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Heft 1, Januar 2025, Band 39

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1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

  • Rechtsunkenntnis und fehlerhafte Behördenauskunft

    S. 1 - 12, Aufsatz

    David Messner-Kreuzbauer

    Eine aktuell zentrale Problematik vieler durch den „Diesel-Abgasskandal“ ausgelöster Haftungsprozesse liegt darin, ob und wann sich die beklagten Fahrzeugherstellerinnen erfolgreich auf einen Rechtsirrtum oder ihre Rechtsunkenntnis berufen können, um einer Haftung gegenüber den Endabnehmern der Problemfahrzeuge zu entgehen. Dies wirft grundsätzliche Fragen der Entlastung durch Rechtsunkenntnis im Haftungsrecht auf, die einer näheren Diskussion bedürfen. Der vorliegende Beitrag geht auf die Pflichten von Rechtsadressaten zur Rechtserkennung im Kontext richterlicher Rechtsfortbildung ein, untersucht, wann das Vertrauen eines Schädigers in eine unrichtige Behördenentscheidung schutzwürdig ist und erörtert, wann eine allfällige mangelnde Mitwirkung des Schädigers an der Einschätzung der Behörde seine Entlastung verhindert.

  • Kündigungsfristen für Arbeiter in Saisonbranchen

    S. 13 - 16, Aufsatz

    Konrad Grillberger

    Mit BGBl I 2017/153 hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt für Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Arbeitsrecht gesetzt. Dazu zählen auch die relativ zwingenden Kündigungsfristen und -termine in § 1159 ABGB. Durch Kollektivverträge können allerdings für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, davon abweichende Regelungen getroffen werden. Diese Ausnahmeregelung bereitet erhebliche rechtliche und faktische Probleme. Der folgende Beitrag fasst den Meinungsstand und die Problematik dieser Ausnahmeregelung zusammen und behandelt die Entwicklung der Judikatur und ihre Folgewirkungen.

  • Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

    S. 17 - 27, Aufsatz

    Thomas Jaeger

    Diesmal: Ein Schwerpunkt zur Darstellung und ersten Bewertung des neu gefassten EU-Produkthaftungsrechts mit vielfältig erweiterten materiellen und prozeduralen Regelungen zu Rechten und Durchsetzungsmöglichkeiten für Geschädigte. Außerdem neueste Rechtsprechung zu Änderungen an laufenden Konzessionsverträgen, insb im Fall der Unzuverlässigkeit des Konzessionärs, zur Begründungspflicht der öff Auftraggeber sowie zur fehlenden Unterscheidungskraft eines politischen Slogans sowie einer geometrischen Grundform als Eintragungshindernis bei Unions-Bildmarken.

  • Arbeitsrecht: Zur Einordnung als „Leiharbeitsunternehmen“ bzw „Leiharbeit“

    S. 28 - 32, Rechtsprechung

    1. Art 3 Abs 1 lit b der RL 2008/104/EG ist dahin auszulegen, dass diese RL für jede natürliche oder juristische Person gilt, die mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag oder ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, um ihn einem entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit er dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeitet, und die den Arbeitnehmer diesem Unternehmen überlässt, auch wenn sie nach innerstaatlichem Recht nicht als Leiharbeitsunternehmen anerkannt ist, weil sie über keine entsprechende behördliche Genehmigung verfügt.

    2. Art 3 Abs 1 lit b bis d der RL 2008/104 ist dahin auszulegen, dass „Leiharbeit“ iS dieser Bestimmung bei einem Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen von einem Unternehmen überlassen wird, dessen Tätigkeit darin besteht, mit Arbeitnehmern Arbeitsverträge zu schließen oder Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um sie einem entleihenden Unternehmen für eine bestimmte Dauer zu überlassen, wenn der Arbeitnehmer der Aufsicht und Leitung des letztgenannten Unternehmens unterstellt ist und dieses ihm zum einen die zu erbringenden Leistungen sowie die Art und Weise ihrer Erbringung vorgibt und von ihm die Beachtung seiner Weisungen und internen Regeln verlangt und zum anderen eine Kontrolle sowie eine Aufsicht über die Art und Weise, wie er seine Aufgaben erfüllt, ausübt.

    3. Art 5 Abs 1 der RL 2008/104 ist dahin auszulegen, dass ein iS dieser RL einem entleihenden Unternehmen überlassener Leiharbeitnehmer während der Dauer seiner Überlassung an dieses Unternehmen einen Lohn erhalten muss, der mindestens demjenigen entspricht, den er erhalten hätte, wenn er unmittelbar von diesem Unternehmen eingestellt worden wäre.

    4. [...]

  • Urheberrecht: Unmittelbar wirkende Richtlinienbestimmung im Verfahren gegen eine Verwertungsgesellschaft

    S. 32 - 36, Rechtsprechung

    1. Art 5 Abs 2 lit a und b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass einer Einrichtung, die von einem MS mit der Erhebung und der Verteilung des gemäß dieser Bestimmung festgelegten gerechten Ausgleichs betraut ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht entgegengehalten werden kann, dass die nationale Regelung, in der dieser Ausgleich vorgesehen ist, gegen Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt, wenn eine solche Einrichtung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.

    2. Art 5 Abs 2 lit a und b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung hat, auf die sich ein Einzelner, wenn diese Bestimmung nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt wurde, berufen kann, um zu erwirken, dass nationale Normen, die ihn zur Zahlung einer unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung festgelegten Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs verpflichten, unangewendet bleiben.

  • Wettbewerbsrecht: Zur Auslegung der RL-UGP

    S. 36 - 42, Rechtsprechung

    1. Die RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ iS der RL unter Bezugnahme auf einen angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher zu definieren ist. Eine solche Definition schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt werden kann.

    2. Art 2 lit j, Art 5 Abs 2 und 5 sowie die Art 8 und 9 der RL 2005/29 sind dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, weder eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, iS dieser RL darstellt.

    3. Die RL 2005/29 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die es einer nationalen Behörde erlaubt, nach der Feststellung, dass die Geschäftspraxis eines bestimmten Gewerbetreibenden „aggressiv“ oder ganz allgemein „unlauter“ ist, diesem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags und des Darlehensvertrags einzuräumen, sofern es keine anderen Mittel gibt, die weniger in die unternehmerische Freiheit eingreifen und ebenso wirksam sind, um den „aggressiven“ oder ganz allgemein „unlauteren“ Charakter der in Rede stehenden Geschäftspraxis zu beenden.

    4. Art 24 Abs 3 der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde nicht verwehrt, von einem Gewerbetreibenden, dessen Framing-Geschäftspraxis als „aggressiv“ iS der Art 8 und 9 der RL 2005/29 oder ganz allgemein als „unlauter“ iS von deren Art 5 Abs 2 angesehen wird, zu verlangen, dass er dem Verbraucher, um diese Praxis zu beenden, eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung der betreffenden Verträge einräumt.

  • Verfahrensrecht: Zum „Erfüllungsort“ iS der EuGVVO (Österreich)

    S. 42 - 44, Rechtsprechung

    Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass „Erfüllungsort“ eines Vertrags über die Entwicklung und den anschließenden Betrieb einer Software, die auf die Bedürfnisse eines Bestellers ausgerichtet ist, der in einem anderen MS ansässig ist als das für die Schöpfung, Erstellung und Programmierung dieser Software verantwortliche Unternehmen, der Ort ist, an dem die Software den Besteller erreicht, also abgerufen und eingesetzt wird.

  • Beweislast für Saisonbranchen

    S. 44 - 46, Rechtsprechung

    Macht ein vom Arbeitgeber unter Berufung auf eine 14-tägige Kündigungsfrist eines Kollektivvertrages gekündigter Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung auf Basis des § 1159 Abs 2 ABGB geltend, so muss nicht der Arbeitgeber das Vorliegen einer Saisonbranche und damit die Rechtswirksamkeit der kollektivvertraglichen Regelung behaupten und beweisen. Vielmehr trägt der Arbeitnehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass in einer Branche Betriebe, die keine Saisonbetriebe sind, überwiegen und daher die kollektivvertragliche Kündigungsregelung ungültig ist.

  • Verspätete Klage auf Zustimmung zur Kündigung

    S. 46 - 47, Rechtsprechung

    Ein Mitglied des Betriebsrates darf grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Die Klage auf Zustimmung muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund zur Kündigung oder Entlassung bekannt geworden ist. Ein Zuwarten von 10 Tagen, ohne dass dafür ausreichende Gründe bestehen, ist nicht mehr unverzüglich.

  • Unterbrechung von Verfallsfristen

    S. 47 - 48, Rechtsprechung

    § 1497 ABGB ist auf die Verfallsfristen des Arbeitsrechts und damit auf § 34 AngG analog anzuwenden. Eine Klage auf Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung unterbricht daher die Verfallsfrist für die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses. Die Unterbrechungswirkung gilt auch für den Fall der Abweisung oder Zurückziehung der Klage.

    Die Mitverschuldensregelung des § 32 AngG dient nicht dazu, im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung, für die die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, die dem Arbeitgeber treffenden Rechtsfolgen zu mindern.

  • Bestimmtheit einer Befristungsvereinbarung

    S. 48 - 49, Rechtsprechung

    Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss entweder kalendermäßig fixiert sein oder an ein objektiv bestimmbares Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt feststeht und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Dauer der Funktion eines namentlich bezeichneten Stadtrats im Stadtsenat ist ausreichend bestimmt.

  • Auskunftsanspruch im nachehelichen Aufteilungsverfahren über den Wert des in eine Privatstiftung eingebrachten Ehevermögens

    S. 49 - 50, Rechtsprechung

    Die Zuwendung ehelichen Vermögens an eine Privatstiftung steht regelmäßig im Widerspruch zur bisherigen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehepartner.

    Hat der ehemalige Ehegatte als Begünstigter gegenüber der Privatstiftung einen Auskunftsanspruch, so kann der andere ehemalige Ehegatte im Aufteilungsverfahren auf der Grundlage analoger Anwendung von Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO Auskunft über den Wert des in die Stiftung eingebrachten Ehevermögens zum Zeitpunkt der Aufteilung verlangen.

  • Auslegung von Konkurrenzklauseln; Zulässigkeit der Stimmrechtsspaltung

    S. 50 - 52, Rechtsprechung

    Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB auszulegen.

    Das Stimmrecht kann für einen Geschäftsanteil grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt daher in der Regel ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Ob im Fall einer bloß treuhändigen Innehabung eines Teils eines Geschäftsanteils eine gespaltene Stimmrechtsausübung zulässig ist, wird vom OGH weiterhin offengelassen.

  • Haftung Prospektkontrollor

    S. 52 - 52, Rechtsprechung

    Der Prospektkontrollor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle.

  • Verjährung Abschlussprüferhaftung; Organverflechtungen mit Prüfgesellschaften

    S. 52 - 53, Rechtsprechung

    Bei der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 1. Variante ABGB verdrängt.

    § 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten.

    Die Klage gegen eine Konzerngesellschaft ist nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs gegen eine andere Konzerngesellschaft zu bewirken.

  • Verbot der Einlagenrückgewähr; Solidarhaftung der unmittelbaren Gesellschafterin wegen Zuwendung an die mittelbare Gesellschafterin; Hemmung der Verjährung bei Interessenskollission von kollektivvertretungsbefugten Geschäftsfüh...

    S. 53 - 59, Rechtsprechung

    Der unmittelbare Gesellschafter ist Solidarschuldner des Rückersatzanspruches gegen den verbotswidrig empfangenden mittelbaren Gesellschafter, wenn letzterer ihr Alleingesellschafter und überdies ihr (alleiniger) Geschäftsführer ist.

    Die Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG ist gehemmt, wenn die Gesellschaft nicht über „unbefangene“ Mitglieder des Kollegialorgans in vertretungsbefugter Anzahl verfügt.

  • Kein „Namensrecht“ des Eigentümers an Gebäudebezeichnung

    S. 59 - 61, Rechtsprechung

    Der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf § 43 ABGB die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.

  • Kartellrecht: Die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen ist kein „Kavaliersdelikt“!

    S. 61 - 63, Rechtsprechung

    Der Geldbuße kommt nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zu. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Der Zweck der Geldbußen besteht nämlich darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen.

    Die Festsetzung einer Geldbuße ist nach der Rsp eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind unter anderem die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens maßgebliche Faktoren.

  • Fortbestand historischer wasserrechtlicher Bewilligungen

    S. 63 - 64, Rechtsprechung

    Wird eine Quelle über einen langen Zeitraum genutzt, kann bei der Frage der Bewilligung ihrer Nutzung nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Wasserbenutzungen zu Beginn einer Bewilligungspflicht unterlegen sind und deshalb gem § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw § 142 Abs 1 WRG 1959 übergeleitet wurden.

    Vielmehr ist auch Bedacht darauf zu nehmen, ob die gegenwärtigen Wasserbenutzungen noch in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw des § 142 Abs 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, vorliegen oder ob es zu wesentlichen Änderungen, insb in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen ist. Denn sollte letzteres der Fall sein, kann nicht mehr von einer „bereits bestehenden Wasserbenutzung“ iS der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

  • Revisionslegitimation zur Bekämpfung eines Berichtigungsbeschlusses im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren

    S. 64 - 67, Rechtsprechung

    Bei § 62 Abs 4 AVG, der auch die Voraussetzungen für die Berichtigung eines Erkenntnisses festlegt, handelt es sich um eine Bestimmung des Verfahrensrechtes. Nach der stRsp des VwGH kann die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen.

    Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte; daher können allfällige Verfahrensfehler für Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre. Wird der Konsens für die auf einer Deponie lagerbaren Abfälle durch einen Berichtigungsbeschluss im Vergleich zum ursprünglichen Erkenntnis eingeschränkt, ist eine Verletzung in materiellen Rechten der Nachbarn demnach ohnehin nicht erkennbar.

    Einer Standortgemeinde kommt im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gem § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 nur die Stellung als sogenannte „Formal-(Legal-)partei“ zu und gem § 87c Abs 1 AWG 2002 eine Berechtigung zur Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das zuständige Verwaltungsgericht. Eine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den VwGH (iS des Art 133 Abs 8 B-VG) unabhängig vom Vorliegen subjektiv-öffentlicher Rechte räumt das AWG 2002 den Standortgemeinden nicht ein. Im Verfahren vor dem VwGH kann eine Gemeinde daher, soweit sie sich (ausschließlich) auf ihre Parteistellung gem § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 stützt, Revision grds nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden. Zu diesen Rechten einer Partei des Beschwerdeverfahrens gehört dabei nicht – wie hier – die materielle Richtigkeit eines verfahrensrechtlichen Beschlusses.

    Nach § 42 Abs 1 Z 13 AWG 2002 haben Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gem § 37 Abs 1 AWG 2002 betr IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe auch Umweltorganisationen, die gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt sind. Sie können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen. Unter Rechtsmittel ist dabei auch die Revision an den VwGH zu verstehen. Nach dieser Rsp ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ iS des § 19 Abs 4 und 10 UVP-G 2000 zwar weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Allerdings ist nicht das gesamte Verfahrensrecht im Zusammenhang mit Umweltverfahren zu den Umweltschutzvorschriften zu zählen. Zwar kann Bestimmungen des Verfahrensrechtes auch die Zielrichtung zukommen, in einem konkreten Fall im Zusammenhalt mit den materiellen Regelungen dem Schutz der Umwelt zu dienen. Eine solche Konstellation liegt bei der Einschränkung des Abfallkonsenses durch einen Berichtigungsbeschluss jedoch nicht vor.

  • Nachträgliche Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch das Verwaltungsgericht unzulässig

    S. 67 - 67, Rechtsprechung

    Wird von der belangten Behörde keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und dagegen nur vom Beschuldigten Beschwerde erhoben, steht einer Erhöhung oder erstmaligen Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Verwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot entgegen (§ 42 VwGVG).

    Das Verschlechterungsverbot kann somit dazu führen, dass eine rechtswidrige, den Beschuldigten unrechtmäßig begünstigende, verwaltungsbehördliche Bestrafung, soweit er nur selbst dagegen Beschwerde erhebt, durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Strafhöhe nicht mehr korrigiert werden darf. Das Unterbleiben der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde kann – trotz der dadurch bewirkten Rechtswidrigkeit – vom Verwaltungsgericht nicht mehr geändert werden.

  • Keine Berücksichtigung unvorhersehbarer Störfälle im Betriebsanlagenverfahren

    S. 67 - 67, Rechtsprechung

    Auf unvorhersehbaren Störfälle ist entsprechend der Rsp des VwGH (vgl VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025) gem § 77 Abs 1 GewO 1994 in Bezug auf die Vermeidung von Gefährdungen iS des § 74 Abs 2 Z 1 leg cit nicht Bedacht zu nehmen. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 keine anderen sind als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft, gilt dies auch für das Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994. Demnach sind nach der Rsp des VwGH entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen unvorhersehbare Störfälle nicht bei der Prüfung einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens einer Betriebsanlage durch deren Änderung iS des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 zu berücksichtigen.

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