In diesem Beitrag erläutere ich, welche rechtlichen Zwänge und politischen Spielräume hinsichtlich der Einordnung audiovisueller Medien in das System des Welthandelsrechts bestehen. Dabei schenke ich elektronisch gelieferten audiovisuellen Medien auf Grund ihrer – durch den E-Commerce angeregten – kontinuierlichen Zunahme und der Erwägung einiger Delegationen, diese dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) zuzuordnen, besondere Aufmerksamkeit und zeige auf, dass der Handelsgegenstand elektronisch gelieferter audiovisueller Medien weder den Handel mit Waren noch den Handel mit Dienstleistungen oder handelsbezogene Aspekte geistigen Eigentums betrifft, sondern als Handel mit Daten einzuordnen ist. Der Handel mit Daten ist derzeit im Welthandelsrecht nicht geregelt.
Um diese Regelungslücke zu schließen und auch den Handel mit Daten nach dem WTO-Recht beurteilen zu können, müssen die WTO-Mitglieder entweder für den Handel mit Daten neben Waren, Dienstleistungen und geistigem Eigentum in einem speziellen WTO-Abkommen eine neue Handelskategorie eröffnen oder diesen Handel in einem speziellen Warenabkommen regeln oder sich zumindest auf eine Klassifizierung mit Hilfe der bestehenden Differenzierungen des WTO-Rechts einigen.