Seit dem ErbRÄG 2015 ist die Möglichkeit von Pflichtteilsberechtigten, bei der Berechnung der Verlassenschaft die Hinzu- und Anrechnung von Vermögenswidmungen an Privatstiftungen zu verlangen, gesetzlich verankert. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach § 782 Abs 1 ABGB nF nur dann, wenn der Verstorbene die Vermögenswidmung in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod „wirklich gemacht hat“. Mit dieser Wortfolge hat der Gesetzgeber die sogenannte „Vermögensopfertheorie“ kodifiziert aber nicht näher konkretisiert, sodass die Theorie weiterhin zahlreiche Probleme aufwirft. Der vorliegende Aufsatz greift diese Fragen auf und versucht dabei einen Beitrag zu mehr Rechts-sicherheit zu leisten.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 12 - 16, Liechtenstein aktuell
Die Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Person nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche
Die Meldungen über die in Liechtenstein befindlichen Finanzvermögen im Rahmen des Automatischen Informationsaustausch Abkommens FL-EU werden ausschliesslich auf Basis der in Liechtenstein geltenden Regelungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erfolgen. Die nationalen steuerlichen Zurechnungsregelungen der Ansässigkeitsstaaten werden nur subsidiär im Rahmen der tatsächlichen Überprüfung durch die nationalen Finanzverwaltungen zur Anwendung gelangen. Aus diesem Grund kommt der Frage, welche Person in der Sorgfaltspflichtdokumentation der meldenden Finanzinstitute als wirtschaftlich berechtigt klassifiziert, steuerlich eine massgebliche Bedeutung zu.
S. 17 - 20, Judikatur
VwGH: Steuerlicher Durchgriff durch eine fondsgebundene Lebensversicherung
Soweit bei Abschluss einer Lebensversicherung das aleatorische Element in den Hintergrund tritt und die Kapitalveranlagung in den Vordergrund rückt, kann die Abschirmwirkung des Lebensversicherungsvertrages wegfallen; in diesem Fall sind die Einkünfte direkt beim Versicherungsnehmer zu besteuern.
Gegenstand der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften nach § 30 EStG ist der Gewinn aus dem einzelnen Geschäft bzw der Summe der einzelnen Geschäfte eines Kalenderjahres. Im Revisionsfall ist unbestritten, dass die einzelnen Differenzgeschäfte schuldrechtlich unabhängig voneinander abgewickelt werden konnten. Der VwGH hat 2002 ausgeführt, dass die Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann geboten sein kann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation liegt gegenständlich nicht vor.
S. 23 - 26, Judikatur
BFG: Hinterziehungstatbestand im Falle nicht erklärter Vermögensveranlagungen in Liechtenstein
Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger VwGH-Rspr zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen (freie Beweiswürdigung). Ergibt sich dabei ein eindeutiges Gesamtbild, steht der Annahme vorsätzlichen Handelns auch nicht entgegen, dass dem zwischenzeitig verstorbenen Abgabepflichtigen kein rechtliches Gehör mehr gewährt werden kann.
S. 27 - 29, Judikatur
BFG: Jahreswert der auf Lebenszeit vorbehaltenen Gewinnausschüttungen
Bei schenkungsweiser Übergabe einer Beteiligung gegen Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts, sind vom Wert der Beteiligung ein Kaufpreis sowie der Wert des Fruchtgenussrechts abzuziehen.
S. 29 - 33, Judikatur
BFG: Erwerb von Cash-Box als Missbrauch im Rahmen der Gesellschaftsteuer
Eine Privatstiftung erwarb eine mit Mindeststammkapital und einem Großmutterzuschuss von 120 Mio Euro ausgestattete Mantelgesellschaft von einer Bank. Im Ergebnis unterliegt der Zuschuss der Gesellschaftsteuer.
S. 33 - 34, Judikatur
BFG: Erstattung der Schenkungssteuer bei Widerruf der Privatstiftung
§ 33 lit a ErbStG verspricht die Rückerstattung der (entrichteten) Steuer wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. § 33 ErbStG stellt dabei auf die Herausgabe des Geschenkes ab. Ein zwischenzeitig eingetretener Wertverlust der Sache ist dabei aber unbeachtlich – ebenso wie eine Wertsteigerung – und vermag die Rückzahlung der bereits entrichteten Steuer nicht zu schmälern.
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