Die Beurteilung ob ein Geschoß als unterirdisch oder oberirdisch nach § 56 Abs. 5 Sbg RaumordnungsG gilt, kann für das gesamte Geschoß nur einheitlich erfolgen. Sofern ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mehr als 1 Meter über das natürliche Gelände hinausragt, gilt das Geschoß als oberirdisch.



Heft 1, Januar 2018, Band 2018
NBL
Autor
eJournal-Heft
- ISSN Online:
- 2413-8908
20,00 €
inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download




Inhalt der Ausgabe
-
S. 1 - 2, Aktuell und Wissenswert
-
S. 2 - 8, Rechtsprechung
-
S. 2 - 2, Aktuell und Wissenswert