In der KI-VO sind mehrere Behörden, Einrichtungen und Stellen zur Vollziehung dieser Verordnung auf Unionsebene und durch die Mitgliedstaaten vorgesehen. Die KI-VO setzt an der MarktüberwachungsVO und an der AkkreditierungsVO an, enthält aber auch weitere Voraussetzungen für eine oder mehrere KI-Marktüberwachungsbehörden und eine notifizierende Behörde bzw Behörden, die die Mitgliedstaaten errichten oder einrichten können. Die Mitgliedstaaten sind nun gefordert, eine gute Aufsichtsstruktur zu implementieren, wobei sie auf ihrer bestehenden Behördenstruktur aufbauen oder eine oder mehrere neue Behörden errichten können. In dem Beitrag werden Anforderungen der KI-VO an eine nationale Verwaltungsorganisation herausgearbeitet und es werden Überlegungen angestellt, von welchen Kriterien sich der österreichische Gesetzgeber leiten lassen sollte.
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- 1613-7663
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Inhalt der Ausgabe
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S. 1 - 3, Nachruf
Christian Kopetzki / Ewald Wiederin / Christoph Grabenwarter -
S. 5 - 7, Aufsatz
Ewald Wiederin -
S. 9 - 35, Aufsatz
Stefan Storr / Magdalena Eder -
S. 41 - 54, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
Helmut TichyDer langjährige Leiter des Völkerrechtsbüros im österreichischen Außenministerium, Helmut Tichy, beschreibt Entwicklungen des Völkerrechts und der Arbeit im Völkerrechtsbüro, die er miterleben und teilweise mitgestalten durfte.
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S. 55 - 69, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
Sebastian M. SpitraDieser Aufsatz bietet einen kurzen Abriss über die Entwicklung des internationalen Rechtsrahmens für Kulturgüter. Die Frage, ab wann es sinnvoll ist, von einem Rechtsrahmen des internationalen Kulturgüterrechts (ICHL) zu sprechen, hat nicht nur historiografische Implikationen, sondern auch Auswirkungen auf unser heutiges Verständnis von ICHL. Ein wichtiger, aber häufig übersehener Vorläufer des internationalen Kulturgüterrechts lässt sich in der Völkerrechtslehre von den „gemeinsamen Interessen der internationalen Gemeinschaft“ und im internationalen Verwaltungsrecht des 19. Jahrhunderts ausmachen, das sich auch mit Kultur, Bildung und Wissenschaft befasste. Die eigentliche Entstehung eines internationalen Rechtsrahmens für Kulturgüter kann jedoch auf die internationale Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Völkerbundes in der Zwischenkriegszeit zurückgeführt werden. In dieser Zeit wurde zum ersten Mal versucht, die Verwaltung des Kulturerbes und von Kulturgütern auf internationaler Ebene rechtlich systematisch zu normieren. Die Herangehensweise an diese Normierung des Kulturgüterrechts ändert sich jedoch mit Ende des Zweiten Weltkriegs und der Entstehung der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Dabei können verschiedene institutionelle Veränderungen wahrgenommen werden, die in diesem Artikel diskutiert werden und die sich auch seither in der Entwicklung des internationalen Rechtsrahmens für Kulturgüter widerspiegeln.
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S. 71 - 87, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
Daniela KraschowetzDie Thematik der Restitution von Kulturgütern, die durch die Nationalsozialisten entzogen wurden, hat auch über 79 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs nicht an Bedeutung verloren. Einen wichtigen Schritt zur finalen Wiedergutmachung stellt die Washingtoner Erklärung aus 1998 dar, die 11 nicht verbindliche Grundsätze zum Umgang mit NS-Raubkunst enthält. Aufgrund der tatsächlichen Steuerungswirkung, die diesen Prinzipien zugesprochen werden kann, wird nunmehr ein ähnliches Regelwerk auch für den kolonialen Kontext diskutiert. Für die damit einhergehenden Herausforderungen, die in noch größerem Umfang als bei NS-Raubkunst bestehen, erscheint eine entsprechende Soft-Law-Lösung sinnvoll.
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S. 89 - 103, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
Clemens JablonerSpätestens seit den „Washington Principles“ von 1998 haben sich Raubkunst und Kunstrückgabe zu wichtigen Themen des internationalen und staatlichen Rechts entwickelt. Als späte Reaktion auf den massiven Kunstraub der Naziherrschaft an der jüdischen Bevölkerung hat der österreichische Gesetzgeber mit dem Kunstrückgabegesetz 1998 einen eigenständigen und durchaus erfolgreichen Weg eingeschlagen. Der Beitrag behandelt die Kunstrückgabe im Kontext der österreichischen Vergangenheitspolitik nach 1945, beleuchtet die Organisation und das Verfahren und informiert über einige wesentliche Empfehlungen des Beirats. Am Ende stehen einige Gedanken zum erinnerungspolitischen Diskurs.
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S. 105 - 150, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
Sebastian Ambros / Lando KirchmairDieser Beitrag behandelt das Verhältnis von „Gedenkkultur“, also jenem Teilaspekt von Kultur, der für eine wertende Besinnung auf die Vergangenheit steht, und Kulturgüterschutz, verstanden als Bewahrung und Schutz von Gütern, denen ein besonderer (kultureller) Wert beigemessen wird, dies insb durch den Staat. Diese Herangehensweise macht eine interdisziplinäre Auseinandersetzung notwendig und informiert den rechtswissenschaftlichen Diskurs über zentrale Erkenntnisse aus den Kulturwissenschaften. Dabei zeigt sich, dass die Gedenkkultur konstitutiv für den Kulturgüterschutz ist. Dennoch gibt es Situationen, in denen Kulturgut und Gedenkkultur einander widersprechen, weil das Kulturgut einer im Wandel begriffenen Gedenkkultur „im Wege steht“ bzw eine Gedenkkultur ein Kulturgut „bedroht“. MaW, der (internationale) Kulturgüterschutz bietet eine Vielzahl an Normen, die darauf abzielen, einmal zu Kulturgut erhobene Güter zu erhalten und für künftige Generationen zu bewahren. Das internationale wie nationale Regime zum Schutz von Kulturgütern ist daher ähnlich statisch wie die durch es geschützten Objekte. Während sich in den Kulturwissenschaften die Einsicht durchgesetzt hat, dass Kultur in dynamischen Prozessen entsteht, was notwendigerweise die (Neu-)Bewertung kultureller Objekte einschließt, ist in den Rechtswissenschaften vielmehr eine statische Auffassung von Kultur und Kulturgütern präsent. Plakativ: Was einmal zu Kulturgut erhoben wurde, ist als solches und möglichst unverändert zu schützen. Wie derartige Spannungen aufgelöst werden können, soll in diesem Beitrag anhand von zahlreichen Beispielen (Bergkarabach; Ukraine; Dr.-Karl-Lueger-Ehrenmal; Hitler-Geburtshaus; Berliner Schloss, Palast der Republik, Humboldt Forum; Bamiyan-Buddhas; Hagia Sophia) thematisiert werden.
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S. 151 - 167, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
Anna KaiserMilitärischer Kulturgüterschutz ist ein Thema, welches im 21. Jahrhundert, beginnend mit gezielten Zerstörungen von Kulturgut sowie Erfahrungen aus friedenserhaltenden und -schaffenden Einsätzen vor allem westlicher Streitkräfte, wieder an Bedeutung gewonnen hat. Diese Bedeutung wird allerdings militärisch nicht immer erkannt bzw in militärischen Planungsprozessen oftmals auch als Hindernis gesehen.
Der vorliegende Beitrag bespricht ausgewählte Vorteile, die sich aus der Beachtung militärischen Kulturgüterschutzes ziehen lassen, betrachtet die Implementierung von Fachpersonal in westlichen Streitkräften, welche in den vergangenen Jahren Aufwind bekommen hat, und unterstreicht die Relevanz der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954 vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges.
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S. 169 - 196, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
João Victor Morales-Sallani / Tommaso Soave -
S. 197 - 218, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
Stefanie SchmahlUniverselle Menschenrechte verfolgen denselben normativen Grundanspruch: Alle Menschen weltweit sollen allein aufgrund ihres Menschseins elementare Ansprüche auf gleiche menschenrechtliche Berücksichtigung haben. Diesem umfassenden Anspruch gegenüber stehen verschiedene relativistische Theorien, insbesondere der Einwand des Kulturrelativismus. Seit Langem und insbesondere seit der Verbreitung der postkolonialen Kritik der Moderne ist das Spannungsfeld zwischen der Universalität internationaler Menschenrechte und einer Betonung des rechtskulturellen Regionalismus Gegenstand von intensiven Debatten. Vor diesem Hintergrund lotet der Beitrag das Spannungsverhältnis zwischen den universell geltenden Menschenrechten und den unterschiedlichen Rechtskulturen aus und betont, dass aus dem menschenrechtlichen Universalitätsziel kein Uniformitätszwang folgt.
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S. 219 - 241, Beiträge zum 47. Österreichischen Völkerrechtstag „Kultur(En) im Völkerrecht“
Werner SchroederAngesichts des rechtlichen Pluralismus, der das EU-Recht prägt, lässt sich fragen, ob es eine eigene Rechtskultur der EU geben kann. Die anhaltende Kritik an Legitimation, Geltungsgrundlage und Methoden des EU-Rechts, die Züge eines Kulturkampfes tragen, laden jedoch zu einer rechtskulturellen Untersuchung dieser Rechtsordnung ein. Dabei werden insbesondere die Rechtstradition, die Rechtsmethoden, die Begründungskultur, das Rechtsideal sowie die Rolle der Rechtswissenschaft und -profession im EU-Recht analysiert. Schließlich wird der Einfluss einer EU-Rechtskultur auf den europäischen Integrationsprozess beleuchtet.
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S. 243 - 269, Aufsatz
Philip Bittner / Gregor SchusterschitzDiese Auswahl aus der aktuellen österreichischen Völkerrechtspraxis wurde nun ein weiteres Mal von Angehörigen des Rechtsdienstes des österreichischen Außenministeriums (Völkerrechtsbüro, VRB) zusammengestellt. Es hat sich eine neuerliche Änderung bei den Autoren des Beitrags ergeben. Botschafter Konrad Bühler wurde österreichischer Botschafter in Slowenien, Botschafter Gregor Schusterschitz folgte Botschafter Bühler im Herbst 2024 als Leiter des VRB nach.