Die Beurteilung ob ein Geschoß als unterirdisch oder oberirdisch nach § 56 Abs. 5 Sbg RaumordnungsG gilt, kann für das gesamte Geschoß nur einheitlich erfolgen. Sofern ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mehr als 1 Meter über das natürliche Gelände hinausragt, gilt das Geschoß als oberirdisch.
NBL
Heft 1, Januar 2018, Band 2018
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- ISSN Online: 2413-8908
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