Kritik der Europäischen Kommission wird zu einer Änderung des § 278c StGB führen, die mit 1.4.2023 in Kraft treten soll. Mehr als ein Jahr nach dem Begutachtungsverfahren wurde der Ministerialentwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2021 nun in ein Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 gegossen, das zu einem geringen Teil mit 1.1.2023 in Kraft getreten ist und überwiegend mit 1.3.2023 in Kraft treten wird. Betrachtet man die Unterschiede zum ME, so lässt sich die Frage nicht beantworten, warum so viel Zeit bis zu der Regierungsvorlage vergangen ist. Bedauerlicher Weise wurde trotzdem § 23 StGB über die gefährlichen Rückfallstäter hinaus auf „gefährliche terroristische Straftäter“ ausgedehnt. Es erscheint aber als unfair, die Reform nur unter diesem Aspekt zu beurteilen.
- ISSN Online: 2312-1920
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Inhalt der Ausgabe
S. 5 - 9, Aktuelle Gesetzesvorhaben
Terroristische Straftaten und Maßnahmenvollzuganpassungsgesetz 2022
S. 10 - 19, Aufsatz
Zustimmungslösung beim Tatbestand der Vergewaltigung – zukünftig ein unionsweiter Mindeststandard?
Der vorliegende Beitrag untersucht das Vorhaben der Europäischen Kommission im Rahmen des Richtlinienvorschlages zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Mindestvorschriften für den Tatbestand der Vergewaltigung einzuführen und dabei der Zustimmungslösung im Sexualstrafrecht unionsweit Geltung zu verschaffen. Es wird ein Überblick über die wichtigsten Inhalte des Art 5 des Richtlinienvorschlages und die derzeitige Rechtslage in Österreich gegeben sowie ein allfälliger Umsetzungsbedarf untersucht. Darüber hinaus werden Probleme und Chancen des Zustimmungsmodelles im Sexualstrafrecht diskutiert.
Mit dem vorliegenden Beitrag reagiert der Autor auf den Beitrag von Mitgutsch in JSt Heft 5/2022, in dem sie die Straflosigkeit eines Geldbörsendiebstahls infolge tätiger Reue einer kritischen Betrachtung unterzieht und zum Ergebnis kommt, dass eine solche im Hinblick auf die in der Börse enthaltenen Urkunden und unbaren Zahlungsmittel rechtlich nicht möglich sei, weshalb eine gesetzliche Neufassung der einschlägigen Reuebestimmungen geboten erscheine.
S. 26 - 37, Aufsatz
Das VbVG als echtes Verbandsstrafrecht: Vorzeigemodell, Etikettenschwindel oder dogmatische Missgeburt?
In der Literatur befindet sich eine Strömung im Vordringen, welche die Verbandsgeldbuße nach § 4 Abs 1 VbVG als (echte) Strafe einordnen möchte. Dabei sollte – insb mit Blick auf § 3 Abs 2 VbVG – dem Zurechnungsautomatismus (Identifikationsmodell) und der doppelten Verwertung von Handlungs-, Unrechts- und Schuldmomenten hinreichend Rechnung getragen werden.
S. 38 - 44, Europastrafrecht Aktuell
Auslieferung an Drittstaaten in der Rechtsprechung des EuGH
Elf Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH der letzten Jahre betrafen Fragen der Auslieferung an Drittstaaten; neun davon sind entschieden. Die Rechtsprechung des EuGH hat ein umfangreiches Regelwerk geschaffen. Dabei wird in erstaunlichem Umfang Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Verbot der Diskriminierung von Unionsbürgern oder dem Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung, Vorrang vor völkerrechtlichen Pflichten gegenüber Drittstaaten eingeräumt. Der Beitrag analysiert die Rechtsprechung des EuGH und zeigt die Spannungsfelder zum Völkerrecht auf.
S. 45 - 46, Judikatur
Erschwerungs- und Milderungsgründe, Doppelverwertungsverbot, überlange Verfahrensdauer
Eine nur im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen erfolgte Wertung eines sich aus den Feststellungen ergebenden äußerst ausgeklügelten Tatplans, der von enormer krimineller Energie zeugt, als erschwerend verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, welches nur die Heranziehung von Strafbemessungsgründen, die bereits die Strafdrohung bestimmen, verbietet. Die dem widersprechende Meinung, Betrug beruhe „in der Regel auf einem planvollen Vorgehen des Täters“, weshalb dieser Umstand nicht erschwerend gewertet werden dürfe, findet im Gesetz keine Deckung.
Eine längere Phase behördlicher Inaktivität ist aus dem Umstand, dass dem damals nicht mehr in Haft befindlichen Rechtsmittelwerber die Ausfertigung des Urteils sieben Wochen nach der Verkündung zugestellt wurde, nicht abzuleiten.
Die Vorsatzformen der Absichtlichkeit und der Wissentlichkeit sind voneinander zu trennen. Bei ersterer dominiert die Willenskomponente, bei letzterer die Wissenskomponente. Demnach bedeutet Wissentlichkeit nicht notwendigerweise, dass der Täter in Bezug auf einen Umstand oder Erfolg auch absichtlich handelte, und ist absichtliches Handeln nicht zwingend mit der Annahme verbunden, dass er das Vorliegen eines Umstands oder den Eintritt eines Erfolgs für gewiss hielte. Absichtlichkeit und Wissentlichkeit schließen einander nicht aus, sodass jene Urteilsfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte in Ansehung der Tatbildmerkmale des § 201 Abs 1 StGB sowie des § 107 Abs 1 StGB sowohl absichtlich als auch wissentlich handelte, weder undeutlich noch widersprüchlich sind.
Mit der Behauptung, die Tat sei bloß als milieubedingte Unmutsäußerung zu werten, bestreitet die Rechtsrüge der Sache nach nicht die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende begründete Besorgniseignung, sondern die den Gegenstand einer Tatfrage bildende Ernstlichkeit der Drohung.
Die inkriminierten Handlungskomplexe können den Tatbestand des § 3g VG selbst dann verwirklichen, wenn einzelne Elemente von im Gesamtkontext beurteilten Verhaltensweisen – isoliert betrachtet – noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen wären, sodass der Umstand, dass sich der neuseeländische Attentäter „deutlich vom Nationalsozialismus distanziert“ habe, keine unrichtige Subsumtion unter das Verbotsgesetz nach sich zieht. Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ im Sinne des VerbotsG ist überdies auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Eine Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge scheidet daher aus.
S. 50 - 51, Judikatur
Eventualfrage, Konkurrenz von § 84 Abs 4 StGB und §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB
Eventualfragen sind immer dann zu stellen, wenn sie durch erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse indiziert sind. Der Schluss von einem Verfahrensergebnis auf die Fragestellung muss den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen.
Bei Tat- und Opferidentität stehen die selbstständige Qualifikation nach § 84 Abs 4 StGB und die unselbstständige Qualifikation nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB zueinander in echter Idealkonkurrenz, sodass für einen solchen Fall eine jeweils gesonderte Fragestellung erforderlich ist.
Die festgestellte leichtfertige Erstattung nicht ordnungsgemäß geprüfter Strafanzeigen trägt die vorgenommene Subsumtion, und den Motiven für diese Vorgangsweise kommt keine Relevanz zu.
Das ungeachtet seiner eigenen Fehlleistung erfolgte Abschieben der Verantwortung auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter seiner Mandantin durch einen Rechtsanwalt steht mit dem Gebot der Treue und Gewissenhaftigkeit des § 9 Abs 1 RAO keineswegs in Einklang und begründet demnach eine Verletzung von Berufspflichten.
Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen.
S. 54 - 55, Judikatur
Schwerer Betrug durch Vorspiegelung der schriftlichen Zusage einer Alterspension
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet.
Die behauptete Verfassungswidrigkeit von Strafnormen ist kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde.
Vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber dem Gericht zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen sind auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn das Gericht zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden.
S. 55 - 58, Judikatur
Notwendige Erhebungen des Gerichts bei unbekanntem Aufenthalt von Zeuginnen
Dass Zeuginnen in ihrem Heimatland über keine gültige Wohnadresse verfügen, vermag mit Blick darauf, dass der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen hat, der – wie hier – bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (ungarische Nationalität der Zeuginnen, aktenkundige Telefonnummern derselben bzw mehrere Anschriften), nicht von vornherein aussichtslos erscheint, die Verlesungsermächtigung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen. Die Ladung ohne internationalen Rückschein und darauffolgend die Aufenthaltsermittlung im Inland sowie der Auftrag an ein Polizeikooperationszentrum, mit den ungarischen Behörden in Kontakt zu treten, um die aktuellen Wohnsitze auszuforschen, genügte fallbezogen nicht.
Die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG setzt voraus, dass die kriminelle Vereinigung (auch) auf die Begehung zumindest einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG gerichtet ist. Die rechtliche Annahme einer derartigen Ausrichtung erfordert die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Vereinigungsziels und einen diese Tatumstände erfassenden Vorsatz.
Die Aufnahme (sukzessiver) tatbestandsmäßiger Manipulation von mehreren, für sich allein die Grenzmenge des § 28a Abs 1 SMG nicht übersteigenden Suchtgiftquanten in eine Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG oder § 28a Abs 2 Z 3 SMG erfordert, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren.
Erzeugen und Überlassen von Suchtgift begründen verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren.
S. 59 - 59, Judikatur
Suchtgifthandel, Besitz von Suchtgift, Kokain, Reinheitsgehalt, Begründungsmangel
Die bloße Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes über den Reinheitsgehalt von neun sichergestellten Kugeln Kokain (Besitz von Suchtgift) liefert allein keine zureichende Begründung für die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren überlassenen Kokains.
Wurde durch eine Tat § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG verwirklicht, so ist ein diversionelles Vorgehen nach § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG – bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen – stets geboten. Dass der Angeklagte weiterer, mit dem SMG in keinem Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen schuldig erkannt wurde, hindert eine solche vorläufige Verfahrenseinstellung nicht.
Die Beschwerdebefugnis der Insassen nach § 120 StVG umfasst nur Verletzungen von ihnen nach dem StVG zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten. (1)
Das StVG räumt Strafgefangenen weder ein subjektiv-öffentliches Recht ein, ein Rechtsmittelgericht als Verteiler für die amtswegige Weiterleitung einer Beschwerdeschrift „an alle nicht offenbar unzuständigen Behörden, als Klage“ einzusetzen, noch ist § 6 AVG in diesem Sinne zu interpretieren. (2)
Eine Beschwerde gegen ein Ordnungsstraferkenntnis ist auch nach Entlassung relevant, weil Ordnungsstrafen erst nach fünf Jahren verjähren und in einem späteren Haftblock nachteilige Auswirkungen auf die Vollzugsgestaltung haben können.
Eine Beschwerde nach dem StVG (§§ 120 f) setzt keinen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. (1)
Nach dem StVG besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Akteneinsicht, und dieses erstreckt sich auf alle die Sache der Partei betreffenden Akten und Aktenbestandteile. Folglich steht nur in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht und in weiterer Folge auf die Herstellung von Kopien zu. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erstellung von Kopien von Auszügen aus dem Post- und/oder Fristenbuch ist weder aus dem AVG noch aus dem StVG ableitbar. (2)
Die Ausfolgung von Frischwurst als Kaltverpflegung, zeitfern vom Zeitpunkt des vorgesehenen Verzehrs bei einer Haftraumtemperatur von 22 bis 23 Grad Celsius widerspricht gesicherten ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und stellt eine Verletzung des § 38 Abs 1 StVG dar. Es ist irrelevant, ob die ausgegebene Kost zur Abendessenzeit noch schmackhaft ist, weil die ausgegebene Kost nach § 38 Abs 1 StVG schmackhaft sein und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen muss.
S. 66 - 66, Judikatur
Für die Anwendung des § 39 StGB sind entsprechende Feststellungen erforderlich
S. 67 - 68, Judikatur
Beischaffung des Gerichtsaktes nicht mehr „behördenintern“ für die Staatsanwaltschaft
S. 69 - 70, Judikatur
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia National (Spanien) in der Auslieferungssache gegen Abel (Ministerio Fiscal), C-235/22
1. Sind die Art 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie Art 18 Abs 1 und Art 21 Abs 1 AEUV dahin auszulegen, dass sie auf einen Auslieferungsantrag eines Drittstaats anwendbar sind, der nach dem Ende des im Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums in Bezug auf einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der während und nach dem Ende des Austrittsabkommens [gemeint wohl: während und nach Ende des Übergangszeitraums] in einem Mitgliedstaat ansässig war, wegen Handlungen, die vor und während der Geltung des Austrittsabkommens begangen wurden, gestellt wird?
Falls die Frage verneint wird:
2. Sind die Art 10, 12, 13, 14, 15, 126 und 127 des Austrittsabkommens sowie Art 21 AEUV dahin auszulegen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-182/15 (Petruhhin), C-191/16 (Pisciotti) und C-897/19 PPU (I.N.) auf einen Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines britischen Staatsangehörigen übertragen werden kann, der zum Zeitpunkt des dem Auslieferungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalts die Unionsbürgerschaft besaß und vor und während der Geltung des Austrittsabkommens ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig war?
Falls die Frage verneint wird:
3. Ist angesichts des in den Art 62 bis 65 des Austrittsabkommens sowie in Teil Drei Titel VII des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Handels- und Kooperationsabkommen) vorgesehenen Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-182/15 (Petruhhin), C-191/16 (Pisciotti) und C-897/19 PPU (I.N.) auf einen Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines britischen Staatsangehörigen übertragbar, der zum Zeitpunkt des dem Auslieferungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalts die Unionsbürgerschaft besaß und vor und während der Geltung des Austrittsabkommens ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig war?
Ist Art 9 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) in Verbindung mit Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) dahin auszulegen, dass die bestandskräftige Anerkennung einer Person als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in einem anderen Mitgliedstaat der EU für das Auslieferungsverfahren in dem um Auslieferung einer solchen Person ersuchten Mitgliedstaat aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art 288 Abs 3 AEUV und Art 4 Abs 3 AEUV) in der Weise verbindlich ist, dass damit eine Auslieferung der Person an den Drittstaat oder Herkunftsstaat zwingend ausgeschlossen ist, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist?