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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 1, März 2023, Band 15

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 6, Aufsatz

Kornbeck, Jacob

Sportpolitische Entscheidungsprärogative zwischen national-verfassungsrechtlicher Selbstverwaltungsgarantie und europäisch-wettbewerbspolitischen Vorgaben

In seiner Monographie „Staatliche Förderung von Profifußballvereinen“ untersucht Jacobs die kommunal- und europarechtlichen Möglichkeiten und Grenzen dieser kommunalpolitischen Förderpolitik. Er stellt fest, wie sehr die kommunalsportpolitische Prärogative als Ermächtigung zum Handeln ausgelegt werden kann (obgleich sie einer Erwartung des sparsamen Verwaltungshandelns gegenübersteht), ihr dafür aber vom Unionsrecht beihilferechtliche Schranken gesetzt sind.

S. 7 - 10, Aufsatz

Summer, Sibylle

Staatliche Beihilfen für neue Kernkraftanlagen und der weite Ermessensspielraum der Europäischen Kommission

Erneut wurde eine Klage der Republik Österreich, die sich gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission (EK) über die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem EU-Binnenmarkt für die Errichtung und den Betrieb neuer Kernkraftwerke richtet, abgewiesen. Erneut hat das Gericht den weiten Ermessensspielraum der EK in der Auslegung von Art 107 Abs 3 lit c AEUV bestätigt. Die Frage steht im Raum, was wurde mit den Klagen erreicht? Erste Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Gerichts vom 30.11.2022 in der Rechtssache T-101/18.

S. 11 - 22, Judikatur

Egger, Alexander

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 – Anreizeffekt einer Beihilfe, die nach dem Beginn der Arb...

Die Rn 49 und 50 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, mit der eine Beihilferegelung für erneuerbare Energien festgelegt wird, nach der die Beihilfe einem Antragsteller selbst dann gezahlt werden kann, wenn der Antrag nach Beginn der Arbeiten am betreffenden Vorhaben gestellt wird.

Die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 sind dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe einen Anreizeffekt haben kann, wenn die Investition, die ein Wirtschaftsteilnehmer getätigt hat, um sich einer Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung einer für seine Tätigkeit erforderlichen Umweltgenehmigung anzupassen, wahrscheinlich nicht erfolgt wäre, wenn die betreffende Beihilfe nicht gezahlt worden wäre.

Art 1 Buchst b und c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine bestehende Beihilferegelung, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch einen Beschluss der Kommission festgestellt wurde, als „neue Beihilfe“ im Sinne von Art 1 Buchst c dieser Verordnung einzustufen ist, wenn sie über den Zeitpunkt hinaus angewandt wird, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission im Rahmen des durch diesen Beschluss beendeten Beihilfeprüfverfahrens als Zeitpunkt mitgeteilt hatte, zu dem die Anwendung dieser Regelung endet.

Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Zahlung einer unter Verstoß gegen die in dieser Vorschrift vorgesehene Notifizierungspflicht durchgeführten staatlichen Beihilfe stattzugeben, und zwar zum einen für den Zeitraum vor dem Beschluss der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, und zum anderen wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Beihilfe zu einem Zeitpunkt beantragt hat, zu dem sie rechtswidrig war, weil sie nicht bei der Kommission notifiziert worden war, während die Investition, auf die sich die Beihilfe bezog, zu einem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem diese Beihilferegelung rechtmäßig war, weil ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch einen Beschluss der Kommission festgestellt worden war, sofern der Beihilfeempfänger in diesen beiden Situationen für den Zeitraum, in dem die Beihilfe als rechtswidrig angesehen wird, Zinsen auf die gegebenenfalls erlangten Beträge zahlt.

S. 23 - 40, Judikatur

Egger, Alexander

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art 107 Abs 1 AEUV – Nationale Regelung, wonach der öffentliche Betreiber verpflichtet ist, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, d...

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, wonach das zugelassene Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, oder die vorsieht, dass die zur Finanzierung dieser Mehrkosten dienenden Gelder stets unter staatlicher Kontrolle bleiben, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Einstufung eines Vorteils als „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht davon abhängt, dass der betreffende Markt zuvor vollständig liberalisiert wurde.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, sofern mit einer nationalen Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingeführt wird, die Zahlung eines Betrags, der in Anwendung dieser Regelung gerichtlich geltend gemacht wird, ebenfalls eine solche Beihilfe darstellt.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass im Fall einer nationalen Regelung, mit der ein gesetzlicher Anspruch auf eine höhere Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt wird und die eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, Klagen auf vollständige Gewährung dieses Rechts als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils dieser staatlichen Beihilfe anzusehen sind und nicht als Anträge auf Gewährung einer gesonderten staatlichen Beihilfe durch das angerufene Gericht.

Die Verordnung (EU) Nr 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen, insbesondere ihr Art 5 Abs 2, ist dahin auszulegen, dass die Einhaltung der in ihrem Art 3 Abs 2 festgelegten De-minimis-Schwelle anhand des im Rahmen der einschlägigen nationalen Regelung geforderten Beihilfebetrags, kumuliert mit den Zahlungen, die für den Referenzzeitraum aufgrund dieser Regelung bereits bezogen wurden, zu beurteilen ist.

Art 1 Buchst b und c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe, die keiner der in Art 1 Buchst b der Verordnung vorgesehenen Kategorien bestehender Beihilfen entspricht, einschließlich ihres Teils, dessen Zahlung später verlangt wird, als „neue Beihilfe“ im Sinne von Art 1 Buchst c der Verordnung einzustufen ist.

Art 108 Abs 3 AEUV sowie Art 2 Abs 1 und Art 3 der Verordnung 2015/1589 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht einem Antrag auf Zahlung eines Betrags, der einer neuen, nicht bei der Kommission angemeldeten Beihilfe entspricht, unter dem Vorbehalt stattgeben kann, dass die betreffenden nationalen Behörden die Beihilfe zuvor ordnungsgemäß bei der Kommission anmelden und dass sie von der Kommission genehmigt wird oder als von ihr genehmigt gilt.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung des Vorliegens „staatlicher Beihilfen“ im Sinne dieser Bestimmung irrelevant ist, dass die Beträge von einer anderen Behörde verlangt werden als der, die sie nach der betreffenden nationalen Regelung grundsätzlich zu zahlen hat und deren Haushalt ausschließlich ihre eigene Funktionsfähigkeit gewährleisten soll.

S. 41 - 60, Judikatur

Egger, Alexander

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 107 und 108 AEUV – Umstrukturierungsbeihilfe – Bankensektor – Vorprüfungsphase – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Umstrukturierungs...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Februar 2021, Braesch ua/Kommission (T-161/18, EU:T:2021:102), wird aufgehoben.

Die Klage von Anthony Braesch, der Trinity Investments DAC, der Bybrook Capital Master Fund LP, der Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP und der Bybrook Capital Badminton Fund LP auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 4690 final der Kommission vom 4. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47677 (2017/N) – Italien – Neue Beihilfe und geänderter Plan zur Umstrukturierung der Banca Monte dei Paschi di Siena wird als unzulässig abgewiesen.

Anthony Braesch, die Trinity Investments DAC, die Bybrook Capital Master Fund LP, die Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP und die Bybrook Capital Badminton Fund LP tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.

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