Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob GmbH-Geschäftsanteile de lege lata im österreichischen Recht gutgläubig erworben werden können. Als mögliche Grundlagen dafür werden § 78 GmbHG, § 15 UGB, §§ 367, 371, 1088, 916, 824 ABGB sowie Art 69 Abs 4 EuErbVO untersucht. Der Beitrag kommt zum Ergebnis, dass es sehr wohl Fälle des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen im österreichischen Recht gibt.
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Inhalt der Ausgabe
Nach hM ist eine Aufklärung des Bürgen nicht erforderlich: Der Bürge kennt das Risiko. Informationsgebote gelangen nur unter den engen Voraussetzungen des § 25c KSchG zur Anwendung (Gläubiger weiß, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen wird). – Der nachstehende Beitrag bietet ein Kontrastprogramm zu diesem Verständnis. Der Gläubiger hat dem Bürgen vor Augen zu führen, dass die Bonität des Schuldners die Risikolage des Bürgen nicht nennenswert tangiert und der Gläubiger hat ferner zu prüfen, ob sich der Bürge die Bürgschaft „leisten kann“. – Die wertungsmäßige Grundlage liefert § 7 VKrG. Die Norm kann freilich sinngemäß nur auf den bürgenden Verbraucher angewandt werden. In der Realität des Wirtschaftslebens ist allerdings der Bürge typischerweise ein Verbraucher.
Art 5 Abs 1 Unterabs 1 der RL 2014/104/EU ist dahin auszulegen, dass sich die dort angesprochenen relevanten Beweismittel, die sich in der Verfügungsgewalt des Bekl oder eines Dritten befinden, auch auf solche beziehen, die derjenige, gegen den sich der Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln richtet, neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert, vorbehaltlich der strikten Wahrung von Art 5 Abs 2 und 3 dieser RL, der die befassten nationalen Gerichte dazu verpflichtet, dass die von ihnen angeordnete Offenlegung von Beweismitteln relevant, verhältnismäßig und erforderlich ist, wobei sie die berechtigten Interessen und Grundrechte des Antragsgegners berücksichtigen.
Art 4 Abs 3 EUV und Art 101 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach eine nationale Wettbewerbsbehörde verpflichtet ist, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen Art 101 AEUV verhängten Geldbuße unter allen Umständen den in der Gewinn- und Verlustrechnung dieses Unternehmens ausgewiesenen Umsatz zu berücksichtigen, ohne dabei die Möglichkeit zur Prüfung von Nachweisen zu haben, die von diesem Unternehmen als Beleg dafür vorgelegt wurden, dass dieser Umsatz nicht seine tatsächliche wirtschaftliche Situation wiedergebe und daher ein anderer, diese Situation wiedergebender Betrag als Umsatz zu berücksichtigen sei, sofern diese Nachweise genau und dokumentiert sind.
S. 24 - 29, Rechtsprechung
Markenrecht: Freier Warenverkehr – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Parallelimport von Arzneimitteln
Art 9 Abs 2 und Art 13 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in der durch die VO (EU) 2015/2424 des EP und des Rates vom 16. Dezember 2015 geänderten Fassung sowie Art 5 Abs 1 und Art 7 der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken sind im Licht der Art 34 und 36 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhaber der Marke eines Referenzarzneimittels und der Marke eines Generikums sich dem Inverkehrbringen dieses aus einem anderen MS eingeführten Generikums durch einen Parallelimporteur in einem MS widersetzen kann, wenn das Generikum in eine neue äußere Verpackung umgepackt wurde, auf der die Marke des entsprechenden Referenzarzneimittels angebracht wurde, es sei denn, dass die beiden Arzneimittel in jeder Hinsicht identisch sind und für die Ersetzung der Marke die in Rdn 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb ua (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282 [= wbl 1996, 396 (Pöchhacker); Anm d Red]), in Rdn 32 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim ua (C-348/04, EU:C:2007:249 [= wbl 2007/113, 276 (LS); Anm d Red]), sowie in Rdn 28 des Urteils vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322 [= wbl 2018/115, 380; Anm d Red]), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Art 6 der RL 2011/7/EU ist wie folgt auszulegen: Der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung des Gläubigers für die infolge eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten fällt für jeden Geschäftsvorgang an, der bei Fälligkeit nicht rechtzeitig entgolten wird und in einer Rechnung ausgewiesen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rechnung zusammen mit anderen Rechnungen in einer einheitlichen Zahlungsaufforderung bei der Verwaltung oder vor Gericht eingereicht wird.
2. Art 4 Abs 3 bis 6 der RL 2011/7 ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach pauschal für sämtliche Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Kalendertagen gilt, und zwar auch dann, wenn sich diese Frist aus einer anfänglichen Frist von 30 Tagen für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, das die Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Vertrag feststellt, gefolgt von einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen für die Zahlung des vereinbarten Preises zusammensetzt.
3. Art 2 Nr 8 der RL 2011/7 ist wie folgt auszulegen: Für die Frage, ob die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführte Mehrwertsteuer in den in dieser Bestimmung definierten „fälligen Betrag“ einzubeziehen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige diesen Mehrwertsteuerbetrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsverzug eintritt, bereits an die Staatskasse abgeführt hat.
1. Art 18 Abs 1 und 3 der RL (EU) 2015/849 iVm Art 5 und Anhang III Nr 3 lit b dieser RL ist dahin auszulegen, dass er einem Verpflichteten nicht auferlegt, einem Kunden allein deshalb automatisch ein hohes Risikoniveau zuzuschreiben und folglich verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber diesem Kunden anzuwenden, weil es sich bei diesem Kunden um eine Nichtregierungsorganisation handelt, einer der Angestellten dieses Kunden Staatsangehöriger eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist oder ein Geschäftspartner dieses Kunden, nicht aber der Kunde selbst, mit einem solchen Drittland verbunden ist. Ein MS kann jedoch im nationalen Recht solche Umstände als Faktoren festlegen, die auf ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hinweisen und die die Verpflichteten bei ihrer Risikobewertung in Bezug auf ihre Kunden berücksichtigen müssen, sofern diese Faktoren mit dem Unionsrecht, insb mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, vereinbar sind.
2. Art 13 Abs 1 lit c und d der RL 2015/849 iVm Art 8 Abs 2, Art 13 Abs 4 und Art 40 Abs 1 Unterabs 1 lit a dieser RL ist dahin auszulegen, dass er dem Verpflichteten nicht auferlegt, bei der Ausübung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, vom Kunden eine Kopie des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Vertrags einzuholen, sofern der Verpflichtete der zuständigen nationalen Behörde andere geeignete Unterlagen vorlegen kann, die zum einen belegen, dass er die zwischen diesem Kunden und dem Dritten ausgeführte Transaktion und begründete Geschäftsbeziehung analysiert hat, und zum anderen, dass er dies bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten, die in Anbetracht der ermittelten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, gebührend berücksichtigt hat.
3. Art 14 Abs 5 iVm Art 8 Abs 2 der RL 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichteten auf der Grundlage einer auf aktuellem Stand gehaltenen Risikobewertung bei einem Bestandskunden – gegebenenfalls verstärkte – Sorgfaltspflichten anwenden müssen, wenn dies angemessen erscheint, insb, wenn bei diesem Kunden eine Änderung von Umständen vorliegt, und zwar unabhängig davon, dass die im nationalen Recht festgelegte Frist für die Durchführung einer neuen Bewertung des Risikos in Bezug auf diesen Kunden noch nicht abgelaufen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Kunden, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.
4. Art 60 Abs 1 und 2 der RL 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Veröffentlichung einer wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser RL erlassenen Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, sicherstellen muss, dass die veröffentlichten Informationen mit den in dieser Entscheidung enthaltenen Informationen genau übereinstimmen.
Art 2 lit h der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so dass einem Fluggast, der auf einem Flughafen im Gebiet eines MS einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist, der Ausgleichsanspruch nach Art 7 dieser VO zusteht.
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie, wenn eine Schadenersatzklausel in einem Kaufvertrag für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, und der Vertrag ohne diese Klausel gleichwohl fortbestehen kann, dem entgegenstehen, dass der gewerbliche Verkäufer, der diese Klausel auferlegt hat, im Rahmen einer Schadenersatzklage, die ausschließlich auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Schuldrechts gestützt wird, Schadenersatz – wie er in dieser Vorschrift, die ohne die genannte Klausel anwendbar gewesen wäre, vorgesehen ist – verlangen kann.
Macht ein Arbeitnehmer den Ersatz eines Verdienstentganges geltend, der aus einer Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht resultiert, trifft den ehemaligen Arbeitgeber die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte den nachgewiesenen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung hätte verringern können. Dazu genügt der bloße Nachweis, dass freie Stellen am Markt vorhanden waren, jedoch nicht.
Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person ist bei sozialer Schutzbedürftigkeit nicht eng auszulegen. Das gilt insbesondere, wenn Beschäftigte ausschließlich von einem Unternehmen exklusiv abhängig sind.
Das Fehlen einer Arbeitspflicht sowie geringe Provisionen und fehlende Angewiesenheit auf das erzielte Einkommen sprechen nicht entscheidend gegen Arbeitnehmerähnlichkeit.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in den Betriebsverhältnissen gerechtfertigt, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Betrieb kein Bedarf mehr gegeben ist und dem Arbeitgeber auch keine andere soziale Maßnahme zur Erhaltung des Arbeitsplatzes zuzumuten ist.
Eine generelle konzernweite soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht.
Angestellte dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers in dessen Geschäftszweig weder für eigene noch für fremde Rechnung Handelsgeschäfte tätigen. Der Umstand, dass der Dienstgeber für seine Geschäftstätigkeit nicht über erforderliche gewerberechtliche Bewilligungen verfügt, steht der Geltendmachung von Ansprüchen gem § 7 AngG nicht entgegen.
Bei fehlender Einigung der Parteien des Arbeitsvertrages über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung beginnt der Kündigungsschutz erst mit der präzisen schriftlichen Bekanntgabe der Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitnehmer.
Ein Rechtsanwalt, der sich dabei auf die Vertretung der Gesellschaft und nicht eines Geschäftsführers beruft, kann eine Generalversammlung nicht wirksam berufen.
S. 51 - 52, Rechtsprechung
Unwirksamkeit der GmbH-Anteilsübertragung; Mantelakt; Verletzung der Belehrungspflicht
Bei einer Verletzung der notariellen Belehrungspflicht bleibt der Notariatsakt vollauf wirksam.
Im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bilden zwar sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft, der beurkundende Notar ist aber gerade nicht Partei des strittigen Rechtsverhältnisses.
S. 52 - 53, Rechtsprechung
Verbot der Einlagenrückgewähr; kein Rückerstattungsanspruch ohne zurechenbare Leistung
Das Verbot der Einlagenrückgewähr setzt voraus, dass der Rückerstattungspflichtige eine Leistung der Gesellschaft empfangen hat.
S. 53 - 54, Rechtsprechung
Abberufung eines Genossenschaftsrevisors/Abschlussprüfers; wichtiger Grund
Die Verletzung konkreter Bestimmungen des Berufsrechts, so insb einer Verschwiegenheitspflicht, kann ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Genossenschaftsrevisors/Abschlussprüfers sein.
Ein Stiftungsvorstandsmitglied kann seinen Rücktritt erst dann gegenüber dem Firmenbuchgericht erklären, wenn es zeitnah zur beabsichtigten Rücktrittserklärung ergebnislos versucht hat, den Aufenthaltsort (die Abgabestelle) des Empfängers zu ermitteln, und dies bescheinigt.
Der von der gefährdeten Partei behauptete und mit einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch muss genau bezeichnet werden.
Dazu kann ein ausdrücklicher oder schlüssiger Verweis auf das Vorbringen zum Anspruch in der Klage genügen. Bei mehreren zu sichernden Ansprüchen kann dies allerdings nur dann gelten, wenn sich die Zuordnung des (jeweils) zu sichernde Anspruch in Ansehung verschiedener Sicherungsbegehren (jeweils) als auf der Hand liegend ergibt.
Wechselstreitigkeiten sind Ferialsachen.
Der markenrechtliche Benutzungszwang hat den Zweck, Zeichen, die vom Markeninhaber tatsächlich nicht benutzt werden, für andere Interessenten wieder freizubekommen. Dem liegt die Zielsetzung zugrunde, die Zahl der eingetragenen Marken zu begrenzen, um dadurch die Anzahl verwechslungsfähiger Zeichen und so die Zahl wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Markenkonflikte zu reduzieren. Deshalb sind Marken nach jüngerer Rsp für die unbenutzten Waren und Dienstleistungen für verfallen zu erklären, wenn sie nur für einen Teil der registrierten Waren und Dienstleistungen benutzt wurden.
Art 12 Abs 3 B-VG sah vor, dass die Zuständigkeit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens, in der die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die LReg als einzige Landesinstanz zuständig war, an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt. Sobald dieses entschieden hatte, traten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die sukzessive Kompetenz in Art 12 Abs 3 B-VG entfallen. Dass das Verwaltungsgericht, das nach der Aufhebung des Bescheids des Bundesministers durch den VwGH entschieden habe, unzuständig sei, trifft nicht zu. Durch das Erkenntnis des VwGH wird das Verfahren in die Lage vor Entscheidung des Bundesministers versetzt, weshalb es erst gar nicht zum Außerkrafttreten des Bescheids der LReg gekommen ist.
Der Widerruf eines Vergabeverfahrens ist nicht vom Vorliegen schwerwiegender Umstände abhängig, ein Widerrufsgrund kann auch vorliegen, wenn dieser durch den Auftraggeber selbst verursacht worden ist. Die mangelnde Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal ist als sachlicher Grund iS des § 149 BVergG 2018 zu werten.
Die näheren Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öffentlichen Auftraggeber und die dazu ergangene Rsp können auf Sektorenauftraggeberinnen übertragen werden.
In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids kommt nicht zum Tragen. Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon in Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG verfassungsgesetzlich vorgegeben und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw konkretisiert. Nach der Rsp des VwGH kommt mithin in Verwaltungsstrafsachen gem § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids nicht in Betracht.
Dies gilt auch für Konstellationen, in denen das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde die Auffassung vertritt, dass in der betreffenden Verwaltungsstrafsache keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. In diesen Fällen kommt eine ersatzlose Behebung des Einstellungsbescheides durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage. Vielmehr ist eine Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache zu treffen.
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