Eine vom Stiftungszweck nicht gedeckte Einsetzung eines Stiftungsrats als Begünstigter verwirklicht bereits den objektiven Tatbestand der Untreue. Spätestens mit der ersten Ausschüttung an diesen Stiftungsrat ist die Untreue jedenfalls verwirklicht.
Nach dem Tod des Stifters sind bei einer liechtensteinischen Stiftung im Zweifel die gesetzlichen Erben des Stifters Begünstigte. Dies kann nicht durch Beistatuten oder letztwillige Verfügungen umgangen oder ersetzt werden, da sich die Begünstigtenstellung aus dem Stiftungszweck ergibt. Eine Zweckänderung durch den Stiftungsrat ist nur unter äußerst engen Voraussetzungen möglich.