Eine jüngst ergangene Entscheidung des liechtensteinischen Fürstlichen Obersten Gerichtshofs erklärt die stRsp des österreichischen Obersten Gerichtshofs, wonach für Vergütungszinsen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gilt, unter Berufung auf den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz für unionsrechtswidrig. Das bietet Gelegenheit zu einer grundsätzlichen Vergewisserung über das Institut der Vergütungszinsen und deren Verjährung, aber auch zu einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des flOGH. Dabei fällt auf, dass eine einschlägige Entscheidung des EuGH unberücksichtigt geblieben ist.
Heft 1, Januar 2025, Band 73
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Inhalt der Ausgabe
S. 33 - 51, Berichte und Analysen
Kryptowährungen als Diversifikationsinstrument in Bankenportfolios
Die Zulassung eines Bitcoin-Spot-ETF in den USA zum Jahresbeginn 2024 löste abermals einen Hype auf den Bitcoin und in dessen Sog auch weiterer Kryptowährungen aus. Durch die Zulassung dieses ETFs werden Kryptowährungen zudem mehr und mehr zu einem investierbaren Asset für Kreditinstitute im Rahmen derer Eigenanlagen. Während Kryptowährungen für normale Anleger nach aktueller Studienlage Diversifikationsvorteile im Portfolio ermöglichen, ist dies für Kreditinstitute im Depot A nicht zwingend gegeben. Dies zeigen die Autoren in der vorliegenden Studie, die die Effizienzauswirkungen des Einbezugs von Kryptowährungen in das Depot A unter Berücksichtigung regulatorischer Determinanten der Bankrisikosteuerung untersucht.
S. 52 - 53, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich ... Payments History?
S. 55 - 59, Rechtsprechung des OGH
Abtretung des Vertragsanfechtungsrechts und Löschungsanspruchs nach Liegenschaftsverkauf.
§§ 870, 871, 934, 1393, 1394, 1396 ABGB. Eine isolierte Übertragbarkeit unselbständiger Gestaltungsrechte wie der Anfechtungsrechte wegen Irrtum, List und laesio enormis ist nach der Rsp ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Erwerber am Erhalt des Gestaltungsrechts bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat.
Diese Leitlinien sind auch für die Frage der Abtretbarkeit von Anfechtungsrechten wegen Willensmängeln heranzuziehen. Dazu reicht es schon aus, wenn der Überträger des Gestaltungsrechts mit der Abtretung - ähnlich wie bei der fremdnützigen Treuhand - rechtlich nicht verpönte Zwecke verfolgt und dadurch weder die Rechtsstellung des Gestaltungsgegners noch Allgemeininteressen beeinträchtigt werden.
S. 59 - 63, Rechtsprechung des OGH
Haftung von Steuerberater und Abschlussprüfer: Mitverschulden wegen vorsätzlichen Handelns eigener Organe.
§§ 1295, 1299, 1304 ABGB; § 77 WTBG. Gem § 77 Abs 6 WTBG ist ein Steuerberater grds berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insb Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen („Vertrauensgrundsatz“). Aufgrund des Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB ist ein Steuerberater aber dann verpflichtet, die ihm vom Klienten erteilten Informationen und übergebenen Belege in Zweifel zu ziehen, wenn er für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.
Ist ein Steuerberater seit mehreren Jahren umfassend für eine juristische Person tätig, kommt eine Haftung gegenüber der Auftraggeberin wegen Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten in Betracht, wenn der Steuerberater auffällige Mängel wie fehlende oder inhaltlich bedenkliche Belege und damit zusammenhängende Malversationen des Leitungsorgans nicht aufdeckt. In diesem Rahmen, in dem er zur Kontrolle des Organhandelns verpflichtet ist, kann der Steuerberater auch kein Mitverschulden des Organs einwenden.
S. 63 - 65, Rechtsprechung des OGH
Abschlussprüferin: Internationaler Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.
Art 7, 8 EuGVVO. Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht in den Mitgliedstaaten nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen ist. Ein ausreichender Sachzusammenhang ist dabei idR zu bejahen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob die erhobenen Ansprüche auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, ist dabei nach der jüngeren Jud des EuGH nur noch einer von mehreren erheblichen Faktoren.
Ein solcher Zusammenhang ist etwa zu bejahen, wenn - wie hier - mehrere Klagen nicht nur ihren Ursprung in der Insolvenz einer deutschen börsennotierten Finanzdienstleisterin haben, sondern der Kläger behauptet, dass ihm deshalb ein Schaden entstanden sei, weil die Beklagten ihn durch bewusstes und gewolltes Täuschen über kapitalmarktrelevante Tatsachen dazu verleitet hätten, Aktien zu erwerben.
S. 65 - 67, Rechtsprechung des OGH
Zur Exekution nach der Restschuldbefreiung.
§ 294 EO; §§ 156, 197, 283 IO. Durch den Verweis in § 197 Abs 1 IO auf § 156 Abs 4 IO ist klargestellt, dass Forderungen, die nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt blieben, von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind. Gläubiger solcher Forderungen können daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens deren Bezahlung im vollen Betrag verlangen. Aus den Worten „nur aus Verschulden des Schuldners“ in § 156 Abs 4 IO geht hervor, dass bereits ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers die Anwendung der Vorschrift ausschließt. Die Nichtberücksichtigung der Forderung im Sanierungs- oder Zahlungsplan muss daher ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht worden sein.
S. 67 - 68, Rechtsprechung des OGH
Zur Haftung der Bank für unrichtige Bestätigungen nach § 10 GmbHG.
§ 10 GmbHG. Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Bei der Beurteilung durch die Bank kommt es nicht darauf an, ob formal vom Bevollmächtigten die Stammeinlage tituliert „als Stammeinlage“ bezahlt wurde, weil darin bloß der „formelle“ Zahlungszweck wiedergegeben wird. Maßgeblich ist, ob der Gesellschaft in dem Sinne Geldmittel als Stammeinlage „frei zur Vergügung“ standen. Wird der eingezahlte Betrag innerhalb von nicht einmal drei Minuten wieder bar behoben, mussten sich der Bank (ihren Mitarbeitern) Bedenken, dass es sich um die selben Mittel handelte, also um Gelder, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammten, geradezu aufdrängen.
S. 68 - 71, Entscheidungen des EuGH
Ein Gericht muss mangels gegenteiliger Informationen des Kreditgebers davon ausgehen, dass eine beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags geleistete Provision als laufzeitabhängige Kosten anzusehen ist und daher unter d...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 2014/17/EU - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - Art 25 Abs 1 - Vorzeitige Rückzahlung - Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits - Art 4 Nr 13 - Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ - Laufzeitabhängige Kosten - Provision für die Kreditgewährung, die bei Vertragsabschluss zu zahlen ist - Methode zur Berechnung der Ermäßigung;
1. Art 25 Abs 1 der RL 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der RL 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht in Ermangelung von Informationen des Kreditgebers, anhand deren es prüfen kann, ob eine beim Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags erhobene Provision in die Kategorie der Kosten fällt, die von der Laufzeit dieses Vertrags unabhängig sind, davon ausgehen muss, dass eine solche Provision unter das in dieser Bestimmung genannte Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt.
2. Art 25 Abs 1 der RL 2014/17 ist dahin auszulegen, dass sich aus dieser Vorschrift keine spezifische Berechnungsmethode ergibt, mit der sich der Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Sinne dieser Vorschrift bestimmen lässt.
S. 72 - 74, Entscheidungen des EuGH
Der bloße Umstand, dass eine natürliche Person einen Hypothekardarlehensvertrag abschließt, um den Kauf einer zur entgeltlichen Vermietung bestimmten Immobilie zu finanzieren, führt nicht automatisch dazu, dass sie nicht unter...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art 2 Buchst b - Begriff „Verbraucher“ - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - Natürliche Person, die eine zur entgeltlichen Vermietung bestimmte Wohnimmobilie erworben hat;
Art 2 Buchst b der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die einen Hypothekendarlehensvertrag abschließt, um den Kauf einer einzelnen Wohnimmobilie zu finanzieren, die zur entgeltlichen Vermietung bestimmt ist, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der bloße Umstand, dass diese natürliche Person mit der Verwaltung der Immobilie Einnahmen zu erzielen sucht, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass sie nicht unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
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