Das sich über zwei Jahrzehnte erstreckende Marktmissbrauchsverfahren gegen den amerikanischen Chiphersteller Intel hat mit der EuGH Entscheidung Ende Oktober 2024 vorerst ein bezeichnendes Ende gefunden. Der Gerichtshof hob darin die von der Kommission ursprünglich 2009 verhängte Buße für missbräuchliche Rabattpraktiken und weitere Zahlungen an Abnehmer iHv € 1.16 Milliarden zur Gänze auf. Trotz der bisherigen Verfahrensverstrickungen traf der Gerichtshof weitere Aussagen zur dogmatischen Auslegung der Marktmissbrauchskontrolle. Neben Anhaltspunkten zum Beweisstandard von Behinderungsmissbräuchen, sind die Beurteilung potentiellen Wettbewerbs und die Analyse von Rabattsystemen bezeichnend. Während diese Feststellungen für die finale Ausarbeitung der kommissionellen Leitlinien zur Marktmissbrauchskontrolle wohl berücksichtigt werden, sind sie im Rahmen der Neuausrichtung von Art 102 AEUV nicht unkritisch zu lesen.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 8, Abhandlung
Nada Ina Pauer -
S. 9 - 14, Abhandlung
Georg JohnIm Sommer 2023 hat die neue F&E-GVO 2023 die alte F&E-GVO 2010 abgelöst. Mit der neuen GVO sind keine besonders großen Änderungen einhergegangen. Allerdings sind einige Unklarheiten der F&E-GVO 2010 von der F&E-GVO 2023 übernommen worden. Den wichtigsten wird in der Folge auf den Grund gegangen. Namentlich werden zum einen gewisse Formvorschriften untersucht. Zum anderen wird analysiert, ob die Freistellungswirkung des Art 6 Abs 4 F&E-GVO 2023 wiederauflebt, wenn der Marktanteilsschellenwert innerhalb des zweijährigen Übergangszeitraums des Art 6 Abs 5 F&E-GVO 2023 wieder auf 25% oder darunter fällt. Schließlich wird diversen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Siebenjahresfrist des Art 6 Abs 3 F&E-GVO 2023 nachgegangen.
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S. 15 - 24, Abhandlung
Christiane Wakonig / Maximilian Silvester Burger / Lena HornkohlAnlässlich des 10-jährigen Jubiläums des jährlich stattfindenden Kartellrecht Moot Court („KRMC“) präsentieren die Autoren und Autorinnen dieses Beitrages eine leicht modifizierte Sachverhaltsdarstellung sowie relevante Lösungsvorschläge zum KRMC-Fall 2024. Besonders dankbar sind wir für die kontinuierlich gute Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation des KRMC durch die Bundeswettbewerbsbehörde, ELSA Austria und die Rechtsanwaltskanzlei DORDA Rechtsanwälte GmbH, durch die der KRMC ermöglicht und das Interesse am juristischen Wettbewerb gefördert wird. Des Weiteren möchten wir den herausragenden Studierenden gratulieren und den unterstützenden Kanzleien und Universitäten, der ÖZK sowie den interessierten Lesern und Leserinnen unseren Dank aussprechen, ohne die dieser Beitrag nicht realisierbar gewesen wäre.
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S. 25 - 28, Entscheidung
Johannes Peter Gruber