Die erstmalige gesetzliche Definition von „Missbrauch“ im österreichischen Steuerrecht in § 22 Abs 2 BAO in Folge des JStG 2018 führt in der Praxis in vielen Fällen – insb aufgrund von Unterschieden im Wortlaut der Bestimmung zur bisherigen Missbrauchs-Judikatur – zu Unsicherheiten. Dieser Artikel zeigt allgemeine Tendenzen für das Vorliegen von missbrauchsverdächtigen Gestaltungen anhand der bisherigen österreichischen Missbrauchsjudikatur auf, um Sachverhalte im Hinblick auf ihre Missbrauchsrisiken im Lichte des neuen Tatbestands besser abzuschätzen. Denn aufgrund jüngerer VfGH-Judikatur wird Missbrauch im Abgabenrecht besondere finanzstrafrechtliche Bedeutung erhalten, zumal missbrauchsanfällige Gestaltungen nach Ansicht des VfGH offenlegungspflichtig sind, um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Heft 1, März 2020, Band 2
- ISSN Online:
- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 4, Kurz Informiert
Stefan Schuster -
S. 5 - 18, Schwerpunkt: Offenlegung und Meldepflicht
Robert Rzeszut / Eva-Maria Voegerl / Erich Leopold -
S. 19 - 23, Schwerpunkt: Offenlegung und Meldepflicht
Edith Lebenbauer / Alexander LangWer sich auf eine vertretbare Rechtsansicht beruft, kann uU finanzstrafrechtlich nicht verfolgt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die jeweiligen Offenlegungspflichten erfüllt sind. In der Praxis gilt es, die sich dabei ergebenden zahlreichen Fallstricke zu vermeiden.
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S. 24 - 28, Schwerpunkt: Offenlegung und Meldepflicht
Jacqueline Edelsbrunner / Christian WilplingerDas EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) regelt die österreichische Umsetzung der DAC 6 und sieht eine Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsgestaltungen sowie deren automatischen Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union vor. Die Pflicht zur Meldung obliegt primär den sogenannten Intermediären. In bestimmten Fällen geht die Meldeverpflichtung jedoch auch auf den Steuerpflichtigen über. Das EU-MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten. Dieser Beitrag soll einen Überblick über das Verfahren rund um die neuen Meldepflichten bieten sowie auf spezifische Pflichten der Intermediäre und Steuerpflichtigen hinweisen.
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S. 29 - 41, Schwerpunkt: Offenlegung und Meldepflicht
Christoph SchimmerAm 19.09.2019 wurde im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 das EU-Meldepflichtgesetz („EU-MPfG“) vom Nationalrat beschlossen. Das EU-MPfG verpflichtet in erster Linie sogenannte „Intermediäre“ bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen an das Finanzamt zu melden. Gegenstand des vorliegenden Beitrages ist die sachliche Meldepflicht des EU-MPfG und somit die Frage, welche Kriterien grenzüberschreitende Gestaltungen erfüllen müssen, damit sie der Meldepflicht unterliegen.
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S. 42 - 53, Schwerpunkt: Offenlegung und Meldepflicht
Nadia C. Altenburg / Noemi StrotkemperDer folgende Beitrag wird zum Anlass genommen, um Hintergrund und Umsetzung des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Deutschland näher zu beschreiben. Es wird thematisiert, wann das deutsche Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist und mit welchem genauen Inhalt die europäischen Richtlinienvorgaben genau umgesetzt wurden.
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S. 54 - 58, Abgabenverfahren
Benjamin TwardoszWird eine Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht vorgelegt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, ist das Gericht nicht zuständig. Das Jahressteuergesetz 2018 brachte in dieser Hinsicht eine Klarstellung. Aus Judikatur und Literatur ergibt sich, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, wenn ein Finanzamt oder ein Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint oder seine Zuständigkeit zu Unrecht wahrnimmt.
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S. 59 - 64, Finanzstrafrecht
Felix Karl VoglIn der Praxis des österreichischen Strafverfahrens sind Anklageeinsprüche sehr selten. Grund dafür ist die (oft berechtigte) Befürchtung, ein Anklageeinspruch, der auch zur Überprüfung des Anklageverdachtes durch das OLG führt, werde den Tatverdacht gegen den Angeklagten für das Hauptverfahren faktisch „einzementieren“ (so zutreffend Hollaender, AnwBl 2017, 385). Altgediente Strafverteidiger meinen gar, Verteidiger fürchteten Anklageeinsprüche „wie der Teufel das Weihwasser“ (Weh, JSt 2019, 331). Eine jüngst ergangene Entscheidung des OLG Innsbruck (20.9.2019, 7 Bs 209/19x) über einen erfolgreichen Einspruch gegen die Anklageschrift demonstriert exemplarisch, dass ein wohlabgewogener Anklageeinspruch in der steuerstrafrechtlichen Verteidigungspraxis durchaus seinen Verwendungsbereich haben kann. Außerdem können der Entscheidung gleich mehrere interessante prozessrechtliche und materiellrechtliche Aussagen entnommen werden.
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S. 65 - 69, Finanzstrafrecht
Linda Poppenwimmer§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufhemmung (nur) für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird. Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren haben daher – mit Ausnahme der in § 99 Abs 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen – keine verjährungshemmende Wirkung.
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S. 70 - 73, Finanzstrafrecht
Lukas Pirringer / Robert RzeszutBei der Erstattung einer Selbstanzeige kommt es vor allem auf die tatsächliche Schadensgutmachung und somit auf die vollständige und rechtzeitige Entrichtung des konkreten Nachzahlungsbetrages an. In der Praxis besteht vor allem bei Selbstbemessungsabgaben oftmals Unsicherheit hinsichtlich der Höhe des zu entrichteten Abgabenbetrags. In diesen Fällen werden oft gleichzeitig mit der Selbstanzeige Stundungsansuchen eingebracht. Eine Zahlung wird erst dann geleistet, wenn die Abgabenbehörde den geschuldeten Betrag vorschreibt und damit feststeht, wieviel überhaupt geschuldet wird. Vor diesem Hintergrund gilt es die Frage zu klären, wann Zahlungserleichterungen die rechtskonforme Schadensgutmachung sicherstellen können, und wann dies nicht der Fall ist.
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S. 74 - 78, Finanzstrafrecht
Tanja BarthIm Zuge der Einführung des WiEReG (BGBl I 136/2017), welches erstmalig bereits am 15.01.2018 in Kraft trat, kam es mit der Einrichtung des Registers zu umfangreichen und komplexen Meldeverpflichtungen für betroffene Gesellschaften und juristische Personen sowie Trusts. Parallel dazu wurden diverse, neue finanzstrafrechtliche Tatbestände geschaffen, welche bestimmte Pflichtverletzungen des WiEReG sanktionieren sollen. Welche Gegebenheiten und Besonderheiten sich seit der Gesetzeseinführung in der finanzstrafrechtlichen Praxis finden, hierzu soll ein aktueller Überblick geschaffen werden.
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S. 79 - 79, Finanzstrafrecht
Hubertus Seilern-Aspang / Philip Predota / Alexander Lang -
S. 80 - 83, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Paul SchörghoferNach § 22 Abs 1 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH zur Führung eines internen Kontrollsystems (IKS) verpflichtet. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Bestimmung und beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, ob § 22 Abs 1 GmbHG auch eine Pflicht zur Etablierung eines Steuerkontrollsystems, also eines IKS für steuerliche Zwecke, umfasst.