Der Vorstand einer Privatstiftung darf nicht „zu einem bloßen Vollzugsorgan“ degradiert werden. Eine solche Degradierung ist stets unzulässig, auch wenn sie durch Nicht-Begünstigte erfolgt.
Ein Beirat darf (grundsätzlich) aufsichtsratsähnlich eingerichtet werden. Wenn Maßnahmen an seine Zustimmung geknüpft werden, ist die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG analog anzuwenden.
Anhörungsrechte sind im Allgemeinen nicht zu beanstanden und zulässig. In der Einräumung eines Anhörungsrechts eines anderen Organs oder einer anderen Stelle liegt nämlich regelmäßig keine unzulässige Übertragung der Kompetenz an dieses Organ.
Bei Verwendung einer Wandlungsklausel muss der Umwandlungs-Fall so determiniert werden, dass dem Rechtsanwender (etwa dem Vorstand) die Beurteilung, ob die Bedingung im konkreten Fall eingetreten ist, zugemutet werden konnte. Einem Vorstand einer Privatstiftung ist die (bewältigbare) Prüfung, ob ein Beirat zumindest zur Hälfte aus „externen“ Mitgliedern besteht oder mehrheitlich mit Begünstigten besetzt ist, zuzutrauen.
Die (nach § 14 Abs 2 PSG zulässige) Einrichtung eines weiteren Organs erfordert unter anderem die grobe Umschreibung der Kompetenzen dieses Organs in der Stiftungsurkunde.