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60,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 3 - 9, Aufsatz
Freistellungsfähige Rechtspersonen? Zugang zu Sportanlagen als Kanon EU-beihilferechtlicher Zulässigkeit (Teil 2)
S. 10 - 24, Judikatur
EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Aluminiumherstellung – Durch einen Vertrag gewährter Vorzugstarif für die Lieferung von Strom – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Kündig...
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon trägt die Kosten.
S. 25 - 36, Judikatur
EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff – In Schwierigkeiten befindliches öffentliches Eisenbahnunternehmen – Beihilfemaßnahmen – Bereitstellung einer Finanzhilfe – Zweck – Weiterbetrieb des öffentl...
Art 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – sowohl die Bereitstellung eines Geldbetrags für ein in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindliches öffentliches Unternehmen als auch die Übertragung der gesamten Beteiligung eines Mitgliedstaats am Kapital dieses Unternehmens auf ein anderes öffentliches Unternehmen, und zwar ohne Gegenleistung, aber unter Verpflichtung letzteren Unternehmens, das Ungleichgewicht hinsichtlich der Vermögenslage des ersteren zu beseitigen, als „staatliche Beihilfen“ im Sinne dieses Artikels eingestuft werden können.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass, wenn Maßnahmen wie die Bereitstellung eines Geldbetrags für ein in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindliches öffentliches Unternehmen oder die Übertragung der gesamten Beteiligung eines Mitgliedstaats am Kapital dieses Unternehmens auf ein anderes öffentliches Unternehmen, und zwar ohne Gegenleistung, aber unter Verpflichtung letzteren Unternehmens, das Ungleichgewicht hinsichtlich der Vermögenslage des ersteren zu beseitigen, als „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art 107 AEUV anzusehen sind, das vorlegende Gericht alle Konsequenzen daraus zu ziehen hat, dass diese Beihilfen entgegen Art 108 Abs 3 AEUV nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet wurden und daher als rechtswidrig anzusehen sind.
S. 37 - 56, Judikatur
EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 108 Abs 2 AEUV – Investitionsbeihilfe – Betriebsbeihilfe – Flughafeninfrastruktur – Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Umwandlung des Flughafens Gdynia-Kosakowo g...
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. November 2017, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission (T-263/15), wird aufgehoben.
Die dritte Rüge des sechsten Klagegrundes der Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen, soweit mit dieser Rüge eine Verletzung der Verfahrensrechte der im vorliegenden Fall Beteiligten geltend gemacht wird, weil diesen nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich vor Erlass des Beschlusses (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo zur Erheblichkeit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften“ zu äußern.
Die Sache wird zur Entscheidung zum einen über die Gesichtspunkte der dritten Rüge des sechsten Klagegrundes der Nichtigkeitsklage, zu denen sich das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. November 2017, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission (T-263/15) nicht geäußert hat, und zum anderen über die Klagegründe eins bis fünf dieser Klage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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