§ 20 Abs 3 PSG enthält Ausschließungsgründe für das Amt des Stiftungsprüfers; eine Verweisung auf die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (§§ 271 ff UGB) ist nicht vorgesehen. Dennoch befürwortet ein Teil der Literatur, anknüpfend an eine nicht mehr aktuelle Stellungnahme des IWP, eine Berücksichtigung der Grundwertungen der §§ 271 ff UGB bei der Beurteilung der Befangenheit des Stiftungsprüfers. Vertreten wird auch eine Analogie zu § 271 Abs 4 UGB. Mit diesen Fragen befasst sich der vorliegende Beitrag.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 4 - 13, Aufsatz
Martin Karollus -
S. 14 - 15, Judikatur
Nach dem 2. Halbsatz des § 84 Abs 3 Z 6 AktG sind Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, vom Zahlungsverbot ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand ist analog im GmbH-Recht anzuwenden.
Unter diese Ausnahme sind nicht nur die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu zählen. Vielmehr sind auch die Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung umfasst.
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S. 16 - 17, Judikatur
Auch in der Insolvenz der GmbH kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden.
Der Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers ist ein Schuldnerverfahren, das keiner Vollmacht oder Genehmigung des Insolvenzverwalters bedarf.
Für Leistungen nach Insolvenzeröffnung steht dem Notgeschäftsführer grundsätzlich kein Entlohnungsanspruch zu, es sei denn, es wird vom Insolvenzverwalter in einem Ausmaß herangezogen, das die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines Schuldners oder dessen Geschäftsführers nach der Insolvenzordnung übersteigt.
Derartige Ansprüche sind als Masseforderungen vor dem Firmenbuchgericht im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
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S. 18 - 19, Judikatur
Eine GesbR liegt vor, wenn mit einem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern.
Es genügt eine – sei es auch nur lose – vereinbarte Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gewährt.
Im Fall des Scheiterns der Gesellschaft sind neben den Aufteilungsansprüchen aus der Beendigung einer GesbR auch Bereicherungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher oder gesellschaftsrechtlicher Schutz- oder Treuepflichten denkbar.
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S. 20 - 24, Judikatur
In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 dGmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätzlich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Klagewege verfolgen kann.
Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.
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S. 25 - 30, Judikatur
Die von § 76 GmbHG geforderte Form des Notariatsaktes ist durch eine ausländische Beurkundung ersetzbar, wenn diese sowohl hinsichtlich der Urkundsperson als auch des Beurkundungsvorganges der inländischen Formvorschrift entspricht.
Die liechtensteinische notarielle Beurkundung ist dem österreichischen Notariatsakt nicht gleichwertig.
Ein Antragssteller, der einen Gesellschafterwechsel zum Firmenbuch anmeldet, hat das Firmenbuchgericht bei der Ermittlung des fremden Rechts zum Zweck der Überprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Notariatsaktes zu unterstützen.
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S. 31 - 32, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerZur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist ein/e Prokurist/in nur berechtigt, wenn ihr/ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs 2 UGB). Nach hA ist diese sog Immobiliarklausel in das Firmenbuch einzutragen.
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S. 33 - 38, Angrenzendes Steuerrecht
Sebastian BergmannDie Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente kann in der Praxis mitunter schwierige Fragen aufwerfen. Das Austrian Fiscal Reporting Advisory Committee (AFRAC) hat jüngst eine Stellungnahme zur UGB-Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag sollen die Bilanzierungskriterien der AFRAC-Stellungnahme 40 vorgestellt werden.
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S. 39 - 41, Angrenzendes Steuerrecht
Sebastian BergmannEs gibt keinen festen Erfahrungssatz, wonach jedenfalls von einer Kaufpreisrelevanz der Firmenwertabschreibung auszugehen ist, wenn der Gruppen-Einbezug einer erworbenen (in- oder ausländischen) Beteiligung zeitnah innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb erfolgt. Vielmehr kann auch dies nur ein Indiz sein, das im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung bei der Feststellung des Sachverhalts entsprechend zu würdigen und allfälligen gegenläufigen Indizien gegenüberzustellen ist. Eine einseitige gesetzliche Vermutung zugunsten einer Kaufpreisbeeinflussung beim Erwerb inländischer Beteiligungen besteht dabei nicht. Die in den Erläuterungen getroffene diesbezügliche Aussage findet im Gesetz keine Deckung.