amtsblatt Nr L119 S 1 kundgemacht, trat gemäß Art 99 Abs 1 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 25.5.2018. Sie wird ab dem Zeitpunkt ihrer Geltung das Rückgrat des allgemeinen Datenschutzes im EWR (EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) bilden und die bisherige Datenschutz-Richtlinie, die 1995 verabschiedet wurde, ablösen.

  • Blankoindossierte zentralverwahrte Namensaktien und das Aktienbuch

    S. 32 - 38, Berichte und Analysen

    Peter Pöch / Michael Kollik

    Dieser Beitrag untersucht das vom Gesetzgeber implementierte Modell des Aktienbuchs mit Stand 19.12.2016 aus praktischer Sicht. Dabei zeigt sich, dass das Modell über die von der FATF empfohlenen Maßnahmen hinausgeht und dem österreichischen Kapitalmarkt nicht erforderliche Beschränkungen auferlegt, worunter seine Attraktivität leidet. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Funktionieren des aus Deutschland übernommenen Modells des Aktienbuchs an den Gegebenheiten der österreichischen Kapitalmarktinfrastruktur scheitert, deren Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Diese unbefriedigende Situation ließe sich im Einklang mit den Empfehlungen der FATF durch geringfügige Anpassungen der gesetzlichen Vorgaben nach dem im Zuge der deutschen Aktienrechtsnovelle 2016 neu eingeführten Modell der Immobilisierung von Inhaberaktien beheben.

  • Was ist eigentlich … ein Open Space Event?

    S. 39 - 39, Berichte und Analysen

    Barbara Aigner / Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • Begünstigungsabsicht bei „Druckzahlungen“.

    S. 40 - 43, Rechtsprechung des OGH

    Raimund Bollenberger / Markus Kellner

    § 30 IO: Begünstigungsabsicht setzt kein besonderes Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn dessen (konkret drohende) Klagen oder Exekutionsmaßnahmen durch sog Druckzahlungen hintangehalten werden sollen oder sich der Schuldner von drohenden Straf- oder Insolvenzverfahren befreien will.

    Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die darauf schließen lassen; ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die Begünstigungsabsicht iSd § 30 Abs 1 Z 3 IO zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage.

    Musste der Gläubiger - etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung - die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht anzulasten.

    Die Verknüpfung der Zahlung mit der Zustimmung zur Einstellung der Exekution ist kein Zug um Zug Geschäft.

  • Zu den Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Kreditvertrags.

    S. 43 - 45, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    §§ 879, 987, 990 ABGB; § 6 KSchG. Damit eine Bank einen Kreditvertrag außerordentlich aufkündigen kann, muss ihr Vertrauen darauf erschüttert sein, dass der Kredit ordnungsgemäß bedient werden wird, sodass eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus.

    Eine AGB-Klausel, wonach die Bank zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn der Kreditnehmer oder ein Bürge stirbt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.

    Wichtige Gründe für die außerordentliche Aufkündigung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt hat.

    Liegt kein Kündigungsgrund vor, so löst die grundlose außerordentliche Aufkündigung den Kreditvertrag nicht auf.

  • „Klauselurteil“ gegen Kreditbedingungen.

    S. 45 - 48, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    Z 1 ABB; §§ 864a, 879, 914, 915, 980, 988 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG; § 14 VKrG; § 409 ZPO. „Klauselurteil“ gegen Kreditbedingungen.

  • Zur Eigenhaftung von Gehilfen in einer Vertriebskette.

    S. 48 - 49, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    §§ 863, 1300, 1313a ABGB. Die Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen ist zu bejahen, wenn der Anlageinteressent klar macht, er wolle - bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung - die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Gehilfen in Anspruch nehmen, soweit dieser die Tätigkeit auch wirklich entfaltet. Ein Anlageberater oder -vermittler haftet nämlich für die Verletzung ihn treffender Auskunftspflichten, wenn vom schlüssigen Zustandekommen eines Auskunftsvertrags ausgegangen werden kann.

  • Insolvenzantrag eines Gläubigers ohne titulierte Forderung?

    S. 49 - 51, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    § 69, 70 IO. Für die Beurteilung, ob der Antragsteller seine Insolvenzforderung bescheinigt hat, sind im Rechtsmittelverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend. Im Rekursverfahren können daher neu hervorgekommene Beweismittel, aber keine erst nach Beschlussfassung erster Instanz entstandenen Tatsachen, berücksichtigt werden. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann in einem neuen Insolvenzantrag geltend gemacht werden, dem der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegensteht. An die Bescheinigung nicht titulierter Insolvenzforderungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein erstinstanzliches Urteil kann als Bescheinigungsmittel dienen, es reicht aber dann nicht aus, wenn es dem Antragsgegner gelingt, gewichtige Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu erwecken, deren Prüfung die Lösung komplexer Rechtsfragen und umfangreiche Beweisaufnahme im Zivilverfahren erfordern würde.

    Auch wenn dbzgl kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, reicht das Bestehen mehrerer Forderungen für sich allein idR noch nicht aus, um Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.

  • Seitliche Unterschrift des Ausstellers auf eigenem Wechsel?

    S. 49 - 49, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    Art 75 WG. Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist ein - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift.

  • Gerichtsstand für Klage aus Staatsanleihe.

    S. 51 - 52, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    §§ 905, 988, 1313a ABGB; Art 5 EuGVVO 2001. Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. In ihrer Benennung ist keine Erfüllungsortvereinbarung zu erblicken.

  • Verjährung von Fehlberatung beim FX-Kredit.

    S. 51 - 51, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    §§ 988, 1489 ABGB. Ein Hinweis auf eine Deckungslücke bei Vertragsablauf des Tilgungsträgers macht deutlich, dass die dann aushaftende Kreditsumme nicht abgedeckt werden kann, betrifft damit das Veranlagungskonzept als Gesamtes und setzt den Lauf der Verjährungsfrist daher jedenfalls in Gang.

  • Kein Rechnungslegungsanspruch des Garanten gegen den Begünstigten.

    S. 52 - 52, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    §§ 880a, 1295, 1394, 1431 ABGB; Art XLII EGZPO. Dem Garanten steht grundsätzlich kein Rechnungslegungsanspruch gegen den Begünstigten zu, um den Umfang eigener Kondiktionsansprüche zu bestimmen.

  • Verjährung beim FX-Kredit.

    S. 52 - 53, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    §§ 874, 988, 1489 ABGB. Bei Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept nicht den Zusagen entspricht. Eine - den Zusagen widersprechende und daher den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit liegt jedenfalls vor, wenn sich das Gesamtkonzept rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und Geldmittelbeschaffung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Primärschaden beginnt.

  • Zur Auslegung der Effektivklausel in einer Bankgarantie.

    S. 53 - 54, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    §§ 880a, 914, 915 ABGB. Die Auslegung gemäß §§ 914, 915 ABGB richtet sich danach, wie die Effektivklausel vom Begünstigten als Erklärungsempfänger redlicherweise verstanden werden musste. Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren. Ansonsten hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen genau zu erfüllen.

  • Anfechtung der Rückzahlung eines zinslosen Überbrückungsdarlehens.

    S. 54 - 54, Rechtsprechung des OGH

    Markus Kellner / Raimund Bollenberger

    §§ 983, 904 ABGB; § 30 IO. Der Darlehensgeber hatte die angefochtene Befriedigung nicht „in der Zeit“ zu beanspruchen, wenn das Überbrückungsdarlehen nur dann zurückzuzahlen war, wenn die Schuldnerin wieder über ausreichende Mittel verfügte und sie im Zeitpunkt der Zahlung demgegenüber weder die Löhne ihrer Mitarbeiter noch ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Gebietskrankenkasse begleichen konnte.

    Ein Darlehen ist auch dann kein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft, wenn es zeitnah zurückgezahlt wird.

  • Sicherungsmaßnahmen gegen Rechtshandlungen des Schuldners.

    S. 54 - 56, Rechtsprechung des OGH

    §§ 3, 73, 78 IO; Art 3, 4 EuInsVO. Im Allgemeinen können wegen Rechtshandlungen des Schuldners keine Ge- oder Verbote nach § 78 Abs 1 IO erlassen werden. Dies gilt aber nur solange, als die Wirkungen der Insolvenzeröffnung gemäß § 3 Abs 1 IO die Masse ausreichend sichern. Droht im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten trotz § 3 Abs 1 IO eine Schädigung der Masse, so können sich Sicherungsmaßnahmen auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs 1 IO im Ausland konkret zu befürchten sind.

  • Art 226 Abs 3 AktG stellt keine Umsetzung von Art 15 der Verschmelzungsrichtlinie dar, da Art 15 dahingehend auszulegen ist, dass dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte v...

    S. 56 - 60, Erkenntnisse des EuGH

    Brigitta Lurger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares Recht - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Richtlinie 78/855/EWG - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung durch Aufnahme - Gläubigerschutz - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft.

    Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass

    nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dasselbe Recht anzuwenden ist wie das vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwendende Recht;

    für den Schutz der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weiterhin die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gelten, dem diese Gesellschaft unterlag.

    Art 15 der Dritten Richtlinie 78/855/ EWG des Rates vom 9.10.1978 gemäß Art 54 Abs 3 Buchst g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der durch die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass danach dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte verliehen werden, nicht aber ihrer Emittentin.

  • Bei Beschwerden gegen Bescheide der FMA besteht immer dann eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

    S. 60 - 62, Erkenntnisse des VwGH

    Karl Stöger

    § 22 Abs 2a FMABG; § 6 Abs 1 BVwGG; Art 135 Abs 1 B-VG

    Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs 2a erster Satz FMABG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden; ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden der FMA, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Für eine darüber hinausgehende Einschränkung der Senatszuständigkeit lässt das Gesetz keinen Raum.

    Der VwGH lehnt ausdrücklich die Ansicht ab, dass in Fällen, in denen Besonderheiten des Finanzmarktes keine Rolle spielen, eine Anwendung der Senatszuständigkeit des BVwG nach § 22 Abs 2a FMABG „aus teleologischen Überlegungen zu verneinen“ sei.

    Auch über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betr die Verweigerung einer Auskunftserteilung hat ein Senat des BVwG zu entscheiden.

  • Weiterbildung

    S. 62 - 62, Weiterbildung

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