Mehr als hundert Jahre lang war das „amerikanische System“, in dem ein Supreme Court befugt ist auch administrative und legislative Akte auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen das alleinige Vorbild für die Organisation von Verfassungsgerichtsbarkeit. Mit der österreichischen Bundesverfassung von 1920 wurde es durch ein wesentlich von
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- ISSN Online: 1613-7663
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 129 - 156, Aufsatz
Twelve years on: revisiting the UN Protocol against the Smuggling of Migrants by Land, Sea and Air
Mit dem Ziel, besser gegen den internationalen Migrant/inn/enschmuggel vorgehen zu können wurde im Jahr 2000 das
S. 157 - 193, Aufsatz
Recent Austrian practice in the field of international law
S. 47 - 59, Aufsatz
Europäische Verfahrensgrundsätze und mitgliedstaatliches VerwaltungshandelnEuropean Procedural Rules and Member State Administrative Action
Die trotz aller Krisen fortschreitende europäische Integration führt dazu, dass europäisches Verwaltungsrecht ein aktuelles Thema bleibt. Dabei wird unter dem Begriff an dieser Stelle sowohl der Vollzug des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten als auch das sogenannte Eigenverwaltungsrecht der Union sowie das Kooperationsverwaltungsrecht verstanden. Auf Basis einer notwendig unscharf bleibenden Abgrenzung des Verwaltungsbegriffs will der Beitrag überblickshaft der Funktion europäischer Verfahrensgrundsätze nachgehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Einflüsse der EuGH-Rechtsprechung und des Unionsrechts auf das Verwaltungsverfahrensrecht der Mitgliedstaaten vielschichtig sind: „Die“ Europäisierung in einem singulären Verwirklichungsmodus gibt es nicht. Nicht zuletzt aufgrund der Komplexität der Materie wird für eine verstärkte grundlegende Reflexion der Verwaltungsrechtswissenschaft auf mitgliedstaatlicher Ebene über die Bedeutung und Funktion des allgemeinen Verwaltungsrechts plädiert.
S. 5 - 45, Aufsatz
Was heißt „völlige Unabhängigkeit“ bei einer staatlichen Verwaltungsbehörde?What Does “Complete Independence" in the Case of a State Administrative Authority Mean?
Nach Art 28 Abs 1 UAbs 2 der RL 95/46/EG nehmen die Datenschutz-Kontrollstellen ihre Aufgaben in „völliger Unabhängigkeit“ wahr. In Auslegung dieses lediglich sekundärrechtlich statuierten Erfordernisses (in Art 8 Abs 3 der EU-Grundrechte-Charta – dieser kommt nach Art 6 Abs 1 EUV gleicher Rang wie den Verträgen zu – findet sich das Attribut „völlig“ nicht) hat der EuGH am 09.03.2010, in großer Kammer und in völliger Abweichung von den Schlussanträgen, die Organisation der deutschen, zur Kontrolle des privaten Sektors berufenen Datenschutzbehörden als ungenügend beurteilt.
Die Problematik dieses Urteils liegt nicht so sehr im Ergebnis des konreten Falls, sondern in der gegebenen Begründung, die, beim Wort genommen, dazu führte, dass nahezu sämtliche Bereiche der Staatsverwaltung in „völliger Unabhängigkeit“ von der allgemeinen Staatsverwaltung zu vollziehen wären. Eine derartige Konsequenz führte freilich nicht nur den Begriff einer „allgemeinen Staatsverwaltung“ ad absurdum, sondern konfligierte auch sowohl mit Anforderungen des demokratischen Prinzips wie jedenfalls mit der haushaltsrechtlichen Gesamtverantwortung der Mitgliedsstaaten.
Der nachfolgende Beitrag unterzieht daher die Voraussetzungen dieses Urteils einer kritischen Prüfung – mittels eines vergleichenden Blicks auf die organisationsrechtliche Ausstattung sowohl des Europäischen Datenschutzbeauftragten wie der französischen Datenschutzbehörde, einer Bedachtnahme auf die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten ebenso wie auf das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung und auf das demokratische Prinzip – und gelangt zu einem moderateren Ergebnis. Dieses Ergebnis ist gerade jetzt nicht nur für Österreich – angesichts des gegenwärtig hinsichtlich der Organisation der Datenschutzkommission anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens – relevant, sondern – angesichts des bereits öffentlich bekanntgewordenen Vorschlages einer (die RL 95/46/EG ablösen sollenden) allgemeinen Datenschutzverordnung – von EU-weitem Interesse.
S. 61 - 79, Aufsatz
Verwaltungsgerichtsbarkeit – Wesen und WandelAdministrative Jurisdiction – Nature and Change
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet ein zentrales Element des Rechtsstaats. Zur Kennzeichnung des österreichischen Modells der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden wesentliche Strukturelemente herausgearbeitet und die Verwaltungsgerichtsbarkeit funktionell, organisatorisch und verfahrensrechtlich betrachtet. Insbesondere veranlasst durch den Einfluss der EMRK und zunehmend auch des Unionsrechts vollzieht sich ein Wandel der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der vor allem in einer durch Grundrechte geprägten, stärker materiellrechtlichen Sichtweise auf die Erfordernisse des Rechtsschutzes deutlich wird.
S. 81 - 113, Aufsatz
Unconstitutional constitutional amendments: a normativist approachUnconstitutional constitutional amendments: a normativist approach
Können Elemente der Verfassung verfassungswidrig sein? Und was wären die rechtlichen Folgen? Einige Gerichtshöfe haben sich mit solchen Hypothesen befasst, aber nur wenige haben bisher Verfassungsbestimmungen wirklich aufgehoben. Die akademische Debatte hierzu bleibt hoch kontroversiell und überzeugende Erklärungen für die eine oder die andere Lösung werden weiterhin gesucht.
Dieser Beitrag versucht eine Analyse sowohl vom Standpunkt der Rechtstheorie als auch des Verfassungsvergleichs aus der Perspektive des Analytischen Normativismus. Er behauptet, dass diese Perspektive eine bessere Analyse der zugrunde liegenden Fragen wie der nach komplexen Normenhierachien erlaubt, und Lösungsmöglichkeiten für verschieden gelagerte Fälle wie die von Österreich, Frankreich, Deutschland oder Israel biete.
Üblicherweise wird die Verfassung als ein Block an der Spitze der Rechtsordnung wahrgenommen. Was dies konkret bedeutet, bleibt aber oft rätselhaft oder unklar. Wenn etwas über diesem höchsten Element existieren würde, könnte dies einerseits von einer moralischen Warte betrachtet werden, andererseits den Prinzipien eines rechtlichen Realismus folgend, also als reine Frage des case-law.
Der hier vorgestellte Ansatz, zu fragen, ob es verschiedene Ebenen von Normen gibt und welche normativen Beziehungen zwischen ihnen existieren, ist im Prinzip ein Rechtspositivistischer: Es können mehrere Schichten oberhalb dessen liegen, was gemeinhin als Primärrecht verstanden wird, wenn Gesetze verschiedene Entstehungsbedingungen aufweisen. Das schwierigste Problem ist dann, zu erkennen, ob diese Unterschiede unterschiedliche derogatorische Kraft bewirken, die eine Annullierung fehlerhafter Gesetze auf niedrigerer Ebene erlaubt. Solche Strukturen finden sich im zeitgenössischen Recht immer häufiger, und um sie besser zu beschreiben, verwenden wir das Konzept des
Die Frage, ob und inwieweit Gerichte die Kompetenz haben, Verfassungsbestimmungen auf niedriger Ebene zu annullieren ist derzeit in Verfassungen nicht geregelt. Sie kann – und sollte – nichtsdestoweniger durch Methoden der Verfassungsinterpretation beantwortet werden.