Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze bzw Verordnungen verlautbart. Viele davon betreffen Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen, andere beispielsweise auch Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht oder Sozialrecht.
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- ISSN Online: 2309-5121
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S. 3 - 6, News-Radar
Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung
S. 7 - 15, Aufsatz
Verfassungsrechtliche Fragen zur Impfstrafverfügung
Mit der Impfstrafverfügung hat der Gesetzgeber zur Durchsetzung der Impfpflicht gegen COVID-19 ein „neues“ abgekürztes Strafverfahren eingeführt. Unterschiede zur Strafverfügung im VStG sind die Möglichkeit der reformatio in peius und eine Begründungspflicht bei Einsprüchen. Der vorliegende Beitrag erörtert die kompetenz- und grundrechtliche Zulässigkeit dieser Regelungen.
Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen ein behördliches Schriftstück als Mandatsbescheid iSd § 57 Abs 1 AVG zu qualifizieren ist. Der VwGH legt hier einen flexiblen Maßstab nach der Art des „beweglichen Systems“ an. Die Verwaltungsgerichte werden sich daran zu orientieren haben.
Das öffentliche Wirtschaftsrecht kennt zahlreiche Planungsinstrumente, die der zuständigen Behörde die Bewertung von Risiken und Strategien ermöglichen – man denke an Bebauungs- und Flächenwidmungspläne im Bau- und Raumordnungsrecht, Trassenpläne in UVP-Verfahren, Betriebspläne im Mineralrohstoffgesetz, Gefahrenpläne nach Wasserrecht udgl. Auch das Finanzmarktrecht kennt seit Jahren solche Planungsinstrumente, die aber – anders als im sonstigen Wirtschaftsrecht – kaum Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung waren. Das nachfolgende Manuskript widmet sich der komplexen, mehrstufig gestalteten (verfahrensrechtlichen) Behandlung von Sanierungsplänen, die Kreditinstitute nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) erstellen. Diese Pläne werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach einem komplizierten Verfahrensmechanismus bewertet. Dabei zeigt sich, dass Institute oftmals vor dem nahezu unauflösbaren Dilemma zwischen materieller Perfektion (vgl die Detailverliebtheit der verschiedenen anwendbaren Regelungsebenen) und unklaren prozessualen Vorgaben auf verschiedenen Verfahrensstufen stehen.
S. 32 - 34, Verfahrensrecht
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen das zivilrechtliche Einschreiten von Mitarbeitern der MA 49 für die Gemeinde Wien im Nationalpark Donau-Auen
Bei der Aufforderung zur Ausweisleistung und der Verweigerung der Durchfahrt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MA 49 handelt es sich um privatwirtschaftliches Handeln. Welche Form staatlichen Handelns vorliegt, ergibt sich insbesondere aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien.
S. 34 - 37, Verfahrensrecht
Anforderungen an die Formulierung eines Spruchs nach dem VStG und die Spruchergänzung
Die Umschreibung einer Tat hat so präzise zu sein, dass der oder die Beschuldigte seine oder ihre Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Außerdem soll er oder sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein.
Daher muss sie die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist.
Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn der Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält.
Die Korrektur einer Tatzeit durch das VwG wäre nur dann möglich, wenn die falsche Tatzeit die Folge eines Versehens der Behörde wäre, das für den Beschuldigten oder die Beschuldigte ohne weiteres erkennbar war, und ihm oder ihr die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden ist. Sonst wäre der Austausch der Tatzeit im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 50 VwGVG.
S. 38 - 39, Materienrecht
Örtlich zuständige Behörde bei Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
Betrifft ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss nicht nur eine bestimmte Bestellung als Geschäftsführer und ist dieser auch nicht auf einen bestimmten Zweck oder Standort eingeschränkt, ist dafür jene Gewerbebehörde zuständig, in deren Sprengel der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
Bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung bleibt für die Erteilung einer Nachsicht nach §§ 26 f GewO kein Raum.
S. 39 - 41, Materienrecht
Keine amtswegige Prüfung bei Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
Beim Nachsichtsverfahren handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.
Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 kommt es – anders als etwa bei der Nachsicht oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung – nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an.
Bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe kann die Anzahl der unterlassenen Meldungen [betreffend Arbeitnehmer-Überlassungen] erschwerend berücksichtigt werden.
Die Bestimmung des § 58c Abs 1a StbG wurde vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben.
Für die Auslegung des § 58c Abs 1 StbG sind die Vorgängerregelungen und deren rechtshistorischer Kontext maßgeblich. Danach war der Nachweis des Wohnsitzes auch dann als erbracht anzusehen, wenn er von Personen nach dem 13.3.1938 aufgegeben wurde, weil sie nach diesem Zeitpunkt Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben.
S. 46 - 48, Materienrecht
Aktenzahl im Mindestsicherungsverfahren unter Verwendung des Geburtsdatums
Ist die Verwendung einer Aktenzahl mit darin enthaltenem Geburtsdatum in Verfahren wegen Bedarfsorientierter Mindestsicherung zur leichteren und rascheren Bearbeitung und zur Vermeidung von Verwechslungen bei Namensgleichheit geboten und dient sie daher der rascheren Leistungszuerkennung, so entspricht die Zuweisung einer das Geburtsdatum der Hilfe suchenden Person behaltenden Aktenzahl zu deren verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen Bedarfsorientierter Mindestsicherung dem Datenverarbeitungszweck iSd § 39 Abs 1 Sbg MSG und diese Datenanwendung erfüllt den Zulässigkeitstatbestand des § 8 Abs 3 Z 1 DSG 2000 (bzw nunmehr Art 6 Abs 1 lit e DSGVO).
S. 49 - 50, Materienrecht
Änderung des Verwendungszwecks eines als Lager bewilligten Raumes im Untergeschoß in Wohnraum
§ 25 Abs 2 Z 3 BauTG 2015 unterscheidet bei der maßgeblichen Hochwasserkote nicht in oberirdische Hochwässer und Grundhochwässer. Eine derartige Differenzierung verbietet schon der Schutzzweck der Norm. Es ist daher bei der Beurteilung des Fußbodenniveaus von Wohnräumen auch der mögliche Grundwasserhöchststand zu berücksichtigen.
S. 50 - 52, Materienrecht
Die Zuwiderhandlung gegen eine rechtskräftige, aber ohne Rechtsgrundlage verfügte Auflage stellt keine Verwaltungsübertretung dar
Die Art des Verwendungszweckes eines Gebäudes ist in der über Antrag des Bauwerbers erteilten Baubewilligung festzulegen. In der Regel ergibt sich der Verwendungszweck des Baus bzw der Bauteile aus den einen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bildenden Einreichplänen. Die Änderung der Art des Verwendungszwecks eines (bestehenden) Gebäudes bedarf gemäß § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG einer baubehördlichen Bewilligung und kann daher erst nach Einbringung eines entsprechenden Bewilligungsantrags durch den Bauwerber und nach erfolgter behördlicher Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch (Bewilligungs-) Bescheid der Baubehörde erfolgen.
Eine amtswegige „Löschung“ des Verwendungszweckes eines (bestehenden) Gebäudes bzw Gebäudeteiles durch Bescheid der Baubehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Erst mit dem Abbruch des Gebäudes erlischt der einmal erteilte Baukonsens und damit auch der im Baubescheid festgelegte Verwendungszweck des Baus.
Eine im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage kann daher trotz der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mangels baurechtlicher Rechtsgrundlage ein „Erlöschen“ eines bisherigen Verwendungszweckes der landwirtschaftlichen Tierhaltung in einem alten Stallgebäude rechtlich nicht bewirken. Damit geht auch das gleichzeitig in der Auflage verfügte Verbot (Untersagung der landwirtschaftlichen Tierhaltung im alten Stall) ins Leere. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind vergleichbar mit jenen von rechtskräftigen aber unbestimmten Auflagen.
S. 52 - 55, Materienrecht
Kein Einfluss einer momentanen Unbenutzbarkeit eines Wohnobjekts auf Einstufung als Freizeitwohnung im Sinne des Oö Tourismusgesetzes 2018
Nach dem Wortlaut von § 2 Z 4 GWR-Gesetz kommt es nur darauf an, dass der abgeschlossene, nach der Verkehrsauffassung selbständige Teil eines Gebäudes nach seiner Art und seiner Größe geeignet sein muss, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Der Zustand des Gebäude(teile)s ist somit – zumindest soweit er nicht baubehördlich zu beanstanden ist – für die Abgabenpflicht nicht relevant. Generell ist nicht entscheidend, ob vorhandene Einrichtungen einem zeitgemäßen Standard (bzw dem aktuellen Stand der Technik) entsprechen oder etwa einer Sanierung bzw Instandhaltungsarbeiten bedürfen, zumindest solange der Zustand nicht baubehördlich zu beanstanden ist.
Eine vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit eines Wohnobjektes führt sich genommen nicht dazu, dass deswegen dieses Objekt nicht mehr als Freizeitwohnung im Sinne des Oö Tourismusgesetzes 2018 angesehen werden kann.
Auch Entscheidungen eines Personalsenats eines VwG (hier: Gesamtbeurteilung eines Richters gem § 54 RStDG) können mit Revision beim VwGH angefochten werden.
Dem Personalsenat eines VwG kommt in keinem Fall Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem VwGH zu.
Es ist weder Aufgabe des Personalsenats, selbst dahingehende Erhebungen zu pflegen, welcher Richter zu beschreiben wäre, oder darüber zu entscheiden, sofern nicht ein Fall einer obligatorischen Beschreibung nach § 51 Abs 2 oder Abs 5 RStDG vorliegt. Ebenso wenig hat der Personalsenat, ohne dass einer der genannten Tatbestände dafür erfüllt wäre, aus eigenem Beschreibungen vorzunehmen. Es liegt insoweit vielmehr in der Verantwortung des die Dienstaufsicht führenden Präsidenten als Spitze der monokratischen Justizverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Neubeschreibung eines Richters an den Personalsenat zu stellen. Erst im Hinblick auf einen solchen Antrag hat der Personalsenat in diesem Zusammenhang tätig zu werden.
Die Nichtaufnahme einer Änderung der die Unterentlohnung sanktionierenden Strafnorm des § 7i Abs 5 AVRAG in der Novelle BGBl I 2021/174 hat eine durch Analogie zu schließende echte (planwidrige) Lücke bewirkt. Diese Lücke ist dahingehend zu schließen, dass unabhängig von der Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Übertretung vorliegt, für die – ohne Anwendung einer Mindeststrafe – eine einzige Strafe zu verhängen ist.
S. 62 - 64, Materienrecht
Zum Verhältnis von Maßnahmen gemäß § 20 Abs 1 und 4 EpiG bzw gemäß COVID-19-MG
Die Verordnung des LH von Sbg, mit der Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben für Touristen und Touristinnen in ganz Salzburg angeordnet wurden, hat der Verordnung einer BH, mit der Betriebsschließungen nach dem EpiG angeordnet wurden, nicht derogiert. Beide Verordnungen blieben bis zu ihrer Aufhebung nebeneinander bestehen.
Der Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs entstand durch die vollständige Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG seitens der BH bei gleichzeitiger Geltung der Verordnung des LH über Betretungsverbote für Touristen nur jener Verlust, der aus der Nichtbeherbergung von Gästen resultieren konnte, die durch die Verordnung des LH nicht erfasst waren. Nur insoweit steht ihr auch ein Vergütungsanspruch zu.
S. 64 - 65, Materienrecht
Vergütung für den Verdienstentgang nach §§ 32 f EpiG bei im Ausland ansässigen Arbeitsgeber
Für das Bestehen eines Vergütungsanspruches gemäß § 32 EpiG ist lediglich von Relevanz, ob sich die behördliche (Absonderungs-)Maßnahme unter § 32 Abs 1 EpiG subsumieren lässt und ob sie auch tatsächlich innerhalb des österreichischen Staatsgebietes ihre Wirkung entfaltet hat, sodass die Zuständigkeit einer österreichischen Behörde begründet wurde. Ob der durch eine Absonderungsmaßnahme bewirkte Vermögensnachteil einer natürlichen oder juristischen Person innerhalb oder außerhalb des österreichischen Staatsgebietes entstanden ist, ist für die Zuerkennung einer Vergütung iSd § 32 EpiG unbeachtlich.
Für die Frage, ob ein Sachverhalt iSd Territorialitätsprinzips im Inland verwirklicht wurde, ist allein auf die den Vergütungsanspruch begründende behördliche Maßnahme und nicht auf den dadurch erlittenen Vermögensnachteil abzustellen.