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Heft 1, Mai 2025, Band 14

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2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

  • Die praktische Bedeutung des § 27 Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie („Schlichtung von Streitigkeiten“)

    S. 3 - 5, Aufsatz

    Christoph Wiesinger

    Nach § 27 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie hat sich „mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten“, die sich aus der Auslegung des KollV ergeben, „vor Anrufung des Einigungsamts“ ein paritätisch zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Ähnliche Bestimmungen enthalten auch andere KollV. Die Bestimmung soll hier anhand des für die Bauangestellten anwendbaren KollV dargestellt werden.

  • Eine fehlende Position

    S. 6 - 9, Aufsatz

    In der Baupraxis entzündet sich oftmals ein Streit darüber, welche Folgen das Fehlen einer Position in einem Leistungsverzeichnis eines Einheitspreisvertrages nach sich zieht.

  • Der Verwaltungsgerichtshof klärt die Frage der Aufteilung von prozentmäßigen Bebauungsbeschränkungen

    S. 10 - 15, Judikatur

    Gerhard Cech

    Die jeweiligen prozentmäßigen Beschränkungen sind (sofern nicht ausdrücklich Anderes festgelegt ist) auf die betroffenen Bauplatzteile nach dem Verhältnis ihrer Größe zur gesamten Bauplatzfläche aufzuteilen.

  • Unzulässigkeit der Vornahme von Substanzveränderungen bei Uneinigkeit der Miteigentümer

    S. 16 - 19, Judikatur

    Thomas Seeber / Diana Seeber-Grimm

    Kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache darf bei Uneinigkeit der Miteigentümer Substanzveränderungen vornehmen. Liegt ein eigenmächtiger Eingriff vor, kann jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) die Eigentumfreiheitsklage nach § 523 ABGB erheben.

  • Ein typischer Bauprozess: Viele Rechtsfragen, aber nach jahrelangem Verfahren fehlen maßgebliche Feststellungen

    S. 20 - 30, Judikatur

    Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil auch dieser Kostenersatzanspruch akzessorisch ist. Nur dann, wenn feststeht, dass es zum Hauptprozess überhaupt nicht kommen wird, können die Kosten der Beweissicherung mit gesonderter Klage geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung von vorprozessualen Kosten, wozu auch die Kosten der Beweissicherung gehören, ist der Rechtsweg ausnahmsweise zulässig, wenn ein eigener Privatrechtstitel besteht. Vereinbarungen, wonach sich ein Schuldner zum Ersatz „sämtlicher Mahn- und Inkassokosten“, der „notwendigen Kosten“ oder der „Kosten anwaltlicher Mahnschreiben“ verpflichtet, führen noch nicht zu einer Verselbständigung des Kostenersatzanspruchs.

    Bei der Forderungsabtretung iSd § 1392 ABGB handelt es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft. Die Zession ist daher nur dann wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zugrunde liegt.

    Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber, nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen.

    Der Subunternehmer, bei dem der Generalunternehmer einen Teil des dem Generalunternehmer obliegenden Werks bestellt, steht nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. Er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird.

    In Fällen, in denen nicht nur den Gehilfen, sondern auch den Geschäftsherrn ein Vorwurf trifft, ist auch der Rückgriffsanspruch iSd § 1304 ABGB zu kürzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht muss sich der Geschädigte im Fall der Verbesserung oder Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, jenen Vorteil anrechnen lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann.

  • Hauptvertrag und Zusatzbestellungen mit unterschiedlichen Gerichtsstandsvereinbarungen

    S. 31 - 34, Judikatur

    Hermann Wenusch

    Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden. Eine schriftliche Vereinbarung liegt dann vor, wenn jede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Dies kann in einer gemeinsamen Urkunde geschehen oder aber auch in getrennten Schriftstücken, soweit aus diesen immerhin klar hervorgeht, dass sie denselben Rechtsstreit bzw dasselbe Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben und sich die Parteien über den Gerichtsstand geeinigt haben.

  • Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 14)

    S. I - II, Praktisches

    Gerhard Cech
  • Die Privatautonomie

    S. III - III, Praktisches

    Manuel Holzmeier
  • Trockenlegung von Mauerwerk

    S. IV - IV, Praktisches

    Hermann Wenusch

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