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JBL

Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 143

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 2 - 13, Aufsatz

Kneihs, Benjamin

Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten – Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG

Mit der B-VG-Novelle BGBl I 14/2019 wurde dem Art 130 Abs 2 B-VG über die fakultativen (durch Gesetz einzurichtenden) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte eine neue Z 4 angefügt. Laut dieser kann der zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber die Verwaltungsgerichte mit „Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträgen in sonstigen Angelegenheiten“ betrauen. Der vorliegende Beitrag geht der Reichweite der Ermächtigung mit Blick auf Wortlaut, Historie, Teleologie und Systematik auf den Grund.

S. 14 - 27, Aufsatz

Thomale, Chris

Die Scheinauslandsgesellschaft in der Krise – Gläubigerschutz zwischen Gesellschafts- und Insolvenzstatut

Privilegierte Scheinauslandsgesellschaften, insbesondere solche aus dem EU- und EWR-Ausland, sind nach ihrem Gründungsrecht zu beurteilen. Dies gilt jedoch nur für ihr Gesellschaftsstatut: Ihr Insolvenzstatut folgt zumeist dem Inlandsrecht. Dies wirft die Frage auf, wie Institute im Graubereich zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht, vor allem: insolvenznahe Gläubigerschutznormen, international zu qualifizieren sind. Der Beitrag widmet sich dem Problem zunächst mit einer Fundamentalkritik der bestehenden dogmatischen Ansätze. Darauf aufbauend wird die Parallelverfolgung von Minderheitenschutz und Gläubigerschutz als Spezifikum genuin gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzes dogmengeschichtlich herausgearbeitet und als Lösungsansatz der Qualifikationsfrage an den Einzelinstituten des Gläubigerschutzes entwickelt.

S. 28 - 34, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von §§ 1, 1a, 2 und 3 ErwSchVG

Die §§ 1–3 ErwSchVG verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz: Der Gesetzgeber überschreitet seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er festlegt, dass für einen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich nur ein Erwachsenenschutzverein tätig werden kann. Auch wenn der VfGH Zweifel daran hegt, dass die von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen geeignet sind, den budgetären Aufwand des Bundes für Erwachsenenschutzvereine in allen denkbaren Konstellationen zu minimieren (insbesondere weil darin kein Mindesterfordernis in Bezug auf den räumlichen Tätigkeitsbereich der Erwachsenenschutzvereine vorgesehen wurde), kann im vorliegenden Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber ein zur Zielerreichung vollkommen ungeeignetes Mittel vorgesehen hätte. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen dienen dem öffentlichen Interesse der flächendeckenden Tätigkeit von Erwachsenenschutzvereinen und stellen diese sicher (Verweis auf die Kriterien des § 2 ErwSchVG). Im Übrigen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Versorgung der betroffenen Personen mit Erwachsenenvertretern nicht allein durch Erwachsenenschutzvereine erfolgt – vielmehr sorgen die Bestimmungen des ErwSchVG in Zusammenhalt mit § 274 ABGB dafür, dass die Versorgung mit geeigneten Erwachsenenvertretern im gesamten Bundesgebiet sichergestellt ist.

S. 34 - 40, Rechtsprechung

Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken

Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.

Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden (hier: umfassende Darstellung der Rsp zur Herstellung von Tonband- und Videoaufnahmen).

Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind.

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten steht dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs-)anspruch zu. Auch wenn die Anfertigung des Videos gerechtfertigt ist, rechtfertigt dies allein aber nicht die dauerhafte Aufbewahrung des Videos. Ist das Zivilverfahren, in dem das Video vorgelegt wurde, noch nicht rechtskräftig beendet, besteht noch kein Löschungsanspruch.

S. 40 - 42, Rechtsprechung

Verpachtete landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke und Sparguthaben: Zugehörigkeit zum Erbhof?

Die Verpachtung zur landwirtschaftlichen Nutzung – selbst des Gesamtbetriebs – ist eine mögliche Bewirtschaftungsform, die einer dauernden Nichtbewirtschaftung nicht gleichzuhalten ist. Lediglich die nicht nur vorübergehende Vermietung landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken beendet die Zugehörigkeit der betroffenen Flächen zur wirtschaftlichen Einheit des Erbhofs, wenn sie nicht einem Unternehmen des Hofeigentümers iS des § 2 Abs 3 AnerbenG dienen.

Reine Kapitalanlagen oder zur Sicherheit angesparte Gelder bilden in der Regel kein Zugehör des Erbhofs. Bargeld und Forderungen, insbesondere Sparguthaben, sind aber dazuzurechnen, wenn sie für die laufende Wirtschaftsführung bestimmt und erforderlich sind.

S. 42 - 44, Rechtsprechung

Vereinbarte Widerruflichkeit bei echtem Vertrag zugunsten Dritter

Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.

S. 44 - 46, Rechtsprechung

Laesio enormis: Bereitschaft zur Aufzahlung bei unrichtig berechneter Wertdifferenz / Fahrbereitschaft bei Gebrauchtwagenkauf von Privaten

Die konkrete Bezifferung des vom verkürzenden Vertragsteil angebotenen Aufzahlungsbetrags iS des § 934 ABGB ist nicht notwendig. Grundsätzlich genügt auch eine im Verfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, dem Kläger den Ausgleich bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, unter der Bedingung, dass (nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt) überhaupt eine Wertdifferenz gegeben ist.

Die Rsp, wonach beim Gebrauchtwagenkauf die Fahrbereitschaft grundsätzlich als schlüssig zugesichert gilt, bezieht sich nur auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler, nicht auf den Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson.

S. 46 - 49, Rechtsprechung

Holzner, Christian

Freiheitsersitzung durch Beeinträchtigung einer vertraglichen, jedoch noch unverbücherten Servitut bei freiwilliger Ortsabwesenheit

Für den Beginn der Verjährung nach § 1488 ABGB kommt es auf die (objektive) Möglichkeit der Rechtsausübung an. Es genügt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt (iS von gewöhnlicher Aufmerksamkeit) hätte wahrnehmen können.

Auf vertragliche, jedoch noch unverbücherte Servituten ist § 1488 ABGB im Wege der Analogie anwendbar.

S. 49 - 51, Rechtsprechung

Keine Amtshaftung bei vorsätzlicher Tötung unter Präsenzdienern

Der Rechtsträger haftet nicht, wenn sein Organ einen Schaden nur gelegentlich (anlässlich) der Ausführung seiner Verpflichtungen verursachte. Das ist der Fall, wenn eine selbständige Handlung vorliegt, die in keinem Sachzusammenhang mit der dem Organ übertragenen hoheitlichen Funktion steht. Wesentlich für die Annahme einer Haftung des Rechtsträgers für das Verhalten seiner Organe ist daher, dass die Schadenshandlung objektiv noch als Teil einer, wenn auch mangelhaften Diensthandlung angesehen werden kann. Dabei ist keine enge Betrachtungsweise angezeigt. Ist das der Fall, unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird. Die gesamte Tätigkeit ist dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen.

Beruht der Mord auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, dann wurde diese Straftat nicht in Vollziehung der Gesetze begangen (vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern aus rein privaten Motiven).

S. 51 - 52, Rechtsprechung

Kein Wahlgerichtsstand für Gewährleistungs- und Interventionsklagen in Österreich

Der Gerichtsstand nach Art 8 Nr 2 EuGVVO 2012 (Brüssel Ia-VO) kann vor österreichischen Gerichten nicht in Anspruch genommen werden.

S. 52 - 55, Rechtsprechung

Huber, Stefan G.

Zum Vorteil im Rahmen eines Austauschverhältnisses

Die Pflichtwidrigkeit bezieht sich auf die Vornahme oder Unterlassung des in Zweckbeziehung zum (geforderten) Vorteil stehenden Amtsgeschäfts. Auf die Pflichtwidrigkeit der Tathandlung selbst kommt es nicht an.

Ein Vertragsabschluss als solcher (unabhängig von dessen Inhalt) ist nicht unbedingt ein tatbildlich (materieller) Vorteil. Ein Schuldspruch nach § 304 Abs 1 (oder § 305 Abs 1) StGB setzt bei einem vom Amtsträger geforderten Vertragsabschluss zwischen Vorteilsgeber und einem Dritten Feststellungen dazu voraus, dass mit diesem nach der Vorstellung des Amtsträgers ein materieller oder sonst ein immaterieller Vorteil für den Dritten verbunden sein sollte.

S. 55 - 55, Rechtsprechung

Privilegierung und Diversion im Suchtmittelstrafrecht

Die Privilegierungsvoraussetzung nach § 27 Abs 2 SMG entspricht dem in § 35 Abs 1 SMG genannten Diversionskriterium. Wird durch die Tat § 27 Abs 1 und 2 SMG verwirklicht, ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen – stets geboten. Lehnt das Gericht dies ab, hat es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Nichtanwendung der genannten Diversionsbestimmungen ableiten lässt.

Der Umstand, dass ein Angeklagter weiterer, mit dem SMG in keinem Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt wird, hindert eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG nicht.

S. 55 - 59, Rechtsprechung

Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters in Verwaltungsstrafverfahren vor dem VwG

Die gewerbliche Tätigkeit der Unternehmensberatung umfasst auch die Unterstützung des Auftraggebers in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen. Unternehmensberater sind somit gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers in gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren berechtigt. Insofern ein enger Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einer im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgeübten Beratungstätigkeit besteht, ist eine Vertretungsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlich und der Unternehmensberater daher berechtigt, den Auftraggeber in diesem Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretungsbefugnis iS des § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 bezieht sich auch auf gerichtliche Verfahren, insbesondere verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (hier: Verwaltungsstrafverfahren wegen Betreibens einer nicht genehmigten Betriebsanlage).

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