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Heft 1, Juni 2025, Band 2025

JURIDIKUM

Autor

eJournal-Heft
ISSN Online:
2309-7477

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Inhalt der Ausgabe

  • Was bleibt vom Recht?

    S. 1 - 3, vor.satz

    Paul Hahnenkamp

    US-Präsident Trump erließ bereits in den ersten Wochen seiner neuen Amtszeit zahlreiche executive orders und kürzte damit unter anderem finanzielle und personale Mittel von staatlichen und öffentlichen Institutionen. Diese präsidialen Dekrete, argumentativ gestützt auf die unitary executive theory, greifen jedoch in Kompetenzen der Legislative ein, einige widersprechen geltendem Gesetzesrecht. Ihre richterliche Kontrolle ist aufgrund zahlreicher, eingebrachter Klagen in vollem Gang, ein Konflikt zwischen Richter*innen, welche die executive orders aufheben, und dem Präsidenten scheint als Ausfluss der verfassungsrechtlichen checks & balances vorprogrammiert. Schlussendlich erscheint jedoch das System der gegenseitigen Gewaltenkontrolle im Angesicht eines zerstörten, öffentlichen Diskurses dysfunktional. Die Attacken auf Medien, Forschung und wohl demnächst die Justiz sowie Zweifel an der Anerkennung von Gerichtsurteilen und Einhaltung der Verfassung durch den Präsidenten zeichnen ein düsteres Bild für die Zukunft von Rechtsstaat und Demokratie in den USA.

  • Trotzphase

    S. 4 - 4, vor.bild

    Valerie Tiefenbacher
  • Von Gallis Ideen zur Überwindung (oder Zähmung?) von Verbrechen und Strafe

    S. 7 - 10, merk.würdig

    Stephan Vesco

    Thomas Galli, Wie wir das Verbrechen besiegen können. Ideen für eine Überwindung der Strafe, edition einwurf, Rastede 2024, 240 Seiten, ISBN: 978-3-89684-715-7

    In seinem neu erschienenen Buch „Wie wir das Verbrechen besiegen können. Ideen für eine Überwindung der Strafe“ gelingt es Thomas Galli, aus seinen Erfahrungen als Gefängnisdirektor und Anwalt nicht nur praktisch wie theoretisch informierte Kritik an den Dysfunktionen des Strafvollzugs zu formulieren, sondern auch vielversprechende Ansätze zu einem alternativen Umgang mit straffälligem Verhalten zu entwickeln. Die vorliegende Rezension zeichnet diese grundsätzlich wohlwollend nach, bedauert aber Schwachstellen in der theoretischen Herleitung und die Zurückhaltung in der ganzheitlichen Überwindung der Strafe.

  • Gleicher Gesetzestext, unterschiedliches Ergebnis

    S. 11 - 14, merk.würdig

    Nikolaus Kuri

    Leistungen der Sozialhilfe dienen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und der Befriedung des Wohnbedarfs. Zur regelmäßigen Überprüfung und Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen wird in § 3 Abs 6 SH-GG eine zeitliche Befristung von Sozialhilfebescheiden von höchstens einem Jahr festgesetzt. Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang jedoch die Behandlung von dauerhaft erwerbsunfähigen Personen. Im gegenständlichen Beitrag werden die unterschiedlichen landesgesetzlichen Lösungen und ihre Auslegungen dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen. In Oberösterreich und Vorarlberg wählten die Landesgesetzgeber eine wortgleiche Formulierung, hatten dabei aber offenbar unterschiedliche Lösungsansätze vor Augen.

  • Paradigmenwechsel

    S. 15 - 18, merk.würdig

    Günther Pallaver

    Heinz Barta, Homologie. Das Entstehen des modernen Vertrages im antiken Griechenland, Jan Sramek Verlag, Wien 2021, 341 Seiten, ISBN: 978-3-7097-0282-6

    Heinz Bartas Werk „Homologie“ analysiert die Ursprünge des modernen Vertragsrechts im antiken Griechenland und dessen Einfluss auf Gesellschaft und Politik. Im Zentrum steht die Einführung von Vertragsfreiheit und Privatautonomie durch Solon (ca. 640-560 v. Chr.), der Schuld und Haftung erstmals trennte und rechtliche Gleichheit der Vertragspartner ermöglichte. Diese Neuerungen stärkten geordnete Verfahren, schufen rechtliche Parität und waren Grundlagen für die Entwicklung der attischen Demokratie. Bartas Analyse zeigt, dass viele Elemente europäischer Rechtskultur altgriechische Wurzeln haben. Solons Prinzipien wie Freiheit, Gleichheit und politische Partizipation prägten die Entwicklung der griechischen Polis. Für den Autor ist Solon der Vertreter des „Vernunftrechts“, des naturrechtlichen Denkens und rückt damit in die Nähe der Aufklärung.

  • Automatisierte Risikoanalysen im Grenzschutz und Migrationsbereich

    S. 19 - 28, recht & gesellschaft

    Angelika Adensamer

    Die Sicherung der EU-Außengrenzen und Asylverfahren sind zunehmend von modernen Technologien geprägt, was grundrechtliche Herausforderungen mit sich bringt. Der Artikel skizziert die Regelungen der neuen KI-Verordnung (KI-VO) der EU im Bereich Migration, Asyl und Grenzkontrolle. Anschließend werden exemplarisch die automatisierten Risikoanalysen von Einreisegenehmigungen nicht-Visumspflichtiger nach der ETIAS-VO der EU dargestellt, die Pläne, diese mit KI zu unterstützen aufgezeigt und damit verbundene Gefahren beleuchtet. Mangelnde Transparenz und fehlende Begründungen erschweren die Anfechtung automatisierter Entscheidungen und werfen dadurch erhebliche Rechtsschutzprobleme auf. Schließlich werden mögliche Rechtsmittel aus dem Datenschutzrecht und der KI-VO aufgezeigt. Abschließend wird die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes für die Großdatenbanken der EU betont, insb im Angesicht aktueller technischer Entwicklungen.

  • Das Gutachten des internationalen Gerichtshofs zu den besetzten palästinensischen Gebieten

    S. 29 - 38, recht & gesellschaft

    Johannes Tropper

    Dieser Beitrag beleuchtet das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) aus dem Juli 2024 zu den rechtlichen Folgen der israelischen Besatzung der palästinensischen Gebiete, wobei der Schwerpunkt auf den völkerrechtlichen Konsequenzen der israelischen Präsenz in Ostjerusalem und dem Westjordanland liegt. Der IGH stellte fest, dass die israelische Besatzung und die Siedlungspolitik völkerrechtswidrig sind und das palästinensische Selbstbestimmungsrecht verletzen. Er forderte Israel auf, die Besatzung zu beenden und alle Siedlungen und Sicherheitsinfrastruktur zurückzubauen. Der Beitrag bietet einen historischen Blick auf die besetzten Gebiete, erläutert die zentralen Feststellungen des IGH und erörtert die politische Machbarkeit der Umsetzung der Vorgaben aus dem Gutachten. Er zeigt auf, dass die völkerrechtlich gebotene Umsetzung auf beträchtliche Widerstände stoßen wird und letztlich eine Kompromisslösung zwischen Israel und den Palästinenser*innen notwendig sein wird.

  • Können Schüler*innen die Grundrechte kennen?

    S. 39 - 49, recht & gesellschaft

    Konrad Lachmayer / Florian Kubanek

    Die schulische Grundrechtsvermittlung ist wesentlich für das Grundrechtswissen einer Gesellschaft. Die Schulbildung legt den Grundstein eines Verständnisses von Grund- und Menschenrechten. Der Beitrag näherte sich der Themenstellung, indem zuerst die rechtlichen Vorgaben der Lehrpläne analysiert werden. Darauf aufbauend stehen sodann zentrale Schulbücher des Unterrichtsfachs „Geschichte und Politische Bildung“ der AHS-Oberstufe im Zentrum der Untersuchung. Unter Anwendung einer juristischen Schulbuchanalyse untersucht der Beitrag den Zugang zum Thema Grund- und Menschenrechte. Dabei zeigen sich grundlegende Problemstellungen bei der Grundrechtsvermittlung, die eine sinnhafte Erfassung für Schüler*innen erheblich erschweren.

  • Die Geburtsstunde des Rohstoffvölkerrechts

    S. 50 - 61, recht & gesellschaft

    Elisa Bold

    Die Brüsseler Zuckerkonvention von 1902 markiert eine Zäsur in der Behandlung von exportiertem Zucker in Europa. Nachdem der Markt vor dem Zusammenbruch steht, wird durch einen völkerrechtlichen Vertrag erstmals ein wesentlicher Rohstoffmarkt gesteuert. Dazu tritt eine internationale Organisation ins Leben, die zwischen den Mitgliedsstaaten vermitteln soll. Überdies kommt ihr die Aufgabe zu, das Verhalten der Mitgliedsstaaten zu überwachen. Zu diesen zählt Österreich, damals Österreich-Ungarn. Dieses muss sich dem Beschluss der internationalen Organisation beugen und seine Gesetzeslage anpassen, um drohende Sanktionen abzuwehren. Derartige Kompetenzen einer internationalen Organisation scheinen im Zeitalter von Organisationen wie der Europäischen Union nicht ungewöhnlich. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts ist es das keinesfalls.

  • Vorwort der Gastherausgeber:innen

    S. 62 - 64, thema: Kinder und Jugendliche – Junge Positionen im Recht

    Laura Widerhofer / Sebastian Öhner / Antonia Tieber / Jana Germ
  • Autonomie im Kindschaftsrecht

    S. 65 - 76, thema: Kinder und Jugendliche – Junge Positionen im Recht

    Karin Neuwirth

    Autonomie kann als freies, gleichberechtigtes Agieren innerhalb einer Gruppe, Gesellschaft oder Familie beschrieben werden. Minderjährigen kommt allerdings nur eingeschränkte (rechtliche) Autonomie zu, weil sie von Eltern bzw Vertretungsberechtigten abhängig sind. Die Überwindung des Vorrangs der heteronormativen Ehe durch eine menschenrechtliche Beurteilung von Familie, die Gleichberechtigung von in und außerhalb einer Ehe geborenen Kinder, die Anerkennung neuer Familienkonstellationen sowie die Ausformulierung konkreter Kinderrechte sind Rechtsentwicklungen der jüngeren Vergangenheit und klarer Autonomiezuwachs. Sowohl verfassungs- als auch privatrechtliche Regelungen gehen davon aus, dass eine (elterliche) Vertretung den Schutz des Kindeswohls und die Berücksichtigung des Kindeswillens gewährleistet. Daher müssen Recht und Institutionen in autonome familiäre Beziehungen eingreifen, wenn dieser Schutz wegen widersprüchlicher Interessen, Vernachlässigung oder Gewalt nicht (mehr) geboten bzw die kindliche Entwicklung gefährdet wird.

  • Rechtliche Rahmenbedingungen einer österreichischen Kindergrundsicherung

    S. 77 - 87, thema: Kinder und Jugendliche – Junge Positionen im Recht

    Sarah Jones / Sophie Schwertner

    Das österreichische Recht kennt eine Vielzahl kinder- und familienbezogener Leistungen, deren soziale Treffsicherheit zuletzt allerdings angesichts des Umstands, dass etwa jedes fünfte Kind in Österreich von Armut bedroht ist, zunehmend in Frage gestellt wird. Seitens verschiedener Stakeholder wurde indessen eine bundesweite Kindergrundsicherung als effektive Abhilfehilfemaßnahme propagiert. Der vorliegende Beitrag widmet sich den rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Zuge einer allfälligen Umsetzung der vorgeschlagenen Modelle Berücksichtigung finden müssten. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem BVG Kinderrechte zu, dessen Garantien als Maximen für die Gesetzgebung und primärer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Regelungen zu beachten sind.

  • Gleichberechtigter Bildungszugang für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen?

    S. 88 - 98, thema: Kinder und Jugendliche – Junge Positionen im Recht

    Theresa Hammer / Lioba Kasper

    Der Beitrag thematisiert den in Österreich grund- und völkerrechtlich verankerten Anspruch auf inklusive Bildung für Kinder mit Behinderungen. Die Umsetzung ist jedoch unzureichend, wie der jüngste Staatenbericht des UN-Fachausschusses zur UN-BRK zeigt. Nach einer Darstellung ausgewählter aktueller Problemfelder widmet sich der erste Teil des Beitrags den rechtlichen Grundlagen eines inklusiven Bildungsansatzes. Hierbei werden sowohl völkerrechtliche Verpflichtungen als auch innerstaatliche Regelungen skizziert, die für die Situation in Österreich relevant sind. Im zweiten Teil wird untersucht, wie die grund- und völkerrechtlichen Vorgaben im Rahmen strategischer Klagen eingefordert werden können. Neben einer Darstellung der internationalen Judikatur werden zwei Beispiele aus der österreichischen Rechtsprechung analysiert, wobei ein Augenmerk auf der vom Klagsverband geführten Verbandsklage zur Sicherstellung der Persönlichen Assistenz für Schüler*innen mit Behinderungen liegt.

  • Kinderrechte im Asyl- und Fremdenrecht

    S. 99 - 107, thema: Kinder und Jugendliche – Junge Positionen im Recht

    Sinaida Horvath / Theresa Zika / Jasmin Enzi

    Das Kindeswohl ist in Österreich bei allen Maßnahmen staatlichen Handelns, die Minderjährige betreffen, zu berücksichtigen. Es muss daher auch in Asyl- und Fremdenrechtsverfahren eine vorrangige Erwägung sein. Wenngleich Vorgaben zur Berücksichtigung des Kindeswohls und Kinderrechten auf rechtlicher Ebene bestehen, sind die Schutzinteressen von Kindern und Jugendlichen im Migrationskontext auf Vollzugsebene nicht in jedem Fall ausreichend gewährleistet. Im Einklang mit der relevanten Rsp und den Empfehlungen der Kindeswohlkommission wird eine Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf notwendige Änderungen vorgeschlagen, um den Kindeswohlvorrang zu unterstreichen und eine verbindliche und systematische Prüfung des Kindeswohls in allen Kinder und Jugendliche betreffenden Entscheidungen zu garantieren.

  • Strafrechtlicher Kinderschutz am Beispiel von Sexting

    S. 108 - 119, thema: Kinder und Jugendliche – Junge Positionen im Recht

    Pia Ogris

    Das Sexualstrafrecht hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche als besonders vulnerable Gruppe umfassend vor Übergriffen zu schützen. Den Gesetzgeber stellt dies vor Herausforderungen. Schutzmaßnahmen bewahren Minderjährige nicht nur vor Gefahren, sondern beschränken sie gleichzeitig in ihrem Verhalten. Rezente Strafverschärfungen im Zusammenhang mit sexualbezogenen Darstellungen Minderjähriger treffen neben pädophilen Straftäter:innen auch jene, die geschützt werden sollen. Der Beitrag beleuchtet das sensible Spannungsfeld zwischen strafrechtlichem Kinderschutz und der Autonomie von Kindern und Jugendlichen am Bsp von Sexting unter Gleichaltrigen.

  • 33 Jahre UN-Kinderrechtskonvention in Österreich – Fortschritte, Lücken, Handlungsbedarf

    S. 120 - 128, thema: Kinder und Jugendliche – Junge Positionen im Recht

    Elisabeth Schaffelhofer-Garcia Marquez

    Seit 1992 ist die KRK in Österreich in Kraft. 19 Jahre lang war ihre unmittelbare Anwendung auf Grund eines bei Ratifikation abgegebenen Erfüllungsvorbehalts ausgeschlossen. 2011 folgte das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Laut zivilgesellschaftlichem Monitoring im Rahmen des UN-Staatenprüfverfahrens über drei Jahrzehnte hindurch ist die Umsetzung der KRK in Österreich „mangelhaft“. Dieser Beitrag geht mit einem gesamtheitlichen Blick folgenden Fragen nach: Welche Fortschritte wurden in 33 Jahren für die Rechte von Kindern und Jugendlichen erzielt? Welche Lücken haben sich aufgetan? Wo besteht Handlungsbedarf für die vollumfängliche Umsetzung von Kinderrechten in Österreich?

  • Regulierung von Sexarbeit: EGMR spricht Staaten weiten Gestaltungsspielraum zu

    S. 129 - 132, nach.satz

    Lilo Martini

    Frankreich führte 2016 ein Sexkaufverbot ein, gegen das Sexarbeiter:innen bis vor den EGMR zogen. Der Gerichtshof entschied im Sommer 2024, dass die französische Regelung nicht der EMRK widersprach. Dieser Beitrag beleuchtet das Urteil des EGMR und zeigt, dass es kontrovers aufgefasst wurde. Außerdem stellt er überblicksmäßig die Regulierung von Sexarbeit in Österreich dar. Abschließend fragt er nach den Auswirkungen, die das EGMR-Urteil auf Österreich haben könnte.

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