Das Forum kritischer Jurist*innen setzt sich in diesem Artikel mit den Wesenselementen des Jus Studiums auseinander und reflektiert den Studienalltag am Wiener Juridicum. Es kritisiert die ökonomisch determinierten Studieninhalte sowie die aktuelle Hochschulpolitik und die Förderung einseitiger Karrierebilder. Im Artikel wird ebenso der Normierungsdruck auf den Einzelnen erörtert und gezeigt, inwieweit dieser von den Studierenden selbst reproduziert wird. Politisches Engagement und Solidarität im Studienalltag sind bewusste Entscheidungen entgegen der ökonomischen Hegemonie im Studium.
- ISSN Online: 2309-7477
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Inhalt der Ausgabe
S. 18 - 29, 30 Jahre
Ene mene muh und raus bist du! - Trotz Mutterschaft noch mitspielen?
S. 30 - 35, 30 Jahre
Umgang mit Kriminalität: Ultima ratio oder populistischer Aktionismus
Immer wieder gibt es nach Vorfällen von Polizeigewalt eine Diskussion um die Kennzeichnungspflicht der Polizei. Zur besseren Zuordnung von Amtshandlungen zu konkreten Personen, besteht die Forderung, PolizistInnen zu verpflichten, die sie eindeutig identifizierende Dienstnummer gut sichtbar an der Uniform zu tragen. Eine solche Kennzeichnungspflicht wäre in Österreich keineswegs neu, sondern hat eine lange und wechselhafte Geschichte hinter sich, die bis in die Zeit Joseph II zurück reicht. Dieser Artikel beleuchtet einzelne Aspekte der Debatte, wie die Aufklärung von Vorwürfen gegen die Polizei, die Menschenwürde, sowie die Verbindung zwischen der polizeilichen Kennzeichnungspflicht und Protesten.
Der vorliegende Beitrag ist eine (Kurz-)Darstellung der insbesondere das Mietrechtsgesetz betreffenden Gesetzesvorhaben der letzten 30 Jahre. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Frage, wie es von Seiten des Gesetzgebers versucht wird, einen Interessenausgleich zwischen Vermieter_innen und Mieter_innen herbeizuführen, und gleichzeitig die Schaffung von Wohnraum anzuregen.
Die Volkszählung wurde bereits 2001 von der Registerzählung abgelöst, damit endete auch die umstrittene Praxis der Religions- und Volksgruppenerfassung. Dennoch stellt sich die Frage, inwieweit die Nutzung amtlicher Statistiken als politisches Instrument genutzt werden kann. Gerade im Bereich der Vermögensverteilung zeigt sich, dass in Österreich zu wenig Daten verfügbar sind.
Das UVP-G 1993 hat mit der Parteistellung für Bürgerinitiativen die Kernelemente der Aarhus-Konvention vorweggenommen. Maßstab der Beteiligung sind die Umweltvorschriften, die im jeweiligen Verfahren gelten. Sie können bis zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts geltend gemacht werden. 2004 musste auch den Umweltorganisationen diese Rechte eingeräumt werden. Einer Differenzierung der beiden Gruppen der „betroffenen Öffentlichkeit“ erteilte der VwGH 2018 eine Absage. Verkehrsinfrastrukturprojekte waren vor dem UVP-G gegenüber anderen Betriebsanlagen im Genehmigungsrecht privilegiert. Daher kann auch dieser Sektor die Konsequenzen aus Beteiligung und Rechtstaatlichkeit besonders schwer akzeptieren.
Während sich die Klimakrise immer weiter zuspitzt und sich bisher getroffene Maßnahmen als völlig unzureichend herausstellen, mehren sich die Versuche, Klimaschutz rechtlich zu erzwingen. Sowohl in Tageszeitungen als auch in juristischer Fachliteratur wird dabei von sog Klimaklagen gesprochen. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht bleibt der Begriff allerdings unspezifisch, eine genaue Definition fehlt. Der Beitrag unternimmt den Versuch, den Begriff Klimaklagen zu definieren und stellt dabei einige Bsp solcher Klagen vor. Daran anschließend werden Überlegungen zu möglichen Klimaklagen auf Grundlage der österr Rechtsordnung angestellt.
S. 114 - 121, 30 Jahre
Der neue Privatkonkurs funktioniert... ; ... jetzt aber noch die Exekutionsordnung reformieren!
1995 wurde der Privatkonkurs in Österreich eingeführt. Einen Großteil der Erwartungen konnte er erfüllen, die vermutete Veränderung der „Marktmechanismen“ zwischen Schuldner_innen und Gläubiger_innen fand jedoch nicht statt. Kleinere Schwächen des Gesetzes – meist von Schuldner_innenberatungen aufgezeigt – wurden laufend behoben, das größte Problem, die Mindestquote im Abschöpfungsverfahren, wurde am 1.11.2017 beseitigt. Der Privatkonkurs deckte auch Ungereimtheiten anderer Gesetzesmaterien, insbesondere der Exekutionsordnung auf.
In der jüngsten Vergangenheit häuften sich die Vorwürfe gegen das Innenministerium, die Meinungsäußerungsfreiheit unverhältnismäßig einzuschränken. Im Rückblick auf die letzten 30 Jahre seit Erscheinen der ersten Ausgabe des juridikum zeigt sich, dass Österreich ein historisch schwieriges Verhältnis mit dem Recht auf Meinungsfreiheit hat. 35 einschlägige Verurteilungen des EGMR sprechen für sich. Österreich hat erst mit Verzögerung auf die Präzedenzurteile Lingens/Österreich und Oberschlick/Österreich (Nr 1 und Nr 2) reagiert. Während erst in jüngster Zeit der Kommunikationsfreiheit größere Bedeutung zugemessen wird, werden nun ua aufgrund der „Hass-im-Netz“-Debatte Rufe nach einem besseren Persönlichkeitsschutzrecht laut.
Das Arbeitszeitrecht zeigt Auflösungserscheinungen. Weniger AN sind vom Schutz des AZG erfasst und jene, die ihm noch unterliegen, sind einer vielfältigen Flexibilisierung unterworfen. Der pauschale Schutz von einst wird nach und nach für produktionsoptimale Personalplanung aufgegeben. Der Beitrag zeichnet die Entwicklung der Arbeitszeitregulierung von der industriellen in die digitale Gesellschaft nach.
S. 146 - 157, 30 Jahre
Autonome Geltung und Vorrang des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten aus der Sicht der österreichischen Verfassung
Der vorliegende Beitrag behandelt die Entwicklung der verfassungsrechtlichen Fragen, die sich mit Blick auf das Verhältnis zwischen österr Recht und Gemeinschafts- bzw Unionsrecht stellen und zeichnet diese von Beginn des österr EU-Beitritts bis heute nach.
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