Im Lichte der Neuausgabe der ÖNORM B 2110:2023-05-01 thematisiert dieser Beitrag die Änderungen hinsichtlich der Form der Warnung. Zudem werden anhand der aktuellen Rechtsprechung der Entgeltanspruch des Werkunternehmers bei einem teilweisen Misslingen des Werks sowie die Folgen einer Selbstverbesserung durch den Werkbesteller behandelt.
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- ISSN Online: 2309-7558
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 3 - 10, Aufsatz
Aktuelle Fragen der Prüf- und Warnpflicht beim Bauvertrag
S. 11 - 12, Aufsatz
Eine späte Kritik an OGH 1 Ob 520/84 – oder: Was bedeutet die Vereinbarung einer Rechnungs-Prüffrist?
In der Baupraxis wird häufig eine Frist vereinbart, innerhalb derer der Bauherr die Rechnungen des Bauunternehmers zu prüfen hat. Es stellt sich die Frage, was die Rechtsfolgen sind, wenn ein Bauherr die vereinbarte Rechnungs-Prüffrist nicht einhält.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Sachmangels keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert.
Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen.
S. 17 - 20, Judikatur
Dienstgeberhaftungsprivileg und Unfall des mitarbeitenden Bauherrn
Entscheidend ist für die Einordnung im Betrieb das – wirtschaftlich als Arbeit zu wertende – Tätigwerden des Verletzten in der Betriebssphäre des Unternehmers auch zu dessen Gunsten. Durch die Ausführung von Hilfstätigkeiten im Aufgabenbereich des Werkunternehmers unter Anweisung eines Dienstnehmers des Werkunternehmers verließ der Werkbesteller seinen persönlichen Lebensbereich und die (ausschließliche) Sphäre seines eigenen Aufgabenbereichs und ordnete sich (auch) in den Bereich der vertraglich des Werkunternehmers obliegenden Aufgaben ein. Dass dabei wirtschaftliche Eigeninteressen (mit-)verfolgt werden, schadet nicht.
S. 21 - 23, Judikatur
Auch öffentlich-rechtliche Fehler sind Rechtsmängel, wenn sie gegen die Vorgaben der Raumordnung verstoßen; der bloß drohende Entzug einer behördlichen Bewilligung begründet noch keinen Rechtsmangel
Wird dem Erwerber nicht die geschuldete rechtliche Position verschafft, liegt ein Rechtsmangel vor. Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Fehler, insbesondere das Fehlen einer baubehördlichen oder gewerberechtlichen Bewilligung. Weil nach der Verkehrsauffassung das Vorhandensein einer unwiderruflichen Genehmigung vorausgesetzt wird, begründet auch eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung einen Rechtsmangel.
Nach der ständigen Rechtsprechung stellt § 1319 ABGB auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab und normiert eine Gefährdungshaftung, von der sich der Besitzer nur durch den Beweis befreien kann, alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus.
Konnte der Besitzer einen Mangel [des Bauwerks] nicht erkennen und auch nicht voraussehen, ist der [von § 1319 ABGB geforderte] Entlastungsbeweis erst dann erbracht, wenn ein Fachmann mit einer gebotenen (periodischen) Überprüfung des Werkes betraut wurde.
Ob eine fachmännische Überprüfung [eines Bauwerks] geboten ist, richtet sich danach, welche Vorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Besitzer getroffen hätte, wobei auch die Größe und die Schwere der drohenden Gefahr zu berücksichtigen sind. Auf jede erdenkliche außergewöhnliche Möglichkeit ist zwar nicht Bedacht zu nehmen. Dem Besitzer ist aber eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Voraussicht drohender Gefahren zumutbar.
Die Anforderungen [hinsichtlich einer Überprüfung eines Bauwerks] an den Besitzer sind umso höher, je älter, schadensgeneigter oder anfälliger ein Werk für Witterungseinflüsse ist. Zwar können nach diesen Grundsätzen unter Umständen auch bloße Sicht- oder „Rüttelkontrollen“ ausreichen, wenn Mängel mit freiem Auge nicht erkennbar sind. Eine (regelmäßige) fachmännische Kontrolle ist nach der Rechtsprechung aber immer dann notwendig, wenn konkrete Anzeichen wie etwa ein schlechter Bauzustand, ein bekannter Mangel oder ähnliche Umstände vorliegen, die ein Baugebrechen vermuten lassen, oder wenn ein Teil des (Bau-)Werks von vornherein eine beschränkte Lebensdauer hat und daher regelmäßig zu erneuern ist.
Das Unterlassen jeglicher (fachmännischer) Untersuchung eines rund 90 Jahre alten und – jedenfalls in seinen sichtbaren Teilen – offenkundig sanierungsbedürftigen Kanals entspricht daher nicht dem Verhalten, das von einem sorgfältig agierenden Besitzer erwartet werden kann.
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