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BRZ

Heft 1, März 2015, Band 7

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 4 - 12, Aufsatz

Thomas Rabl

Staatliche Mittel: Die Unsicherheiten bestehen weiter!

Vor allem seit PreussenElektra bestehen Versuche, beihilferechtsneutrale Förderungen zu etablieren. Dabei spielt eine zentrale Rolle, inwiefern staatliche Mittel iSd Art 107 Abs 1 AEUV bei der Förderung zum Einsatz kommen. Der nachfolgende Beitrag versucht daher anhand der relevanten Rechtsprechung des EuGH und der sonstigen jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich, eine aktuelle Standortbestimmung vorzunehmen.

S. 13 - 21, Judikatur

Alexander Egger

Art 107 Abs 1 AEUV – Erlaubnis nur für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der den Bussen vorbehaltenen Spuren – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Staatliche Mittel – Wirtschaftlicher Vorteil – Selektiver Vor...

Der Umstand, dass es London-Taxis zur Schaffung eines sicheren und effizienten Beförderungssystems erlaubt ist, die auf den öffentlichen Straßen eingerichteten Busspuren während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, zu befahren, wohingegen Funkmietwagen dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die eine entsprechende Vorbestellung vorgenommen haben, untersagt ist, erscheint weder geeignet, einen Einsatz staatlicher Mittel zu bewirken, noch, den London-Taxis einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV zu gewähren; dies zu prüfen ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass es London-Taxis erlaubt ist, die auf den öffentlichen Straßen eingerichteten Busspuren während der Zeiten, in denen die Verkehrsbeschränkungen für diese Spuren gelten, zu befahren, wohingegen Funkmietwagen dies außer zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, die eine entsprechende Vorbestellung vorgenommen haben, untersagt ist, geeignet sein kann, im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

S. 22 - 35, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Vorzugstarif – Entscheidung, die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen – Vorteil – Begründungspflicht – Höhe der Beihilfe – Neue B...

Die Klage wird abgewiesen.

Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

S. 36 - 69, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen – Österreichisches Ökostromgesetz – Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt – Begriff der staatlichen Beihil...

Die Klage wird abgewiesen.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

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