Der folgende Beitrag setzt die Erörterung der bevorstehenden Reform des EU-Designrechts fort und hebt wesentliche Änderungen und Neuerungen hervor. Der zweite Teil geht dabei zunächst auf die durch die Kundmachungen im EU-Amtsblatt nun finalen Begriffe sowie das zeitliche Wirksamwerden ein und stellt anschließend die wesentlichen Neuerungen für die Umsetzung der Design-RL mit Blick auf das österreichische Musterschutzgesetz vor.
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Inhalt der Ausgabe
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S. 4 - 5, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Peter Burgstaller -
S. 6 - 15, Aufsatz
Clemens Thiele -
S. 16 - 18, Aufsatz
Clemens ThieleDie Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation – GPSR) ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten. Bis zu diesem Datum galt eine Übergangsfrist, die es Unternehmen ermöglichen sollte, ihre Prozesse anzupassen. Die GPSR ersetzt die bisherige Produktsicherheits-RL und soll insbesondere die Sicherheit von Produkten im Binnenmarkt gewährleisten, mit besonderem Augenmerk auf die Herausforderungen des Online-Handels. Dieser Beitrag analysiert die wesentlichen Aspekte der Verordnung und bietet einen ersten Überblick samt einer Praxis-Checkliste für Online-Händler.
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S. 19 - 19, Judikaturspiegel
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S. 19 - 19, Judikaturspiegel
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S. 19 - 19, Judikaturspiegel
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S. 19 - 19, Judikaturspiegel
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S. 20 - 20, Judikaturspiegel
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S. 20 - 20, Judikaturspiegel
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S. 20 - 20, Judikaturspiegel
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S. 20 - 20, Judikaturspiegel
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S. 20 - 21, Judikaturspiegel
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S. 21 - 21, Judikaturspiegel
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S. 21 - 21, Judikaturspiegel
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S. 21 - 22, Judikaturspiegel
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S. 22 - 22, Judikaturspiegel
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S. 22 - 22, Judikaturspiegel
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S. 22 - 22, Judikaturspiegel
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S. 22 - 23, Judikaturspiegel
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S. 23 - 23, Judikaturspiegel
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S. 23 - 23, Judikaturspiegel
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S. 23 - 23, Judikaturspiegel
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S. 23 - 24, Judikaturspiegel
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Im Zeitpunkt 30.3.2022 bestand für die Vereinigten Staaten kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission, weshalb die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nach Art 48 Abs 1 VO 2018/1725 nur zulässig war, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hatte und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung standen.
Die Übermittlung einer IP-Adresse an ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Unternehmen ohne geeignete Garantien (und ohne Angemessenheitsbeschluss) war damit rechtswidrig.
Art 65 der Verordnung 2018/1725 sieht einen Anspruch auf Ersatz nicht nur des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens vor, wenn gegen diese Verordnung verstoßen wird, und zwar ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Schaden von einer gewissen Erheblichkeit ist (vgl EuGH Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, Rn 45 und 51).
Für die rechtswidrige Übermittlung einer IP-Adresse in die USA ist eine Entschädigung iHv EUR 400,00 als immaterieller Schadenersatz angemessen.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 45 - 53, Judikatur
Eine „Anfrage“ nach Art 57 Abs 4 DSGVO ist vom Begriff „Beschwerde“ iSd Art 57 Abs 1 lit f DSGVO umfasst.
Bei exzessiven Anfragen kann die Datenschutzbehörde nach Art 57 Abs 4 DSGVO entweder eine angemessene Gebühr verlangen oder aber die Bearbeitung der Anfrage verweigern; die Beweislast für das Vorliegen exzessiver Anfragen trägt die Datenschutzbehörde.
Die Datenschutzbehörde hat begründet zu entscheiden, ob sie eine angemessene Gebühr verlangt oder die Beantwortung der Anfrage verweigert, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option (Gebühr oder Verweigerung) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Ob Anfragen „exzessiv“ sind, ist nicht alleine aufgrund der Zahl der Anfragen während eines bestimmten Zeitraums zu beurteilen; vielmehr muss die Behörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweisen.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 54 - 56, Judikatur
Clemens ThieleFür die Rechteexekution iSv §§ 326 ff EO auf die Top-Level-Domain „at“ ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz der österreichischen Registrierungsstelle befindet. Dies ist derzeit das BG Salzburg.
Für eine Exekution auf Domains unterhalb der Top-Level-Domain „com“ fehlt hingegen die internationale Zuständigkeit iSv § 4 Abs 2 EO, sofern der Verpflichtete seinen Sitz außerhalb des österreichischen Staatsgebietes hat.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 57 - 60, Judikatur
Clemens ThieleDer durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. ZPMRK dar.
Bei Internet-Domains handelt es sich nicht um Gegenstände iSv § 109 Z 1 lit a StPO, sondern um unkörperliche Sachen gem § 292 ABGB. Die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht), wie sie etwa mit der Übertragung einer Domain durch Eintragung eines neuen Inhabers und „Umleitung“ auf entsprechende Nameserver einhergehen würde, ist daher unzulässig.
Domains auf Dritte zu übertragen, räumt auch die Befugnis des § 109 Z 1 lit b StPO nicht ein.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 61 - 73, Judikatur
Clemens ThieleIm lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsprozess müssen als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen sowohl Erstbegehungs- als auch Wiederholungsgefahr bei Schluss der Verhandlung erster Instanz gegeben sein.
Keine Wiederholungsgefahr ist idR gegeben, wenn sich der Beklagte vom Wettbewerbsverstoß, sobald er ihm bekannt wird, distanziert und weder bestreitet, dass ein solcher objektiv vorliegt, noch ein Recht zum beanstandeten Verhalten behauptet und auch Maßnahmen trifft, dass der unterlaufene Fehler berichtigt wird.
Auch wenn vor Klagseinbringung eine Abmahnung nicht Voraussetzung des Leistungsanspruchs nach dem UWG ist, ist sie für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr (Verhalten des Beklagten nach der Abmahnung) wesentlich.
Auch ein (wenngleich vom Kläger abgelehntes) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr. Entscheidend ist, ob der Kläger durch den Vergleich all das bekommt, was er mit einem Urteil erreichen könnte, und ob der Sinneswandel ernsthaft und unzweifelhaft ist.
Im Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen. Wenn und soweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist, und die Einschränkungen und Vorbehalte des Beklagten demnach richtig und zulässig sind, muss der Beklagte ein solches (begehrtes, aber nicht gerechtfertigtes) selbstredend auch nicht anbieten.
Der Verletzer muss in einem Vergleich nämlich nur das anbieten, was der Kläger durch ein stattgebendes Urteil hätte erlangen können. Dass sich der Beklagte auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren unterwerfen muss, um Wiederholungsgefahr zu verneinen, liegt daran, dass der Veröffentlichungsanspruch (anders als weitere, voneinander unabhängige Unterlassungsbegehren oder Begehren auf Schadenersatz, bei denen auch Teilunterwerfungen denkbar sind) untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verbunden ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Vergleichsangebot den Kostenersatz umfasst.
Bietet die Beklagte auf der aktuellen Homepage Entrümpelungen und Räumungen im Rahmen von Übersiedlungen an, aber nicht mehr eine Entsorgung von Giftstoffen oder sonstigen Abfällen, ist dies objektiv als Angebot zu Übersiedlungsarbeiten (Transport- und Gütergewerbe) und der Sammlung dabei anfallender Abfälle zu verstehen. Es ist daher vertretbar, diese Art von Nebentätigkeiten einer Entrümpelung als in den Ausnahmetatbestand von § 24a Abs 2 Z 11 AWG 2021 fallend zu beurteilen.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 74 - 84, Judikatur
Die Aufnahme von Links in einen KI-Trainingsdatensatz stellt eine Vervielfältigung iSd UrhG dar.
Eine solche Vervielfältigung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers/Berechtigten, es sei denn, ein Tatbestand der Freien Werknutzung/Schrankenregelung kann herangezogen werden.
Die Aufnahme von Links in einen KI-Trainingsdatensatz ist nicht durch § 44a dUrhG (= vorübergehende Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind) gedeckt, im Konkreten aber durch § 60d dUrhG (= Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung).
Redaktionelle Leitsätze
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S. 85 - 93, Judikatur
Clemens ThieleArt 1 Abs 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen umfasst nicht den Inhalt von variablen Daten, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 94 - 102, Judikatur
Clemens ThieleFür die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen (hier: „klimaneutral“) und -zeichen irreführend ist, gelten – wie für gesundheitsbezogene Werbung – strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen.
Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben folgt, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Anforderungen werden bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, regelmäßig nur dann erfüllt sein, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist.
Eine Erläuterung in der Werbung selbst ist bei der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“, der sowohl die Vermeidung von CO2-Emissionen als auch die CO2-Kompensation umfasst, insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität sind. Vielmehr gilt der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation.
Amtliche Leitsätze
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S. 103 - 106, Judikatur
Clemens ThieleDas bloße Anfertigen und Weiterleiten von Screenshots bereits bestehender, vom Opfer im Rahmen einer Videotelefonie in Echtzeit abgenötigter selbst hergestellter Bildaufnahmen der in § 120a Abs 1 StGB geschützten Körperteile (hier: weibliche Genitalien und Schamgegend) erfüllt nicht den Tatbestand der Bildherstellung im Sinne dieser Norm.
Ebenso ist in der Folge eine strafrechtliche Subsumtion unter § 120a Abs 2 StGB ausgeschlossen, wenn diese Screenshots über ein Soziales Netzwerk (hier: via Facebook) veröffentlicht werden.
Eine Beurteilung dieses Sachverhalts nach der konkurrierenden Strafvorschrift des Datenmissbrauchs iSv § 63 zweiter Fall DSG bleibt aber möglich.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 107 - 117, Judikatur
Clemens ThieleDas in Art 34 Abs 1 EuGVÜ (und inhaltsgleich in Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO 2012) enthaltene Vollstreckungshindernis des Widerspruchs gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) ist grundrechtskonform so auszulegen, dass die Vollstreckung eines Urteils, das eine Zeitung und einen ihrer Journalisten zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer Rufschädigung verurteilt, abzulehnen ist, wenn diese Vollstreckung eine offensichtliche Verletzung der in Art 11 GRC verankerten Pressefreiheit im Vollstreckungsmitgliedstaat darstellt.
Redaktioneller Leitsatz
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S. 118 - 120, EuGH Vorlagefragen