Durch das AbgÄG 2024 (BGBl I 2024/113) und das PrAG 2025 (BGBl I 2024/144) wurde die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) umfassend novelliert. Im Übrigen wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen durch BGBl II 2024/401 novelliert. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den entsprechenden Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Erklärungs- und Meldepflichten (UVA und USt-Jahreserklärung), insbesondere für Kleinunternehmer.



Heft 1, März 2025, Band 23
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 2 - 4, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 4 - 6, Steuer & Service
Christoph RitzDer Beitrag behandelt die Frage, ob im Anwendungsbereich der BAO die Beschwer zu den Voraussetzungen von Rechtsmitteln (zB von Bescheidbeschwerden und von Vorlageanträgen) gehört.
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S. 7 - 7, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDiese Übersicht listet alle Staaten und Territorien auf, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe mit Stand 1.1.2025 bestehen. Im Vergleich zum Vorjahr sind keine Änderungen eingetreten. Die Information des BMF vom 6.12.2023, 2023-0.865.584, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
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S. 8 - 8, Steuer & Service
Hubert W. FuchsMitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO, für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO und für Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 13.9.2024, 2024-0.658.478, BMF-AV Nr 123/2024.
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S. 9 - 9, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie monatlichen Durchschnittsbedarfssätze („Regelbedarfsätze“) werden jährlich per 1.1. angepasst. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
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S. 9 - 9, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 10 - 11, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie WKÖ hat in ihrem Schreiben vom 11.10.2024 eine Anfrage betreffend der Treibhausgasminderungsquoten dem BMF zur Beantwortung vorgelegt. Die Beantwortung durch das BMF liegt nun vor.
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S. 11 - 12, Steuer & Service
Hubert W. FuchsIn dieser BMF-Info werden alle Steuerhoheitsgebiete aufgelistet, die mit Stand 13. Jänner 2025 im Einklang mit dem vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS beschlossenen Verfahren zur temporären Anerkennung von PES- und NES-Regelungen eine anerkannte PES-Regelung (Qualified Income Inclusion Rule, Qualified IIR) oder anerkannte NES-Regelung (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT) umgesetzt haben bzw die Voraussetzungen für den NES-Safe-Harbour (QDMTT Safe-Harbour) erfüllen.
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S. 13 - 16, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsNach Auffassung des BFG bestehen keine Zweifel daran, dass die Besicherung bzw der Forderungsverzicht ihre Wurzel in dem zwischen der Bf und dem DN abgeschlossenen Dienstverhältnis hatten. Das BFG kommt aber dennoch zum Schluss, dass diese Vorgänge (insbesondere der Forderungsverzicht) keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 darstellen, weil es sich bei der im Alleineigentum des DN befindlichen GmbH um keine dem DN nahestehende Person handeln würde. Das BFG begründet dies damit, dass der DN im Jahr 2001 der Bf die unwiderrufliche Option eingeräumt hat, die GmbH (zum symbolischen Kaufpreis von ATS 1,00) zu übernehmen.
Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 17 - 19, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsNach § 47 Abs 1 EStG 1988 ist ein Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Gemäß § 25 Z 1 lit a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern ist aus den genannten Bestimmungen nicht ersichtlich, weshalb § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 auch iZm ehemaligen, bzw in den Ruhestand getretenen, Arbeitnehmern gewährten Mitarbeiterrabatten anzuwenden ist (RS 1).
Revision eingebracht (Amtsrevision); beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2025/15/0004.
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S. 19 - 22, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDa im vorliegenden Fall für die Zeiträume ab der Schließung der Pizzeria am 13.3.2017 weder die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch andere wirtschaftliche Aktivitäten der Bf feststellbar sind, können der Bf für diese Zeiträume weder Einkünfte noch Umsätze zugerechnet werden. Ohne den geringsten Anhaltspunkt für eine tatsächliche Erwerbstätigkeit können vermutete Einkünfte aber auch nicht im Schätzungswege angesetzt werden.
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S. 22 - 25, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberAuch die Wohnung kann gegebenenfalls eine Betriebsstätte sein. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen der Verfügungsmacht über diese Wohnung.
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S. 26 - 29, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberFür die Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung einer Liegenschaft ist es entscheidend, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Grundsätzlich kommt diese umfassende Nutzungsbefugnis dem (zivilrechtlichen) Eigentümer einer Liegenschaft zu.
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S. 29 - 32, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2024/02 (mit eigenen Ergänzungen) – 1. Teil
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S. 33 - 35, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 6/2024, 253 ff.
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S. 35 - 37, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberFür Instandhaltungsaufwendungen besteht ein Wahlrecht auf Verteilung auf fünfzehn Jahre, wenn es sich um nicht regelmäßig jährlich anfallende Aufwendungen handelt. Für Instandsetzungsaufwendungen hingegen normiert das Gesetz eine Pflicht zur Verteilung auf fünfzehn Jahre, soweit sich die Instandsetzungen auf Gebäude beziehen, die Wohnzwecken dienen.