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Heft 1, März 2025, Band 10

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2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

  • VfGH: (Nur) teilweise Aufhebung von Bestimmungen des Sterbeverfügungsgesetzes

    S. 4 - 11, Aktuelles: Sterbeverfügungsgesetz

    Karl Weber

    Der VfGH hat einige Bestimmungen des StVfG aufgehoben, die Kernbestimmungen des StVG insgesamt aber für verfassungskonform erachtet.

  • OGH: Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden

    S. 12 - 15, Patientenrechte und Patientensicherheit

    Michael Ganner

    Über alternative Behandlungsmethoden ist aufzuklären, wenn diese dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und für die Willensbildung des Patienten (erkennbar) relevant sind. Das ist zumindest dann der Fall, wenn es sich um nicht bloß theoretische, sondern tatsächlich in Frage kommende und zur Verfügung stehende Alternativen handelt, auch wenn diese im Vergleich zur vorgeschlagenen Behandlung allenfalls weniger erfolgversprechend sind.

  • OGH: Recht auf kostenlose Erstkopie der Krankengeschichte

    S. 16 - 23, Patientenrechte und Patientensicherheit

    Moritz Hecht

    Bereits 2020 hat der OGH entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO auch „Krankengeschichten“ erfasst. Daher muss Patienten – auf deren erstmaligen Antrag – grundsätzlich eine kostenlose Kopie zur Verfügung gestellt werden.

    Bis zu der gegenständlichen Entscheidung war allerdings unklar, ob die Beschränkung dieses Rechts durch § 17a Abs 2 lit g des Wiener Krankenanstaltengesetzes – welcher statuiert, dass auch die Erstkopie nur gegen Kostenersatz hergestellt wird – unionsrechtlich zulässig ist. Diese Frage hat der OGH in der nun vorliegenden Entscheidung geklärt und ausgesprochen, dass diese Beschränkung unzulässig ist und daher unangewendet zu bleiben hat.

    Patienten haben daher das Recht auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Krankengeschichte, selbst wenn gesetzlich ein Kostenersatz angeordnet ist.

  • EuGH: Ausdrückliche Klarstellung zum Verhältnis der Art. 6 und Art. 9 DSGVO zueinander

    S. 24 - 31, Patientenrechte und Patientensicherheit

    Anton Würflingsdobler

    Der Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. h iVm Art. 9 Abs. 3 DSGVO kann auch dann herangezogen werden, wenn eine Stelle für medizinische Begutachtung die Gesundheitsdaten eines seiner Arbeitnehmer zum Zwecke der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht in der Eigenschaft als Arbeitgeber sondern in seiner Funktion als Medizinischer Dienst verarbeitet. Aus dieser Rechtsgrundlage ergibt sich keine Verpflichtung des Verantwortlichen dafür Sorge tragen zu müssen, dass kein Kollege des betroffenen Arbeitnehmers Zugang zu seinen Gesundheitsdaten erhält. Eine derartige Verpflichtung könnte sich allenfalls aus nationalen Normen basierend auf Art. 9 Abs. 4 DSGVO ergeben oder aufgrund der allgemeinen in Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO genannten und in Art. 32 Abs. 1 lit. a und b konkretisierten Grundsätze der Integrität und Vertraulichkeit geboten sein.

    Die rechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten setzt sowohl die Erfüllung zumindest eines der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO normierten Ausnahmetatbestände sowie die Erfüllung zumindest eines der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO normierten Rechtmäßigkeitstatbestände voraus.

    Dem Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO wohnt eine Ausgleichs- jedoch keine Straf­funktion inne. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung, wobei dem Verantwortlichen der Beweis der fehlenden Vorwerfbarkeit obliegt. Der Grad des Verschuldens ist bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes nicht zu berücksichtigen, da dies insbesondere auch mit der ausschließlichen Ausgleichsfunktion nicht in Einklang zu bringen wäre.

  • Das neue Berufsrecht für die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe

    S. 32 - 40, Public Health Law

    Georg Newesely / Wilhelm Frank

    Die Reform des Berufsrechts der gehobenen medizinischen-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe in Österreich durch das gleichnamige Bundesgesetz legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen auf Augenhöhe und die Berücksichtigung der berufsspezifischen Besonderheiten der MTD-Berufe. Dies geschieht durch klar definierte Berufsbilder und Kompetenzbereiche, die den aktuellen Stand der medizinischen Praxis reflektieren sollen. Die Reform fördert eine kooperative Haltung zwischen den Berufsgruppen und strebt an, die Qualität der Patientenversorgung durch bessere rechtliche Rahmenbedingungen und modernisierte Regelungen abzusichern.

  • Die NIS-2-Richtlinie und ihre Relevanz für den Gesundheitssektor

    S. 41 - 46, Public Health Law

    Sonja Hebenstreit

    Die NIS-2-Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich gegenüber der NIS-Richtlinie beträchtlich, weil insbesondere bereits mittelgroße Unternehmen aus der Liste der kritischen und hochkritischen Sektoren erfasst werden. Für den Gesundheitssektor ergibt sich daher eine breite Anwendbarkeit auf Gesundheitsdienstleister, Pharma- und Medizinprodukteunternehmen sowie auch (nur) in der Arzneimittelforschung tätige Unternehmen, wie etwa Start-ups, sofern die Größenerfordernisse erfüllt werden.

  • Kündigung und Erkrankung

    S. 47 - 49, Public Health Law

    Harun Pačić

    Pünktlich zur Grippezeit – und seit COVID-19 auch zur Coronazeit – wird die Frage diskutiert, welche Rechtsfolgen eine Kündigung während eines Krankenstands auslöst. Überdies wird in vielen Betrieben über betriebliche Gesundheitsmanagementsysteme nachgedacht und im Zuge ihrer Implementierung wird die Frage erörtert, ob oder wann eine Kündigung wegen häufiger oder langer Krankenstände zulässig ist. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Eckpunkte zum Thema Kündigung wegen oder während des Krankenstands.

  • Zum Deckungsumfang in der Probandenversicherung

    S. 50 - 54, Public Health Law

    Michael Cepic

    In seltenen Fällen entsteht dem Probanden aus der Teilnahme an einer klinischen Prüfung für ein Arzneimittel oder Medizinprodukt ein Schaden. Für diese Fälle ist vom Sponsor vorab zwingend eine Probandenversicherung abzuschließen, die im Schadensfall verschuldensunabhängigen Ersatz leistet. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob die Probandenversicherung auch ein Schmerzengeld umfassen muss.

  • Rehabilitation und Pension – rechtliche und sozialpolitische Überlegungen

    S. 55 - 64, Public Health Law

    Theresa Praschl / Barbara Kammler

    Wenn auch der "Grundsatz Rehabilitation vor Pension" mittlerweile gesetzlich fest verankert ist, scheint die Umsetzung in der Praxis noch erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten. Rechtlich komplexe Schnittstellenthemen und praktische Probleme bei der Durchführung von Maßnahmen führen immer wieder zu Kritik am neuen System im Recht des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit. Diese Kritik soll Anlass sein, über Verbesserungsmöglichkeiten nachzudenken, ohne dabei jedoch die Systemänderung als Ganzes in Frage zu stellen.

  • Profiling im KI-basierten HR-Management

    S. 65 - 67, Public Health Law

    Harun Pačić

    Der Einsatz digitaler Techniken im Gesundheitswesen, wozu auch KI-unterstützte Technologie zählt, ist in letzter Zeit durch eine Vielzahl rechtlicher Regelungen erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht worden. KI-basiertes (algorithmisches) HR-Management, etwa HR-Analytics, ging damit einher, ohne große Aufmerksamkeit zu erregen, obwohl gängige HR-Software eine enorme Menge an Personaldaten verarbeitet. Der Beitrag widmet sich dem „Profiling“, mithin der Persönlichkeitsbewertung, und zeigt, unter welchen Bedingungen eine solche zulässig ist.

  • Laiendelegation nach § 50a ÄrzteG

    S. 68 - 72, Public Health Law

    Barbara Kammler

    Im Zusammenhang mit der Delegationsmöglichkeit nach § 50a ÄrzteG ist in der Praxis häufig unklar, inwieweit und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche auch – ausnahmsweise –„intramural“ erfolgen darf. Der folgende Artikel befasst sich mit ausgewählten rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Form der Laiendelegation nach § 50a ÄrztG in der Praxis stellen.

  • VfGH: Zurückweisung eines Individualantrags auf Normenkontrolle wegen fehlender Betroffenheit mangels Zulassung des Antragstellers zum Medizinstudium

    S. 73 - 79, Public Health Law

    Werner Hauser

    Der VfGH erkennt (gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG) über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; die grundlegende Voraussetzung zur Antragslegitimation besteht darin, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese verletzt.

    Da erst der Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, die Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung zum Studium Humanmedizin jedoch erst nach Absolvierung des Aufnahmetestes erfolgt, ist die Rechtssphäre des Antragstellers nur potentiell betroffen.

  • The Unborn Child: Between Abortion and Birth in Bulgaria

    S. 80 - 83, Internationales

    Maria Sharkova

    Giving birth prematurely is a very sensitive topic as parents pay a serious emotional toll during the treatment of their baby or in case of death. Unfortunately, the legislation in Bulgaria related to the rights of the newborn and the parents demonstrates the potential to aggravate the suffering. According to Bulgarian medical standards, the threshold between abortion and birth is the potential viability of the fetus. When the fetus falls outside the scope of the criteria for secure viability, the Bulgarian legislation stipulates that she/he should survive at least 72 hours to be considered born and, therefore, a person. During this “trial period”, the legal status of the newborn remains unclear.

  • UbG Einsätze im Rettungsdienst – zur Frage des Transportziels

    S. 84 - 88, Praxis Gesundheitsrecht

    Andrea Schmid-Schirmer

    Der gegenständliche Beitrag diskutiert die Frage des Transportziels von Rettungsdiensteinsätzen nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) für Patienten, die eine zusätzliche medizinische Behandlung außerhalb einer psychiatrischen Abteilung benötigen. In diesem Zusammenhang werden ausgewählte rechtliche Problemstellungen aus Sicht des Rettungsdienstes thematisiert.

  • Legistische Neuerungen

    S. 89 - 90, Praxis Gesundheitsrecht

    Thomas Pixner / Stefan Bär

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