Seit über einem Jahr hält uns die COVID-19-Pandemie im Bann. „Testen, testen, testen“ und insbes „der Gamechanger Impfung“ sind die wesentlichen Beiträge zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Diese Maßnahmen polarisieren und Test- und Impfskeptikern bzw –verweigerern stehen Befürworter*innen eines Test- und Impfzwangs gegenüber. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, ob Arbeitnehmer*innen verpflichtet werden können, sich COVID-19-Tests zu unterziehen und sich impfen zu lassen, und welche Konsequenzen bei Verweigerung möglich sind.
- ISSN Online: 2708-6410
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Inhalt der Ausgabe
S. 4 - 5, Aktuelles in Kürze
Ist in einer Krankenanstalt die dauernde Anwesenheit eines Arztes erforderlich?
S. 6 - 7, Aktuelles in Kürze
Ersatz der Kosten für die medizinische Behandlung im EU-Ausland
S. 8 - 19, Aus aktuellem Anlass
Verpflichtende Tests und Impfungen in der COVID-19-Pandemie aus arbeitsrechtlicher Sicht
S. 20 - 25, Fachbeitrag
Blutabnahme und klinische Untersuchung alkohol- und/oder suchtgiftbeeinträchtigter Verkehrsteilnehmer iSd § 5 StVO 1960
§ 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verpflichtet in öffentlichen Krankenanstalten diensthabende Ärzte klinische Untersuchungen bzw Blutabnahmen an alkohol- und/oder suchtgiftbeeinträchtigten Verkehrsteilnehmern zum Zwecke der Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen korrekt vorzunehmen. Die ggstl Abhandlung soll einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und Verpflichtungen dieser äußerst komplexen Materie bieten.
S. 26 - 30, Fachbeitrag
Widerruf oder Widerspruch? Verhinderung einer Datenverarbeitung auf Grundlage des broad consent
Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung (WFDSAG 2018) hat der österreichische Gesetzgeber unter anderem das Forschungsorganisationsgesetz (FOG) an die Vorgaben der DSGVO betreffend Datenverarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken angepasst. Eine der wichtigsten neuen Bestimmungen des FOG ist der sogenannte broad consent in § 2d Abs 3 FOG, wonach für die Zustimmung der betroffenen Person zu einer Datenverarbeitung unter bestimmten Voraussetzungen keine konkrete Zweckangabe nötig ist.Da die Bestimmung sowohl Elemente eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes als auch Elemente der klassischen Einwilligungserklärung aufweist, wirft sie zahlreiche Fragen auf. Unter anderem ist unklar, wie der Betroffene Datenverarbeitungen auf dieser Grundlage verhindern kann.
S. 31 - 38, Fachbeitrag
Gemeinsamkeiten von Nachhaltigkeit (ESG/CSR) und Governance (GRC) im Healthcare- und Pflegebereich
Die Verknüpfung von Digitalisierung und Informationssicherheit, Nachhaltigkeit (ESG/CSR) und „Unternehmensführung 4.0“ (GRC) mit Strategie, Zielerreichung und (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung
Thesen: GRC und ESG (CSR) weisenzufast 100% Redundanzenauf.
Eine auch lediglich extrinsisch (durch Stakeholder, wie z.B. Gesetzgeber / Kunden / etc.) motivierte GRC– bzw. Nachhaltigkeits- (ESG-/CSR-) Berichterstattung nach HGB auf Basis von GRI- bzw. Global Compact-Standards führt zu einer messbaren signifikanten Verbesserung des Nachhaltigkeits-Reifegrades und Impacts einer Organisation im Healthcare- und Pflegebereich.
S. 39 - 48, Der Blick nach ...
Anforderungen an die Informationssicherheit in deutschen Krankenhäusern (Teil I)
Das Thema „Informationssicherheit“ spielt in deutschen Krankenhäusern nicht erst seit dem Frühjahr 2016, als die Ransomware „Locky“ in deutschen Krankenhäusern zahlreiche Störungen verursachte, eine wichtige Rolle. Die zunehmende Digitalisierung vieler klinischer und nichtklinischer Prozesse führte dazu, dass die Informationssicherheit an Bedeutung gewonnen hat und die Öffentlichkeit ein angemessenes Maß an Informationssicherheit auch innerhalb der Krankenhäuser fordert.
Der Gesetzgeber folgte diesem Trend und verpflichtete zwischenzeitlich alle Krankenhäuser, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.
Der vorliegende Aufsatz gibt einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen und den daraus für die Krankenhäuser resultierenden Anforderungen.
S. 49 - 55, Der interessante Fall
Der „Chefarzt-Fall“ – eine Kündigung wegen Wiederverheiratung
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann nicht als konkret gefährlich, also für den Schadenserfolg in höchstem Maße adäquat, gewertet werden, wenn das Fehlverhalten nicht zugleich zur angesprochenen nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geführt hat.
Die Schwierigkeiten des Beweises des (Nicht-)Vorliegens der Kausalität eines ärztlichen Kunstfehlers sind darin gelegen, dass pflichtgemäße medizinische Behandlungen auf Grund komplexer physiologischer Zusammenhänge des menschlichen Organismus typischerweise nur mit einer mehr oder weniger hohen Wahrscheinlichkeit zum Heilungserfolg führen. Der hypothetische Kausalverlauf, konkret der Status des Patienten bei pflichtgemäßer Behandlung, bleibt damit aber geradezu zwangsläufig – und zwar nicht nur für den medizinischen Laien – ungewiss
Es bestehen – vor dem Hintergrund des typischen Beweisnotstands des Patienten – keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Rückgriff auf den Anscheinsbeweis der Kausalität des ärztlichen Kunstfehlers. Allerdings erfordert dieser nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen eines Erfahrungssatzes, dem zufolge schon die erwiesene Pflichtverletzung einen Kausalzusammenhang zum konkreten Schadenserfolg im Sinn eines typischen Geschehensablaufs mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nahelegt.
OGH 29.9.2020, 6 Ob 137/20w
§§ 1293, 1302 und 1304 ABGB