Von Mitte November 2024 bis Ende Jänner 2025 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze und Verordnungen erlassen. Die in diesem Zeitraum verabschiedeten Bundesgesetze befassten sich vorrangig mit Themen der Finanzmarktregulierung, insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, der Regulierung von Kryptowährungen sowie weiteren Kontrollmechanismen im finanzwirtschaftlichen Bereich. Darüber hinaus wurde die lang erwartete Neuregelung der Handysicherstellung verabschiedet. Außerdem wurde ein Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe gewährt. Die erlassenen Bundesverordnungen konzentrierten sich auf drei wesentliche Bereiche. Erstens wurden inflationsbedingte Anpassungen sozialer Leistungen, darunter die Familienbeihilfe sowie verschiedene Förderpauschalen, vorgenommen. Zweitens lag ein Schwerpunkt auf arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen in unterschiedlichen Branchen sowie auf Regelungen zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte. Drittens wurden mehrere Verordnungen im Umweltrecht erlassen, unter anderem zur Festlegung neuer Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung von Kontaminationen im Bereich von Altlasten.
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- 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 6, News-Radar
Sophie Rimser -
S. 7 - 16, Aufsatz
Elisabeth LovrekDie auch als „Jahrhundertreform“ bezeichnete Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat mit der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer Akzentverschiebung von der Verwaltung zur Gerichtsbarkeit und damit zu einem stärker justizförmigen System geführt. Ergebnis ist die Etablierung eines zweiten selbständigen und terminologisch von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterscheidenden Gerichtssystems. Damit stellt sich die im Beitrag behandelte Frage nach Parallelitäten und Unterschieden zwischen den Systemen.
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S. 17 - 25, Aufsatz
Mathis FisterNach Maßgabe des Art 22a Abs 3 B-VG und des 4. Abschnitts des IFG unterliegen künftighin auch „private Informationspflichtige“ einer (eingeschränkten) Informationspflicht. Die einschlägigen Regelungen werden im vorliegenden Beitrag am Beispiel öffentlicher Unternehmungen einer ersten Sichtung und Analyse unterzogen.
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S. 26 - 32, Aufsatz
Rainer Palmstorfer / Theresa GierlingerDer EuGH legt die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung vom an sich strengen Schutz des Wolfs nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) eng aus. Eine Ausnahmeregelung nach Art 16 Abs 1 FFH-RL setzt einen günstigen Erhaltungszustand der betreffenden Tierart zwingend auf lokaler und nationaler Ebene voraus.
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S. 33 - 38, Aufsatz
Laura Rathmanner / Linda Sophie FellmannDer Tatbestand des § 88 FPG, der die Ausstellung von Fremdenpässen regelt, geriet erst jüngst im Zuge einer Entscheidung des VfGH zur Verfassungskonformität einer seiner Voraussetzungen verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit. Der VfGH stellte klar, dass das Grundrecht auf Ausreisefreiheit im Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 FPG zu berücksichtigen ist.
Im folgenden Beitrag sollen Auslegungsfragen, die sich in Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen des § 88 FPG vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Ausreisefreiheit stellen, behandelt werden.
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S. 39 - 39, Judikatur
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Art 130 B-VG statuiert die rechtsstaatliche Garantie eines effektiven Zugangs zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Diese Garantie kann es im Einzelfall erforderlich machen, einer mittellosen Partei zur wirksamen Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu gewähren. Es verstößt gegen diese rechtsstaatliche Garantie, die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nicht von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC erfasst sind, schlechthin auszuschließen.
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Die Rechtsprechung des EGMR zur Beurteilung der Frage, ob „dieselbe Sache“ im Sinn des Art. 4 7. ZPMRK vorliegt, trifft keine Aussage zur disziplinarischen Verfolgung wegen Verletzung von Standespflichten zusätzlich zur Verfolgung wegen Verletzung allgemein strafbarer Tatbestände durch dasselbe Verhalten. Vielmehr bezieht sich diese auf das Verhältnis zwischen gerichtlichen Strafverfahren zu Verwaltungsstrafverfahren sowie auf das Verhältnis von gerichtlichen bzw. verwaltungsbehördlichen Strafverfahren untereinander (EGMR 10. 2.2009, Nr. 14939/03; EGMR 16.6.2009, Nr. 13079/03; EGMR 25.6.2009, Nr. 55759/07; EGMR 14.1.2010, Nr. 2376/03).
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Nicht-Berücksichtigung von „Einsichtigkeit“ als Milderungsgrund bei der Strafbemessung durch das VwG
S. 49 - 53, Verfahrensrecht
Im vorliegenden Fall führt das VwG zur Begründung des Vorliegens eines bloß geringen Unrechtsgehaltes, den es sodann als Milderungsgrund heranzieht, ins Treffen, es seien lediglich drei Eingriffsgegenstände vorgelegen, von denen bloß einer bespielt worden sei. Damit verstößt das VwG zunächst gegen das sich aus § 19 Abs. 2 erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
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Die mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 getroffene Anordnung, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur zu versehen sind (§ 18 Abs 4 AVG idF BGBl I 5/2008), bildet eine einheitliche Verfahrensvorschrift iSd Art 11 Abs 2 B-VG; als solche hat sie entgegenstehenden älteren Regelungen materiell derogiert.
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§ 6 Abs. 2 Z 7 UIG normiert Ablehnungsgründe, welche dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen. Hiervon sind vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender straf- und zivilgerichtlicher Verfahren sind. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung von solchen Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen wären etwa dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden.
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Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt worden ist oder erst danach; für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig; es besteht somit kein Ermessen der Verwaltungsbehörde, einen bei ihr eingelangten Wiedereinsetzungsantrag unerledigt dem VwG mit der Beschwerde vorzulegen.
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S. 63 - 65, Verfahrensrecht
Gegenständlich erfolgte die Einstellung, da das Opfer nur leicht verletzt wurde und die Gesundheitsschädigung unter 14 Tage lag. Angeführt ist weiters, dass es sich um den ersten bekannten Vorfall mit dem Hund handelte und „das Verhalten des Hundes ... nicht vorhersehbar“ war. Da diese Elemente (Gesundheitsschädigung, Anzahl der Vorfälle mit dem Hund und Vorhersehbarkeit) für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht relevant sind, kommt es gegenständlich nicht zu einer Sperrwirkung: Im § 3 Abs. 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz geht es um die Beaufsichtigung, Verwahrung bzw Führung eines Hundes, sodass weder Menschen noch Tiere durch diesen Hund gefährdet werden. Zum Tatbild der Verwaltungsnorm gehört somit weder eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, noch ein vorheriger (mehrmaliger) Vorfall oder eine Vorhersehbarkeit für den Halter.
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Die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 58/2017 ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 übertragbar.
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Gemäß Art. 43 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sind Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Nach Art. 71 Abs. 1 dieses Übereinkommens genießen indes Konsuln – somit gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens auch Honorarkonsuln –, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität vor der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Art. 44 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene Vorrecht (betreffend Einschränkung der Zeugnispflicht). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsvorschriften teilt das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die sich aus der Stellung des Beschwerdeführers als Honorarkonsul für ihn ergebenden Vorrechte einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht entgegenstehen; dies deswegen, weil sich die Immunität von Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaates sind, gemäß Art. 71 Abs. 1 erster Satz des vorzitierten Übereinkommens ausschließlich auf Amtshandlungen (und auf eine hier nicht weiter bedeutsame Einschränkung der Zeugnispflicht) bezieht.
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S. 76 - 78, Materienrecht
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins bedeutet „ohne Verzug“. Für die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit ist die Frage zu beantworten, wann der Zeitpunkt vorliegt, ab dem der Bf von der ihm durch den Entziehungsbescheid (Erkenntnis) auferlegten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins Kenntnis erlangt hat bzw erlangen hätte müssen. Dem Bf war bekannt, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wurde, er durfte von einer verwaltungsgerichtlichen Erledigung der Beschwerde im Rahmen der verkürzten Entscheidungsfrist rechnen. Zudem ist fallbezogen von Bedeutung, dass im Falle einer Abweisung der Beschwerde und der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtswirkungen (Entziehung Lenkberechtigung, Abgabeverpflichtung Führerschein) unmittelbar mit Zustellung (an den rechtsfreundlichen Vertreter) eintreten würden (und auch eingetreten sind). Er hätte seine Abwesenheit (Auslandsaufenthalt) seinem rechtsfreundlichen Vertreter mitzuteilen gehabt.
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Der objektive Tatbestand des § 6 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, ist nur dann erfüllt, wenn der Vermieter es unterlässt, einen entgegen den Vorschriften nach § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 leg.cit. abgestellten E-Scooter unverzüglich zu entfernen oder unverzüglich verordnungskonform abzustellen.
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S. 84 - 88, Materienrecht
Als Vertriebene nach der Vertriebenenverordnung unterlag die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Ausnahme dieser Personengruppe wurde erst mit der Novelle BGBl. I 43/2023 in § 1 Abs. 1 lit. k AuslBG eingefügt und ist am 21.4.2023 in Kraft getreten. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (siehe zur Beschäftigung slowakischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit der Übergangsfrist beim EU-Beitritt der Slowakei VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Auch nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die bewilligungslose Beschäftigung von Ausländer*innen weiterhin strafbar. Das strafrechtliche Unwerturteil der Beschäftigung von Ausländer*innen ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG ist somit weiterhin aufrecht. Die Änderung der Rechtslage berührt daher die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht.
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Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenseitiges Duzen einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellen soll, zumal es sich dabei um eine sozial adäquate Form der Anrede handelt, auch wenn die gegenseitige Du-Form im Rahmen einer Amtshandlung ungewöhnlich sein mag.
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S. 92 - 94, Materienrecht
Das verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verbot, seine Gesichtszüge an öffentlichen Orten zu verhüllen oder zu verbergen, verstößt nicht gegen Art 8 EMRK. Eine derartige Regelung, die dem legitimen Anliegen dient, soziale Kommunikation in der Öffentlichkeit zu ermöglichen, liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers, der sich dabei auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) stützen kann.
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Die Zivildienstpflichtigen – wie die Wehrpflichtigen – sind gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung – bzw. Einberufung – zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (Hinweis E vom 27. März 2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden.
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S. 96 - 100, Materienrecht
Auch die UID-Nummern der Geschäftspartner müssen auf der Basis des HStG 1995 und der Verordnung (EU) 2019/2152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, übermittelt werden.
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Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit ist nicht einheitlich, sondern entsprechend dem Regelungszweck der jeweils erfassten Materie und unter Bedachtnahme auf die innegehabte oder innezuhabende Funktion sowie die übertragenen Aufgaben und die damit gestellten Erwartungen zu sehen. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, wenn der Gesetzgeber – wie durch § 5 Abs. 1 dritter Satz BStFG – den Fall der Vertrauensunwürdigkeit gegenüber den in die Aufgabenerfüllung gesetzten Erwartungen abgrenzt. So wird zwar von einer Person, die die Geschäfte einer Stiftung führt, erwartet, dass sie ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter erfüllt, eine Nichtentsprechung stellt aber offenkundig (siehe auch § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG: Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators im Falle der Nicht-erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz) keinen Fall der Vertrauensunwürdigkeit und damit keine Grundlage für die Bestellung eines Stiftungskurators dar.