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ZFS

Heft 1, März 2023, Band 19

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 7, Judikatur

OGH: Zur Ausgestaltung eines (aufsichtsratsähnlichen) Beirates

Der Vorstand einer Privatstiftung darf nicht „zu einem bloßen Vollzugsorgan“ degradiert werden. Eine solche Degradierung ist stets unzulässig, auch wenn sie durch Nicht-Begünstigte erfolgt.

Ein Beirat darf (grundsätzlich) aufsichtsratsähnlich eingerichtet werden. Wenn Maßnahmen an seine Zustimmung geknüpft werden, ist die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG analog anzuwenden.

Anhörungsrechte sind im Allgemeinen nicht zu beanstanden und zulässig. In der Einräumung eines Anhörungsrechts eines anderen Organs oder einer anderen Stelle liegt nämlich regelmäßig keine unzulässige Übertragung der Kompetenz an dieses Organ.

Bei Verwendung einer Wandlungsklausel muss der Umwandlungs-Fall so determiniert werden, dass dem Rechtsanwender (etwa dem Vorstand) die Beurteilung, ob die Bedingung im konkreten Fall eingetreten ist, zugemutet werden konnte. Einem Vorstand einer Privatstiftung ist die (bewältigbare) Prüfung, ob ein Beirat zumindest zur Hälfte aus „externen“ Mitgliedern besteht oder mehrheitlich mit Begünstigten besetzt ist, zuzutrauen.

Die (nach § 14 Abs 2 PSG zulässige) Einrichtung eines weiteren Organs erfordert unter anderem die grobe Umschreibung der Kompetenzen dieses Organs in der Stiftungsurkunde.

S. 8 - 14, Judikatur

Ernst Marschner

VwGH: Übertragung stille Reserven massiv eingeschränkt

Zweck der Übertragungsmöglichkeit für stille Reserven gem § 13 Abs 4 KStG ist es, den ungeschmälerten Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes für Neuinvestitionen zur Verfügung zu haben. Es handelt sich somit um eine Investitionsbegünstigung, um Ersatzbeschaffungen zu ermöglichen. Ein reiner Gesellschafterzuschuss oder ein einem Gesellschafterzuschuss entsprechendes Agio oder eine Kapitalerhöhung durch den bisherigen 100%-Gesellschafter gehört nicht dazu.

S. 15 - 17, Judikatur

Ernst Marschner

VwGH: Anteilsvereinigung erfasst auch die Personengesellschaft

Der Erwerb von mehr als 95% der Anteile an einer ein inländisches Grundstück besitzenden Personengesellschaft unterliegt als Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der Personengesellschaftstatbestand gem § 1 Abs 2a GrEStG nicht zur Anwendung kommt.

S. 18 - 20, Judikatur

Ernst Marschner

VwGH: Keine Herstellerbefreiung bei beabsichtigter Vermietung

(Negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können auch vorliegen, bevor Mieteinnahmen erzielt werden, selbst wenn die Erzielung von Mieteinnahmen gänzlich ausbleibt. Ein Gebäude dient auch dann der „Erzielung von Einkünften“ iSd Herstellerbefreiung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG, wenn diese Einkünfte negativ sind.

S. 21 - 22, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Einlagenrückzahlung nicht steuerneutral

Bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH stellt der steuerliche Buchwert (nach Abzug von baren und unbaren) Entnahmen die Einlage gem § 4 Abs 12 EStG dar; auf eine nur unternehmensrechtlich gebildete Kapitalrücklage kommt es steuerrechtlich nicht an.

S. 23 - 25, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Forderungsverzicht als verdeckte Ausschüttung

Im Anlassfall wurde ein Forderungsverzicht im Rahmen eines „stillen Vergleichs“ als verdeckte Ausschüttung beurteilt.

S. 26 - 27, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Schulden zur Anschaffung einer Beteiligung nach dem Wiener Verfahren

Beschwerdepunkt ist ausschließlich Punkt 4.3(2) im Erlass des BMF zum Wiener Verfahren 1996, dass Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen sind. Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, stellen einen Bezug zu dem Anschaffungsvorgang her, mit dem die Beteiligung erworben wurde, und ergeben sich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Liegen Kreditaufnahme für den Großmutterzuschuss an die Enkelgesellschaft, dass diese das Genussrechtskapital zurückzahlen kann, und der Verschmelzungsvertrag als Vorgang, mit dem die Enkelgesellschaft angeschafft wurde, zwei Jahre auseinander, ist das ein Indiz dafür, dass kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Schuldenaufnahme und Anschaffungsvorgang besteht.

S. 28 - 30, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Gemischte Schenkung oder Glücksvertrag

Voraussetzung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung ist eine objektive Bereicherung (wertmäßiges Missverhältnis zwischen dem gemeinen Wert der GmbH-Anteile und dem kapitalisierten Leibrentenbetrag) und eine subjektive Bereicherung (Bereicherungswille). Beträgt je nach Einbeziehung des Ertragswertes der Jahre vor und nach dem Vertragszeitpunkt der gemeine Wert der GmbH-Anteile 89%, 76,52%, 80,80% oder 49,65% des Rentenbarwertes kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht auf einen Bereicherungswillen für eine allfällige gemischte Schenkung der Bf geschlossen werden. Da Leistungen ausgetauscht wurden, besteht die Festsetzung der Leibrentengebühr zu Recht.

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