Obwohl Sie eine wichtige Funktion für die Volkswirtschaft haben, ist die Reputation der Privatstiftung aufgrund jüngster Ereignisse etwas angekratzt. Rund 3000 gibt es davon in Österreich, viele im Besitz von Familienunternehmen. Laut Stiftungsverband haben 1830 Stiftungen insgesamt rund 11.000 Unternehmensbeteiligungen, an denen 350.000 Arbeitsplätze hängen. Welche Reform der Privatstiftungen die neue Bundesregierung plant und welche rechtliche Verbesserung dem Privatstiftungsgesetz guttun würde, erörtern Susanne Kalss von der Wirtschaftsuniversität Wien, Mit-Herausgeberin des JEV Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge und Rechtsanwalt Florian Haslwanter, Mit-Herausgeber der Zeitschrift für Stiftungswesen ZFS.



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- 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
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S. 4 - 9, Interview
Roman Tronner -
S. 10 - 13, Aufsatz
Klaus OberndorferDer OGH hat in seiner jüngsten, in diesem Heft abgedruckten Entscheidung 6 Ob 14/24p zu einigen interessanten Fragen rund um die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund Stellung bezogen. Diese Aspekte sollen nachstehend beleuchtet und kommentiert werden.
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S. 14 - 21, Judikatur
Die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung nach § 27 Abs 2 PSG ist nach gefestigter Rechtsprechung sofort wirksam, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre.
Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen des Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist (nur) dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist. Ist der zur gerichtlichen Abberufung führende wichtige Grund nicht weggefallen, erfordert das materielle Schutzanliegen des § 27 Abs 2 PSG die Unwirksamkeit einer dennoch erfolgten Wiederbestellung des abberufenen Vorstandsmitglieds.
Ein Verstoß gegen eine oberstgerichtliche Entscheidung ist eine grobe Pflichtverletzung.
Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält. Die organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht.
Tritt während des gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ein neuer Abberufungsgrund ein, ist eine darauf gestützte (neuerliche) Abberufung durch ein dazu berufenes stiftungsinternes Organ zulässig.
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S. 22 - 27, Judikatur
Ernst MarschnerDer Wert der Zuwendung an die Privatstiftung ist im Zeitpunkt der Zuwendung zu bewerten. Bei einer Beteiligung erfolgt – in Ermangelung eines Börsenkurses oder anderer Verkäufe – eine Bewertung nach dem Wiener Verfahren. Ein späterer Verkauf der Beteiligung durch die Privatstiftung ändert nichts an der ursprünglichen Bewertung. Im Übrigen reicht ein einzelner Verkauf nicht für eine Änderung des Bewertungsmaßstabes aus.
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S. 28 - 32, Judikatur
Ernst MarschnerKursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation im Zeitpunkt der Ausschüttungsbeschlussfassung (und nicht erst Ausschüttung) anfallen, unterliegen nicht mehr der Bestimmung des § 10 KStG, sondern sind steuerwirksam. Etwas Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Kursverlust aufgrund einer vertraglichen Regelung von vornherein festgestanden wäre.
Für einen mit Rückzahlung eines Darlehens, das zur Finanzierung der Ausschüttung einer Dividendenforderung gewährt wurde, entstandenen Fremdwährungsverlust kann nichts Anderes gelten als für einen Fremdwährungsverlust aus einer bereits realisierten Dividendenforderung selbst. Auch dieser war das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den steuerfreien Beteiligungserträgen aufweist, wenngleich das Darlehen selbst unmittelbar der Finanzierung der Dividendenforderung diente. Ein Fremdwährungsverlust ist somit steuerwirksam.
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S. 33 - 35, Judikatur
Michael PetritzDas Höchstgericht hält fest, dass unter der alten Rechtslage nur entweder Schenkungssteuer oder Rechtsgeschäftsgebühr anfiel.
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S. 36 - 40, Judikatur
Ernst MarschnerNach dem Gesetzeswortlaut sind die fiktiven Anschaffungskosten dann anzusetzen, wenn das Grundstück erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG ist dahingehend auszulegen, dass es auf die erstmalige Verwendung zur Einkünfteerzielung des Grundstückes (bzw da nur das Gebäude abgeschrieben wird, des Gebäudes) ankommt. Der VwGH gibt damit der grundstücksbezogenen Sichtweise den Vorzug gegenüber einer personenbezogenen Betrachtung.