„Koste es was es wolle“ war die Vorgabe des Finanzministers, um für die Wirtschaft ein sehr breit gefächertes Maßnahmenpaket zum Schutz vor den finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Beine zu stellen. Doch während viele Unternehmen die Förderungen tatsächlich benötigen, greifen andere auch zu Unrecht in die Fördertöpfe. Geschönte Förderungsanträge sind aber ebenso wie die zweckwidrige Verwendung von Fördergeldern strafbar. Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Bis zu einer Anzeige besteht jedoch die Möglichkeit, das strafbare Verhalten zu „sanieren“.
- ISSN Online: 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
S. 5 - 11, Schwerpunkt: Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Covid-19 Förderungen
Strafrechtliche Aspekte des Missbrauchs von COVID-19 Förderungen
S. 12 - 19, Schwerpunkt: Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Covid-19 Förderungen
Covid-19 Förderungen: Anzeige- und Informationspflichten der Finanzverwaltung
Im Zuge der Covid-19 Krise wurde eine Vielzahl von Bundes- und Landesförderungen etabliert, welche allesamt die negativen finanziellen Auswirkungen der Pandemie – insbesondere für Unternehmen – abmildern sollen. Gemeinsam ist sämtlichen Maßnahmen, dass gewisse tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese Förderungen in Anspruch nehmen zu dürfen. Organe der Finanzverwaltung werden in diesem Zusammenhang regelmäßig als Prüf- und Kontrollinstanz tätig. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Informations- und Anzeigepflichten im Fall der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Förderungen und Auszahlungen seitens der Finanzverwaltung bestehen.
S. 20 - 24, Abgabenverfahren
Forschungsprämie – Ausgewählte verfahrensrechtliche Fragen
Bei der Beantragung der Forschungsprämie gem § 108c EStG kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung. Zunächst ist ein Antrag zu stellen, der gem § 108c Abs 3 EStG erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden kann, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Des Weiteren ist gem § 108c Abs 7 EStG vom Steuerpflichtigen ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einzuholen, inwieweit Forschung bzw experimentelle Entwicklung vorliegt.
Ausgehend von zwei jüngeren Erkenntnissen des VwGH sollen damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Fragen – nämlich die Verjährungsthematik und die Behandlung verspäteter Anträge – näher beleuchtet werden.
S. 25 - 30, Abgabenverfahren
Abgabenfestsetzung gegenüber gelöschten Kapitalgesellschaften
COVID-19 hat den österreichischen Gesetzgeber veranlasst, zahlreiche wirtschaftspolitische Maßnahmen umzusetzen, die den negativen Auswirkungen der Krise entgegenwirken sollen. Nichtsdestotrotz ist zu erwarten, dass insbesondere im Nachgang der Krise einige Unternehmen ihre Tätigkeit insolvenzbedingt aufgeben werden müssen und es zur Liquidation und Löschung von vielen Kapitalgesellschaften kommen wird. Unabhängig davon, ob die Auflösung einer Gesellschaft freiwillig oder unfreiwillig erfolgt, kommt es in sämtlichen Fällen schließlich zur Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch. Vor diesem Hintergrund stellt sich in der Praxis die Frage, ob Abgabenansprüche, die im Zeitpunkt der Löschung noch nicht bescheidmäßig festgesetzt waren, nach bereits erfolgter Löschung der Gesellschaft von der Abgabenbehörde noch festgesetzt werden dürfen. Ebenso ist zu prüfen, ob die Rechtskraft von vor der Löschung ergangenen Abgabenbescheiden nach erfolgter Löschung der Gesellschaft durchbrochen werden darf (etwa durch die Wiederaufnahme eines Verfahrens). Der Beitrag gibt einen Überblick über die (Un)-Zulässigkeit der Abgabenfestsetzung und Rechtskraftdurchbrechung im Kontext einer im Firmenbuch bereits gelöschten Gesellschaft und thematisiert damit einhergehende abgabenrechtliche Haftungsrisiken für vertretungsbefugte Organe.
S. 31 - 42, Finanzstrafrecht
Die örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Finanzstrafverfahren – Was ist neu?
Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) kannte bis zum 31.12.2020 keine Sondernormen betreffend die örtliche Zuständigkeit in gerichtlichen Finanzstrafsachen. Durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und die damit zusammenhängende bundesweite Zuständigkeit der Behörden war es erforderlich, eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten in das FinStrG aufzunehmen, um Verfahrenskonzentrationen innerhalb der Justiz zu vermeiden. Dieser Beitrag behandelt die Neuerungen samt beispielhafter Darstellungen.
S. 43 - 51, Finanzstrafrecht
Staatsanwaltschaftliche Erledigungen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren (Teil 2)
Im ersten Teil dieses Beitrags (ZSS 2020, 208) wurden der Beginn des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens, die de lege lata (un-)mögliche diversionelle Erledigung und die Einstellungsvarianten nach §§ 190 und 191 StPO behandelt. Im vorliegenden zweiten Teil sollen nunmehr die Einstellung nach § 192 StPO, die finanzstrafrechtliche Sonder-(Einstellungs-)Norm des § 202 FinStrG in ihrer – entgegen den Erwartungen nun wohl doch bis auf Weiteres endgültigen – Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2020 (AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91), das Absehen von der Verfolgung belangter Verbände nach § 18 VbVG sowie die Erledigung des Ermittlungsverfahrens durch Anklageerhebung bzw durch Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße näher beleuchtet werden.
S. 52 - 55, Finanzstrafrecht
BFG: Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen im Finanzstrafrecht
Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes.
Führte die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, ist – bezogen auf den Strafzweck – bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und der Vollzug des Sanktionsübels nunmehr in Form von gemeinnützigen Leistungen durch den Bestraften anzustreben.
Ein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich eines Rückstandes auf einem Strafkonto ist abzuweisen, wenn anstelle der verfahrensgegenständlichen Geldstrafe vom Bestraften bereits gemeinnützige Leistungen erbracht wurden und deshalb die Geldstrafe am Strafkonto abgeschrieben worden ist.
S. 56 - 60, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Steuerkontrollsysteme – Aktuelle Entwicklungen
Viele Unternehmen nutzen die Vorteile eines Steuerkontrollsystems auch außerhalb der begleitenden Kontrolle und orientieren sich bei der Implementierung an der SKS-Prüfungsverordnung. Diese wurde erst kürzlich, nämlich im Dezember 2020, samt Klarstellungen und Ergänzungen geändert.
S. 61 - 67, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
IKS in der Praxis – Compliance-Pflicht und Business Judgement Rule
§ 22 Abs 1 GmbHG und § 82 AktG verpflichten die Geschäftsleitung zur Einführung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden internen Kontrollsystems (IKS). In Rsp und (juristischer) Lit wurden diese Anforderungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die (mangelhafte) Ausgestaltung des IKS – insbesondere seit Einführung der Business Judgement Rule (BJR) – kaum näher diskutiert. Dieser Beitrag widmet sich diesen Fragen und stellt (i) die bislang etablierte „Best Practice“ und (ii) im Rahmen von Abschlussprüfung und Compliance Audits gehäuft festgestellte Mängel dar. Abschließend wird – unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Entscheidung des OGH zu 9 ObA 136/19v – auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 22 Abs 1 GmbHG eingegangen.
S. 68 - 72, Internationale Entwicklungen
Fehlende Rechtsschutzmöglichkeit des Auskunftsverpflichteten bei EU-Amtshilfeersuchen unionsrechtswidrig!
In der letzten Ausgabe hat sich der Autor auf Basis der Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin in den verbundenen Rechtssachen (Rs) C-245/19 und C-246/19 mit der Frage beschäftigt, ob die fehlende Rechtsschutzmöglichkeit bei EU-Amtshilfeersuchen mit Unionsrecht vereinbar ist. Rund drei Monate nach Ergehen der Schlussanträge hat der EuGH mit Urteil v. 6.10.2020 entschieden. Der EuGH ist den Schlussanträgen nur zum Teil gefolgt. Im nachstehenden Beitrag werden die Kernaussagen des EuGH-Urteils zusammengefasst, gewürdigt und die Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage dargestellt.